RS Vwgh 2021/7/21 Ro 2021/13/0001

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §68 Abs1
ÄrzteG 1998 §68 Abs5
EStG 1988 §4 Abs4 Z1 litb

Rechtssatz

Wenn § 12 Abs. 3 der Beitragsordnung der Ärztekammer NÖ normiert, dass Bezieher einer Pensionsleistung aus dem Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer NÖ mit einem Leistungsanspruch (u.a.) gemäß § 38 Abs. 1 lit. b der Satzung des Wohlfahrtsfonds einen Monatsbeitrag in Höhe von 58,40 € zu entrichten haben, so setzt diese Beitragspflicht - wie schon aus dieser Bestimmung hervorgeht - einen Leistungsanspruch nach § 38 Abs. 1 lit. b der Satzung voraus. Ein derartiger Leistungsanspruch besteht aber (im Allgemeinen; eine Ausnahme wären etwa Bezieher einer Pensionsleistung, die aber weiterhin regelmäßig ärztlich tätig sind und daher nach § 68 Abs. 1 Ärztegesetz 1998 ordentliche Kammerangehörige sind) nur dann, wenn der Bezieher der Pensionsleistung sich freiwillig als außerordentlicher Kammerangehöriger hat eintragen lassen und sich überdies zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021130001.J03

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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