TE Vwgh Beschluss 2021/7/30 Ra 2021/10/0108

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Veröffentlicht am 30.07.2021
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Index

L92056 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
SHG Stmk 1998 §4 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über die Revision der I W in F, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Joanneumring 6/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 27. April 2021, Zl. LVwG 47.10-567/2021-10, betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuzahlung von Sozialhilfemitteln zu den Kosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Graz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 27. April 2021 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark - im Beschwerdeverfahren - einen auf § 13 Steiermärkisches Sozialhilfegesetz - Stmk. SHG gestützten Antrag der Revisionswerberin auf Übernahme der Kosten der Unterbringung in einem bestimmten Pflegeheim gemäß §§ 1, 4, 5, 7 und 9 Stmk. SHG ab, wobei es die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zuließ.

2        Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen die Feststellungen zugrunde, die Revisionswerberin könne aufgrund ihrer Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit ihren Lebensbedarf sonst (also ohne Unterbringung in der stationären Einrichtung) nicht in zumutbarer Weise ausreichend decken; sie beziehe Pflegegeld der Stufe 4 (vgl. § 13 Abs. 1 Stmk. SHG).

3        Im Jahr 2020 habe die Revisionswerberin ein monatliches Einkommen (ohne Sonderzahlungen) von (insgesamt) € 4.469,66 erzielt; im Jahr 2021 erziele sie ein monatliches Einkommen (ohne Sonderzahlungen) von (insgesamt) € 4.560,34. Die Heimkosten für die Unterbringung in der stationären Einrichtung betrügen monatlich € 3.958,66.

4        In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht - soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Interesse - nach Wiedergabe der maßgeblichen Normen aus, hinsichtlich des Lebensbedarfs der Revisionswerberin sei durch deren Unterbringung im Pflegeheim der Aufwand für Nahrung, Unterkunft, Hausrat und Heizung als gedeckt anzusehen. Darüber hinaus sei mit Blick auf den Lebensunterhalt iSd § 8 (Abs. 1) Stmk. SHG zu berücksichtigen, dass die Revisionswerberin zur Deckung ihrer regelmäßig gegebenen persönlichen Bedürfnisse im Pflegeheim gewisse Ausgaben zu bestreiten habe (etwa für Fußpflege, Friseur, Toiletteartikel).

5        Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Judikatur (verallgemeinerungsfähig) ausgesprochen, dass für derartige zusätzliche Unterhaltsbedürfnisse ein Taschengeld in Höhe der sozialhilferechtlichen Bestimmungen ausreichend sei (Hinweis auf VwGH 17.1.1989, 87/11/0223 = VwSlg. 12.842 A, sowie 16.3.1993, 92/08/0190).

6        Die Revisionswerberin habe 2020 monatlich ein „Taschengeld“ von € 912,70 zur Verfügung gehabt; 2021 verbleibe ihr nahezu ein Betrag in der Höhe der Mindestsicherung für alleinstehende Personen gemäß § 10 Stmk. Mindestsicherungsgesetz. Unter Hinweis (auch) auf die Taschengeldbestimmung des § 13 Abs. 3 Stmk. SHG (welche ein Taschengeld von maximal € 135,10 vorsehe) verneinte das Verwaltungsgericht im Ergebnis eine Hilfsbedürftigkeit der Revisionswerberin, weil diese in der Lage sei, aus ihren eigenen Mitteln die Kosten für die stationäre Unterbringung zu tragen und darüber hinaus ihre regelmäßig gegebenen persönlichen Bedürfnisse zu decken.

7        2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

9        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10       3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision formulieren (in ihrer Conclusio) durchaus treffend als für den vorliegenden Fall entscheidende Frage, ob die Revisionswerberin „hilfsbedürftig“ und daher im Sinn des Stmk. SHG anspruchsberechtigt sei.

11       So haben nach der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Bestimmung des § 4 Abs. 1 Stmk. SHG nur „Personen, die den Lebensbedarf für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln und Kräften beschaffen können und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhalten,“ (nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen) einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes.

12       Ausgehend von den in den Zulässigkeitsausführungen der Revision nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses hat das Verwaltungsgericht eine Hilfsbedürftigkeit der Revisionswerberin im Sinn der genannten Bestimmung auf nicht zu beanstandende Weise verneint, ohne dass es in diesem Zusammenhang - wie die Revisionswerberin offenbar vermeint - weiterer Rechtsprechung des Gerichtshofs bedürfte.

13       Darüber hinaus entspricht die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, im Fall einer Heimunterbringung wie vorliegend seien die persönlichen Bedürfnisse des Hilfesuchenden durch das ihm nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen zugebilligte Taschengeld gedeckt, der im angefochtenen Erkenntnis zitierten hg. Rechtsprechung.

14       4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

15       Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100108.L00

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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