Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.06.2021Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
COVID-19-MG §3 Abs3Rechtssatz
Berufs- und Leistungssportlern war lediglich gemäß § 4 Abs 3 COVID-19-SchutzmaßnahmenVO die Benützung von Seil- und Zahnradbahnen zum Zweck der Ausübung von Sport gestattet. Daraus lässt sich keine Ausnahme für in Skigebieten betriebene Gastgewerbebetriebe ableiten. Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs 2 Z 4 COVID-19-SchutzmaßnahmenVO kommt nicht zur Anwendung.
Schlagworte
RestaurantöffnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.14.0562.9Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021