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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §68 Abs1Rechtssatz
Steht die Hinterbliebenenunterstützung nach dem Ableben eines aktiv tätigen Arztes (also eines ordentlichen Kammerangehörigen) zu, so beruht diese Hinterbliebenenunterstützung in voller Höhe auf Pflichtbeiträgen. Steht die Hinterbliebenenunterstützung hingegen nach dem Ableben eines außerordentlichen Kammerangehörigen zu, so beruht diese Hinterbliebenenunterstützung zum Teil auf Pflichtbeiträgen, zum Teil auf freiwilligen Beiträgen. Die Höhe dieser Hinterbliebenenunterstützung beträgt unabhängig von der Beitragshöhe (für aktive Ärzte hängt der monatliche Beitrag vom "Beitrittsalter" ab; für Bezieher einer Pensionsleistung beträgt der monatliche Beitrag jeweils 58,40 €) und unabhängig von der Dauer der Beiträge jeweils 28.549,52 €. Wenn auch die Hinterbliebenenunterstützung (in der mit 2. Dezember 2015 in Kraft getretenen Fassung der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer NÖ) nur dann gewährt wird, wenn die Beiträge "mindestens in den drei Monaten vor dem Ereigniseintritt oder bei kürzerer Mitgliedschaftsdauer seit Beginn der Mitgliedschaft entrichtet oder unverschuldet nicht entrichtet" wurden (nach der vorangegangenen Fassung war erforderlich, dass diese Beiträge "für mindestens 3 Monate vor dem Ereigniseintritt" entrichtet oder unverschuldet nicht entrichtet worden waren), so ändert sich die Höhe dieser Leistung durch die freiwilligen Beiträge nicht. Da insgesamt nur drei allenfalls freiwillige Monatsbeiträge in Höhe von jeweils 58,40 € erforderlich sind, um diesen Anspruch in Höhe von 28.549,52 € zu wahren, ist im Hinblick auf diese Fallgruppe eine Einschränkung des Wortlautes im Sinne einer teleologischen Reduktion selbst dann nicht erforderlich, wenn die freiwilligen Beiträge nicht (in voller Höhe) das steuerpflichtige Einkommen mindernd berücksichtigt werden konnten.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021130001.J07Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021