TE OGH 2021/7/13 14Ns54/21h

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Veröffentlicht am 13.07.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juli 2021 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. in der Strafvollzugssache des ***** M***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 38 BE 17/21v des Landesgerichts Innsbruck, über die Anregung des genannten Gerichts sowie den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Strafvollzugssache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

***** M***** hat nach Rechtskraft der Entscheidung über die bedingte Entlassung seinen Wohnsitz in den Sprengel des Landesgerichts Salzburg verlegt, von dem das Vollzugsverfahren mit geringerem Aufwand geführt werden kann.

Es liegt daher ein wichtiger Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO (iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG) vor (RIS-Justiz RS0088481 [T4]).

Textnummer

E132412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00054.21H.0713.000

Im RIS seit

21.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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