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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §16 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/14/0156 E 28. Jänner 1997 RS 2Stammrechtssatz
Die Systematik des Einkommensteuergesetzes fordert, daß im
Rahmen der Einkommensteuerermittlung zunächst stets die
Einkünfte aus jeder einzelnen Einkunftsquelle ermittelt
werden. Ist eine bestimmte Aufwendung zugleich durch
mehrere, nicht die private Lebensführung betreffende
Bereiche veranlaßt worden, so muß der aufgewendete Betrag
aufgeteilt und mit jeweils einem Teilbetrag den
unterschiedlichen Betätigungen zugeordnet werden (Hinweis
E 29.5.1996, 93/13/0008).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130016.L03Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021