TE OGH 2021/7/1 1Nc25/21y

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Veröffentlicht am 01.07.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Mag. Andreas Berchtold und Dr. Norbert Kollerics, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 7.500 EUR sowie Feststellung, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            Der Kläger begehrt vom Bund Schadenersatz nach dem Amtshaftungsgesetz, weil er als österreichischer Soldat bei einem Auslandseinsatz in der Föderation Bosnien und Herzegowina im Rahmen einer Übung aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens von Organen des österreichischen Bundesheers verletzt worden sei.

[2]            Er beantragte beim Obersten Gerichtshof gemäß § 

28 JN unter gleichzeitiger Ausführung der einzubringenden Klage die Ordination eines zur Führung des angestrebten Amtshaftungsverfahrens zuständigen Landesgerichts.

[3]       Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

[4]            Hoheitliches Verhalten von Organen österreichischer Rechtsträger im Ausland ist nach österreichischem Amtshaftungsrecht zu prüfen (RS0057216; RS0035358 [insb T4]). Bei Amtshaftungssachen ist eine ausreichende inländische Nahebeziehung und wegen der fehlenden Anerkennung und Vollstreckbarkeit einer ausländischen Entscheidung gegen österreichische Rechtsträger auch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers gegeben.

[5]            Fehlt es in einem solchen Fall an der örtlichen Zuständigkeit eines inländischen Gerichts, das über einen Anspruch aus behauptetem rechtswidrigen und schuldhaften Organverhalten im Ausland entscheiden könnte, weil für Amtshaftungsansprüche gemäß § 9 Abs 1 AHG das Landesgericht, in dessen Sprengel die Rechtsverletzung begangen wurde, ausschließlich zuständig ist, ist über Antrag des Klägers (§ 28 Abs 4 JN) ein inländisches Landesgericht analog § 28 Abs 1 JN als örtlich zuständig zu bestimmen (vgl 1 Nc 3/20m mwN).

[6]       Dafür bietet sich hier die Heranziehung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz an, in dessen Sprengel sich sowohl der Wohnsitz des Klägers als auch der Kanzleisitz seines Rechtsvertreters befindet.

Textnummer

E132408

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010NC00025.21Y.0701.000

Im RIS seit

21.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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