TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/21 97/18/0041

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 6. August 1996, Zl. SD 416/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 6. August 1996 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am 3. September 1992 in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Sichtvermerk sowie Aufenthaltsbewilligungen bis 11. September 1994 erhalten. Ihr am 2. August 1994 - somit rechtzeitig - gestellter Verlängerungsantrag sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 28. September 1994 abgewiesen worden. Seit Erlassung dieses Bescheides sei die Beschwerdeführerin nicht mehr zum Aufenthalt berechtigt. Die dagegen erhobene Berufung sei vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 19. Oktober 1995 abgewiesen worden. Seit Erlassung dieses Bescheides stehe § 17 Abs. 4 FrG einer Ausweisung nicht mehr entgegen. Die gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobene Verfassungsgerichtshof-Beschwerde vermöge der Beschwerdeführerin keine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen, zumal ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht gestellt worden sei.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 19 FrG betreffe, so sei mit dieser Maßnahme ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden, da sich ihre drei Töchter in Österreich aufhielten. Dessen ungeachtet sei die Ausweisung der Beschwerdeführerin zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten, weil den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) ein sehr hoher Stellenwert zukomme. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, daß der Beschwerdeführerin - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz AufG normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen sei - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden dürfe. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich die Beschwerdeführerin unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen, jedoch nicht rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt die - auf der unbestrittenen maßgeblichen Sachverhaltsannahme beruhende - Ansicht der belangten Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin (seit nahezu zwei Jahren) nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen diese Beurteilung keine Bedenken. Die Behörde hatte demnach - vorbehaltlich der Zulässigkeit gemäß § 19 FrG - die Ausweisung im Grunde des § 17 Abs. 1 leg. cit. zu verfügen.

2. Daß die Beschwerdeführerin gegen den ihren Verlängerungsantrag nach dem Aufenthaltsgesetz abweisenden Bescheid des Bundesministers für Inneres Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben hat, ändert nichts an der Rechtskraft der solcherart bekämpften Entscheidung. § 17 Abs. 4 FrG steht somit der Ausweisung nicht entgegen, zumal der Beschwerde - von der Beschwerdeführerin unbestritten - keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist.

3.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde eine rechtswidrige Anwendung des § 19 vor. Die Beschwerdeführerin lebe mit ihren beiden minderjährigen Töchtern seit dem Jahr 1992 bei ihrer älteren Tochter, die in Österreich zum unbefristeten Aufenthalt berechtigt sei. Es sei unterlassen worden, die öffentlichen Interessen gegen die für die Beschwerdeführerin sprechenden Umstände abzuwägen. Darüber hinaus sei das Ausmaß der öffentlichen Interessen unrichtig beurteilt und ihnen in "aktenwidriger Weise" ein zu hohes Gewicht beigemessen worden.

3.2. Die belangte Behörde hat den Umstand, daß die drei Töchter der Beschwerdeführerin in Österreich leben, bei der nach § 19 FrG gebotenen Abwägung berücksichtigt und aufgrund dessen - zutreffend - einen relevanten Eingriff in ihr Privat- und Familienleben durch die Ausweisung angenommen. Sie hat aber ebenso zutreffend - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend - den hohen Stellenwert betont, der aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 MRK) der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 96/18/0435, mwN). Dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat durch den nahezu zweijährigen unrechtmäßigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich eine erhebliche Beeinträchtigung erfahren. Deren Gewicht wird noch dadurch verstärkt, daß die Beschwerdeführerin - worauf die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat - im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes nicht in der Lage ist, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Wenn die Beschwerde dagegen ins Treffen führt, daß nach einer allfälligen Aufhebung des sie betreffenden abweislichen Bescheides nach dem Aufenthaltsgesetz durch den Verfassungsgerichtshof der Beschwerdeführerin sehr wohl eine Aufenthaltsbewilligung vom Inland erteilt werden könne, so geht dieses Argument im Hinblick darauf fehl, daß die belangte Behörde bei der Beurteilung dieser Rechtsfrage nicht von der Möglichkeit einer Aufhebung des besagten Bescheides, sondern von dessen (im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebener) Rechtskraft auszugehen hatte. Das somit sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Ausreise der Beschwerdeführerin läßt das gegenläufige persönliche Interesse der Beschwerdeführerin angesichts ihres noch nicht sehr langen (allerdings schon fast zur Hälfte unerlaubten) Aufenthaltes von vier Jahren vergleichsweise schwächer ausgeprägt erscheinen. Die von der belangten Behörde auf dieser Grundlage vertretene Auffassung, die Ausweisung sei zur Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dringend geboten und demnach gemäß § 19 FrG zulässig, erweist sich als unbedenklich.

4. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180041.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten