TE Lvwg Erkenntnis 2020/10/12 VGW-141/002/5043/2020

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Veröffentlicht am 12.10.2020
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Entscheidungsdatum

12.10.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §5 Abs1
WMG §5 Abs2
WMG §39
WMG §40

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Fegerl über die Beschwerde der Frau A. B. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Soziales, Sozial- u. Gesundheitsrecht, …, Sozialzentrum C., vom 11.03.2020, Zl. …, betreffend Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.09.2020, zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behröde vom 11.3.2020 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (BF) vom 17.12.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Dekcung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WMG abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 11.9.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (zu der auch ein Dolmetscher für die BF geladen wurde). Die BF ist nicht zur Verhandlung erschienen. Das Erkenntnis wurde am 11.9.2020 mündlich verkündet.

Seitens der BF wurde am 17.12.2019 ein Ansuchen um Förderung als Hilfe in besonderen Lebenslagen gemäß §§ 39 und 40 WMG eingebracht. Ein Antrag vom 17.12.2019 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs, der von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 und 2 WMG abgewiesen wurde, ist nach dem Akteninhalt von der BF nicht gestellt worden. Über ein Ansuchen auf Förderung im Sinne der §§ 39 und 40 WMG wäre im Übrigen nicht mit hoheitlichem Bescheid zu entscheiden, weil es sich bei der Förderung um eine Leistung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Da mit dem angefochtenen Bescheid also über einen gar nicht gestellten Antrag abgesprochen wurde, war der Bescheid spruchgemäß aufzuheben.

Schlagworte

Deckung des Lebensunterhalts; Deckung des Wohnbedarfs; Privatwirtschaftsverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.002.5043.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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