TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/21 95/18/0963

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Veröffentlicht am 21.02.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. März 1995, Zl. 103.479/3-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 24. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG abgewiesen.

Die belangte Behörde führte begründend aus, daß die dem Beschwerdeführer (aus dem Einkommen seiner Frau) in der Höhe von monatlich S 7.600,-- zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel den für den Unterhalt grundsätzlich erforderlichen Mindestbedarf von S 10.000,-- gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien nicht erreichten und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsbewilligung nicht erteilt werden könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung "Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist".

2.1. Die Beschwerde wendet gegen den angefochtenen Bescheid ein, daß die Versagung der Aufenthaltsbewilligung unter "Heranziehung eines starren Betrages nach dem Sozialhilferichtsatz" getroffen worden sei. Der Behörde sei bei der Anwendung des § 5 AufG ein Ermessensfehler unterlaufen, da durch diese Bestimmung nicht normiert werde, "daß bei der Beurteilung der Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes von absoluten Mindestbeträgen auszugehen ist"; vielmehr ergebe sich "aus zwingend logischen Gesichtspunkten", daß der Lebensunterhalt als gesichert anzusehen sei, wenn bei "unveränderter Vermögenslage im Verlaufe von mehreren Jahren" sein Lebensunterhalt "nach dem der Antragstellung zugrundeliegenden Einkommen" ohne Schwierigkeiten habe bestritten werden können.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die Heranziehung des Sozialhilferichtsatzes des betreffenden Bundeslandes (hier: der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 13/1973 idF LGBl. Nr. 68/1994) für die Beurteilung der Frage des nicht gesicherten Unterhaltes für die Geltungsdauer der Bewilligung iSd § 5 Abs. 1 AufG begegnet auf dem Boden der hg. Judikatur keinen Bedenken (zur diesbezüglichen Maßstab-Funktion des Sozialhilferechtes des betreffenden Bundeslandes vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. September 1995, Zl. 95/18/0668). Zwar fehlt vorliegend die an sich gebotene Feststellung über die Höhe des monatlichen Betrages der richtsatzmäßigen Gesamtunterstützung im Sinne der vorzitierten Verordnung (vgl. dazu das bereits genannte Erkenntnis Zl. 95/18/0668), der angefochtene Bescheid stellt aber fest, daß der "grundsätzliche Mindestbedarf von S 10.000,-- gemäß dem Sozialhilferichtsatz des Bundeslandes Wien" von dem vom Beschwerdeführer für seinen und den Lebensunterhalt seiner Frau angegebenen Betrag nicht erreicht wird.

Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorgebracht, daß er seinen Lebensunterhalt vom monatlichen Nettoeinkommen seiner Gattin in der Höhe von S 7.542,97 bestreite und er weder über Vermögen noch über "geldwerte Ansprüche" verfüge. Weder vor der Erstbehörde noch in seiner Berufung gegen den Erstbescheid hat der Beschwerdeführer eine davon abweichende Angabe gemacht. Nach der zitierten Verordnung beträgt aber bereits der Grundbetrag des Richtsatzes für den Hauptunterstützten und einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Mitunterstützten ohne Anspruch auf Familienbeihilfe S 7.040,--, worin aber gemäß § 13 Abs. 6 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973, der Bedarf für Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung nicht enthalten ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Erörterung, daß mit dem vom angefochtenen Bescheid festgestellten Nettoeinkommen nicht der gesamte Lebensunterhalt einer zweiköpfigen Familie gedeckt werden kann.

Die belangte Behörde hat vorliegend somit zu Recht den Ausschlußgrund des nicht gesicherten Lebensunterhaltes gemäß § 5 Abs. 1 AufG herangezogen. Schon im Hinblick auf den letzten Halbsatz des § 3 Abs. 1 Z. 2 AufG kann daher - entgegen der Beschwerdemeinung - aus § 3 kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden.

3. Der Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer "nochmals Gelegenheit geben müssen, auch andere Nachweise" für die Sicherung seines Lebensunterhaltes zu erbringen, ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer solche Nachweise von sich aus initiativ vorzulegen gehabt hätte (vgl. zur diesbezüglichen Verpflichtung etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, Zl. 95/18/1114), wozu er sowohl vor der Erstbehörde als auch im Berufungsverfahren Gelegenheit hatte.

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten Verhandlung konnte im Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995180963.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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