TE OGH 2021/7/21 1Ob118/21s

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, Rechtsanwältin in Schwaz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.552 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 23. März 2021, GZ 34 R 4/21x-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Donaustadt vom 25. November 2020, GZ 43 C 229/20b-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]            1. Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird.

[2]            2. Der nach den Revisionsausführungen in dritter Instanz allein zu beurteilende Verwendungsanspruch gemäß § 1041 ABGB setzt voraus, dass aus einer fremden Sache ungerechtfertigt ein zumindest objektiver

Nutzen gezogen wurde (vgl RIS-Justiz RS0116468). Ist die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag oder ein vertragsähnliches Verhältnis gedeckt, besteht kein solcher Anspruch (RS0020101; RS0028179; RS0020052). Die rechtfertigende Rechtsbeziehung kann nach ständiger Rechtsprechung entweder zwischen dem verkürzten Eigentümer und dem Bereicherten oder zwischen dem Eigentümer und einem Dritten bestehen (RS0028179; RS0020052).

[3]            Auf Grundlage dieser Judikatur verneinte der Oberste Gerichtshof Ansprüche des Finanzierers bzw Verkäufers eines Fahrzeugs, der sich – wie hier die Beklagte – das Eigentum daran als Sicherheit einräumen ließ bzw sich dieses vorbehielt, gegen den Werkunternehmer, der das Fahrzeug im Auftrag des Käufers reparierte und verwahrte (vgl 1 Ob 610/35 = SZ 17/119; 1 Ob 175/61 = JBl 1962, 37; im letztgenannten Fall wurde das Fahrzeug – wie hier – nach der vom Käufer beauftragten Reparatur nicht mehr abgeholt).

[4]            3. Die Entscheidungen der Vorinstanzen beruhen auf der dargestellten Rechtsprechung. Die Revisionswerberin geht darauf nicht näher ein, sondern behauptet bloß, dass der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 213/08d von dieser abgegangen sei. Bereits das Berufungsgericht wies aber zutreffend darauf hin, dass in der genannten Entscheidung in erster Linie zu beurteilen war, ob dem Werkunternehmer gegen den Herausgabeanspruch des Eigentümers ein (hier nicht zu prüfendes) Retentionsrecht nach § 471 ABGB zusteht. Sowohl im Fall des 6. Senats als auch in dem der dort zitierten Entscheidung 1 Ob 1/59 (= EvBl 1959/107) wurde betont, dass die Fahrzeugeigentümerin – anders als im vorliegenden Fall – ihre Haftung für die Reparaturkosten nicht bestritt und die Garagierung (aus der die Werkunternehmerin ihr Retentionsrecht ableitete) „mit der Nichtbezahlung der Reparaturkosten zusammenhing“.

[5]            4. Die Klägerin vermengt in ihrer Revision Ausführungen zum – hier nicht zu beurteilenden – Zurückbehaltungsrecht mit solchen zum behaupteten Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB. Mit der vom Berufungsgericht zur Begründung seiner Entscheidung herangezogenen Rechtsprechung, wonach kein Verwendungsanspruch zusteht, wenn die Vermögensverschiebung auf einem Vertrag zwischen dem Verkürzten und einem Dritten beruht, setzt sie sich nicht auseinander; eine solche vertragliche Grundlage bestand nach ihrem eigenen Vorbringen auch im Hinblick auf die „Garagierung“ und das dafür zustehende Entgelt, beruft sie sich dazu doch selbst auf eine – notwendigerweise mit ihrem Kunden geschlossene – Vereinbarung in den AGB. Sie übergeht auch, dass der Oberste Gerichtshof an dieser Judikatur nach der in der Revision ins Treffen geführten Entscheidung zu 6 Ob 213/08d festhielt (vgl nur 10 Ob 23/11x; 6 Ob 184/14y; 7 Ob 220/15a). Insoweit legt die Rechtsmittelwerberin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar.

[6]            5. Die Klägerin begründet ihren Anspruch im Übrigen – auch in dritter Instanz – damit, dass ihr durch die Verwahrung des von der Beklagten finanzierten und bis zur vollständigen Kredittilgung in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeugs, das der Käufer der Klägerin zur Reparatur übergab und anschließend nicht mehr abholte, (nicht näher konkretisierte) Aufwendungen entstanden wären, die ihr die Beklagte zu ersetzen habe. Für den im Revisionsverfahren zu beurteilenden Verwendungsanspruch kommt es aber auf den Nutzen des Bereicherten (etwa auch auf ersparte Aufwendungen; vgl RS0020139; RS0019850) und nicht auf den Nachteil des Eigentümers der Sache an (vgl RS0019850 [insb T8]).

[7]            6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 und 40 ZPO. Die Beklagte hat auf die mangelnde Zulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass ihr mangels zweckentsprechender Rechtsverteidigung kein Kostenersatz zusteht (RS0035962).

Textnummer

E132486

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00118.21S.0721.000

Im RIS seit

24.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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