RS OGH 2020/12/1 6BS277/20s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.2020
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Norm

StPO §61 Abs1
JGG §39

Rechtssatz

Bei notwendiger Verteidigung nach § 61 Abs 1 StPO oder § 39 JGG hat das Gericht unverzüglich für die Bevollmächtigung oder Beigebung eines Verteidigers zu sorgen. Auch bei notwendiger Verteidigung muss das Gericht jedoch nicht unbedingt bereits vor einer Hausdurchsuchung einen Verteidiger beigeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0819:2020:RI0100081

Im RIS seit

23.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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