RS Vwgh 2021/7/21 Ra 2021/13/0016

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §16 Abs1
EStG 1988 §2 Abs2
EStG 1988 §2 Abs3

Rechtssatz

Stellt eine weitere Tätigkeit keine Einkunftsquelle, sondern nur eine Quelle von Aufwendungen dar, so können diese Aufwendungen keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 23.5.2000, 99/14/0301; 26.7.2000, 2000/14/0084; 6.7.2011, 2008/13/0234, VwSlg 8651 F/2011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130016.L05

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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