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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Rechtssatz
Aufwendungen aus der Tätigkeit als Betriebsrat dienen nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis. Die Betriebsratstätigkeit stellt eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar. Durch die Betriebsratstätigkeit veranlasste Kosten führen nicht zu Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus dem Dienstverhältnis (vgl. VwGH 20.6.1995, 92/13/0298, VwSlg 7016 F/1995; vgl. auch VwGH 10.9.2020, Ra 2019/15/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130016.L04Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021