TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/21 95/18/0991

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Veröffentlicht am 21.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AVG §37;
FrG 1993 §41;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des H, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. März 1995, Zl. 105.580/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. März 1995 wurde der von seinem Rechtsvertreter im Ausland eingebrachte, zuvor von ihm in Wien unterfertigte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz - AufG gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes - FrG und § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 10. Juni 1991 in Österreich eingereist und habe aufgrund von Sichtvermerken eine Aufenthaltsberechtigung bis zum 20. Februar 1992 gehabt. Seit dem 21. Februar 1992 habe sich der Beschwerdeführer ohne Berechtigung in Österreich aufgehalten.

Der Beschwerdeführer habe am 11. Mai 1994 durch seinen Rechtsvertreter im Wege der österreichischen Botschaft in Preßburg bei der MA 62 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt, der von der Erstbehörde mit Bescheid vom 14. Juli 1994 gemäß § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen worden sei.

Die Erstbehörde habe ihre abweisende Entscheidung damit begründet, daß der "(Erst-)Antrag" auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen wäre. Da sich der Beschwerdeführer bei der Antragstellung (Antrag wurde vom Rechtsvertreter eingebracht) in Österreich aufgehalten hätte, wäre die Verfahrensvorschrift des § 6 Abs. 2 AufG verletzt worden. Dem Berufungsvorbringen - daß genauso viele Anhaltspunkte dafür sprächen, daß sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht in Österreich aufgehalten habe - sei entgegenzuhalten, daß ihm die Erbringung des Nachweises über seine etwaige Ausreise nach dem langjährigen illegalen Aufenthalt in Österreich "durch die Vorlage eines Reisepasses mit ersichtlichen Ein- und Ausreisestampiglien sowie mit der Bekanntgabe der Auslandsadresse" oblegen hätte. Diese Unterlassung bestätige die Entscheidung der Erstbehörde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er nach Ablauf des ihm zuletzt erteilten Sichtvermerkes mit 20. Februar 1992 in Österreich verblieben sei. Nach Ausweis des Verwaltungsaktes ergibt sich weiters, daß er von Ende April 1994 bis 5. Mai ds. Jahres in Schubhaft war.

Die Beschwerde führt indes ins Treffen, daß "kein Indiz" für die Annahme der belangten Behörde vorliege, daß der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Schubhaft nicht aus Österreich ausgereist wäre und sich zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages nicht im Ausland befunden hätte; gemäß § 10 AVG habe er sich auch bei der Einbringung des Antrages bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Preßburg eines Rechtsanwaltes bedienen können. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer, der seinen Antrag im Ausland gestellt habe, zusätzlich nachweisen müsse, daß er sich im Ausland befunden habe; § 6 Abs. 2 AufG sehe auch nicht vor, daß der Beschwerdeführer die erfolgte Ausreise durch die Kopie des "Reisepasses mit Ein- und Ausreisestampiglien" nachzuweisen hätte.

1.2. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Der Beschwerdemeinung, es gebe kein Indiz dafür, daß der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am 5. Mai 1994 in Österreich verblieben wäre, ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde zutreffend annimmt - auf Grund der ihn im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren treffenden Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes den nach den Umständen des Falles nur von ihm erbringbaren Nachweis über seine tatsächliche Ausreise aus Österreich und seinen Aufenthalt im Ausland ab seiner Entlassung aus der Schubhaft zu erbringen gehabt hätte.

Die belangte Behörde ist im Beschwerdefall somit zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung § 6 Abs. 2 AufG entgegenstehe; daher braucht dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG nicht weiter nachgegangen zu werden.

2. Vor diesem Hintergrund ist auch der Verfahrensrüge - daß die belangte Behörde den Sachverhalt mangelhaft festgestellt habe - der Boden entzogen; im übrigen hatte der Beschwerdeführer - entgegen der Beschwerdemeinung - im verwaltungsbehördlichen Verfahren (insbesondere in seiner Berufung) Gelegenheit gehabt, seine Ausreise aus Österreich nachzuweisen.

3. Der Beschwerdevorwurf der Verletzung der Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG durch die belangte Behörde geht schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995180991.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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