RS Lvwg 2020/10/12 VGW-141/002/5043/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.10.2020

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §5 Abs1
WMG §5 Abs2
WMG §39
WMG §40

Rechtssatz

Über ein Ansuchen auf Förderung im Sinne der §§ 39 und 40 WMG wäre nicht mit hoheitlichem Bescheid zu entscheiden, weil es sich bei der Förderung um eine Leistung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Schlagworte

Deckung des Lebensunterhalts; Deckung des Wohnbedarfs; Privatwirtschaftsverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.141.002.5043.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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