Norm
StPO §61 Abs1Rechtssatz
Bei notwendiger Verteidigung nach § 61 Abs 1 StPO oder § 39 JGG hat das Gericht unverzüglich für die Bevollmächtigung oder Beigebung eines Verteidigers zu sorgen. Auch bei notwendiger Verteidigung muss das Gericht jedoch nicht unbedingt bereits vor einer Hausdurchsuchung einen Verteidiger beigeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:2020:RI0100081Im RIS seit
23.08.2021Zuletzt aktualisiert am
23.08.2021