TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/5 LVwG-2021/29/0759-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2021
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Entscheidungsdatum

05.07.2021

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AM-VO §17
ASchG 1994 §35
ASchG 1994 §130

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt X vom 08.02.2021, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde zu Faktum B) wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Umfang behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2.       Die Beschwerde zu Faktum A) wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Faktum A).

Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma CC mit Sitz der Unternehmensleitung in **** X, Adresse 3, welche Arbeitgeberin des DD war, zu verantworten, dass am 28.07.2020 in der Arbeitsstätte der CC in **** X-W, Adresse 3, vom Arbeitnehmer DD, geb. **.**.****, im Bereich des Förderbandes Nr. 124 Reinigungsarbeiten mittels einer Druckluftlanze an dem in Betrieb befindlichen Arbeitsmittel durchgeführt wurden, obwohl Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen.“

3.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Euro 66,40 zu leisten.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma CC mit Sitz der Unternehmensleitung in **** X, Adresse 3.

Faktum A):

In dieser Eigenschaft hat es die CC als Arbeitgeberin zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Überprüfung des Arbeitsinspektorates Tirol festgestellt wurde - am 28.07.2020 in der Arbeitsstätte der CC in **** X-W, Adresse 3, vom Arbeitnehmer Herrn DD, geb. **.**.****, im Bereich des Förderbandes Nr. 124 Reinigungsarbeiten mittels einer Druckluftlanze an im Betrieb befindlichen Arbeitsmittel durchgeführt wurden.

Dieser Verpflichtung ist die CC als Arbeitgeberin insofern nicht nachgekommen, als dass Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie

Arbeiten zur Beseitigung von Störungen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden dürfen.

Faktum B):

In dieser Eigenschaft hat es die CC als Arbeitgeberin zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Überprüfung des Arbeitsinspektorates Tirol festgestellt wurde - am 11.08.2020 die Schutzeinrichtung an der Einzugsstelle des Förderbandes Nr. 124 nur teilweise montiert war und somit das Arbeitsmittel nicht mit der vorgesehenen Schutzeinrichtung benutzt wurde.

Dieser Verpflichtung ist die CC als Arbeitgeberin insofern nicht nachgekommen, als dass Arbeitsmittel nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke

vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden dürfen.“

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu Spruchpunkt A) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG iVm § 17 Abs 1 Arbeitsmittelverordnung und zu Spruchpunkt B) eine Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG iVm § 35 Abs 1 Z 3 ASchG begangen und wurde über ihn gemäß § 130 Abs 1 Z 16 ASchG jeweils eine Geldstrafe in Höhe von € 332,00 (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Unternehmen CC um einen zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb handle. Die mechanische Abfallsortieranlage sei als gekapseltes System errichtet worden, die Behandlung der Abfälle erfolge ausschließlich in der Halle. DD habe am 28.07.2020 anweisungswidrig und grob fahrlässig die Absperrung durch das Schutzgitter missachtet, indem er die Druckluftlanze im laufenden Betrieb durch die Gitterstäbe hindurchgeführt habe und somit von der Umlaufrolle des Bandes erfasst worden sei.

Der Mitarbeiter DD sei im Umgang mit der Maschine ordnungsgemäß eingeschult und unterwiesen worden, ein schriftlicher Unterweisungsnachweis liege vor.

Seitens des Arbeitsinspektorates Tirol sei eine dem Unfallgeschehen widersprechende Anzeige erstattet worden, welche auf Mutmaßungen beruhe. Zudem sei der Sachverhalt auf einer Inspektion vom 11.08.2020 festgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich ausführlich zum vorgeworfenen Sachverhalt geäußert und Urkunden vorgelegt sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines und die Einvernahme von Zeugen angeboten.

Dem gegenüber habe die belangte Behörde lediglich die Stellungnahme des Arbeitsinspektorates Tirol ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt und seien die seitens des Beschwerdeführers angebotenen Beweise nicht aufgenommen worden.

Dadurch sei der Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Durchführung eines gesetzeskonformen und fairen Verfahrens sowie in seinem Recht auf rechtliches Gehör im Sinne der Bestimmung des § 24 VStG verletzt worden. Es liege ein fehlerhaftes Ermittlungsverfahren vor. Das Parteiengehör sei nicht ausreichend gewahrt worden.

Zudem sei seitens der belangten Behörde entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt worden, dass DD die Reinigungsarbeiten mit Zustimmung des Beschwerdeführers durchgeführt habe, dies am im Betrieb befindlichen Förderband. Zudem übersehe die belangte Behörde, dass am 11.08.2020, anlässlich der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat am Förderband Nr 124 Wartungsarbeiten durch ein Wartungsteam durchgeführt worden seien, dies bei örtlicher Abwesenheit von Menschen, weshalb der zu Spruchpunkt B) vorgeworfene Sachverhalt falsch sei.

Auch sei die belangte Behörde mit einer unzulänglichen Begründung davon ausgegangen, dass kein wirksames Kontroll- und Maßnahmensystem vorgelegen habe, ohne sich mit dem entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers und den dazu angebotenen Beweismitteln auseinanderzusetzen. Die belangte Behörde wende in ihrem Straferkenntnis zu Faktum A) das Gesetz unrichtig an und subsumiere in ihrer rechtlichen Beurteilung einen anderen Sachverhalt als im Spruch festgestellt. Zudem würden wesentliche Feststellungen zur Anwendung der Bestimmung des § 43 Abs 1 und 2 Arbeitsmittelverordnung fehlen. Die belangte Behörde übersehe darüber hinaus, dass die Durchführung von Reinigungsarbeiten vor und bei dem Arbeitsmittel unter Einhaltung der Sicherheitsabstände und Absperrungen zulässig sei. Die entsprechenden Absperrungen und Hinweise sowie Verbotsschilder seien vorhanden gewesen.

Zu Faktum B) werde nochmals festgehalten, dass sich zur Kontrolle am 11.08.2020 keine Person im Gefahrenbereich des Arbeitsmittels befunden habe. Es sei lediglich das Wartungsteam, das mit der Anlagenwartung beschäftigt gewesen sei, in der Werkstätte gewesen.

Zudem handle es sich bei der Anlage EE um eine speziell entwickelte Anlage, um eine Sonderanfertigung, in diesem Zusammenhang verkenne das Arbeitsinspektorat den unter anderem technischen Umstand, dass gewisse Wartungsarbeiten nur bei laufenden Anlagenbetrieb möglich seien.

Den Beschwerdeführer treffe kein Verschulden an den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen und wurde beantragt, nach Einvernahme der angebotenen Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich Maschinenanlagengeräte und Durchführung eines Ortsaugenscheines der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes es bei einer Ermahnung bewenden zu lassen in eventu die Strafhöhe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß herabzusetzen.

Der Beschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 12.05.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Tirol statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer und die Zeugen FF, GG, DD und JJ einvernommen wurden.

I.       Sachverhalt:

Die CC mit Sitz in **** X, Adresse 3, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer seit dem 06.07.2012 ist, war Arbeitgeberin des DD, welcher vom **.**.**** bis **.**.**** im Unternehmen als Hilfsarbeiter beschäftigt war.

Am 28.07.2020 gegen 8.30 Uhr ereignete sich beim Förderband 124 der Anlage, auf welchem Restmüll befördert wird, ein Arbeitsunfall, bei welchem DD an der Hand/am Finger verletzt wurde. Der Unfall ereignete sich dergestalt, als DD bei laufender Maschine eine Luftdrucklanze, mit welcher normalerweise außerhalb der Förderbänder liegender Müll oder auf den Walzen befindlicher Staub von außerhalb des Schutzgitters weggeblasen wird, durch das bei der Maschine befindliche Schutzgitter führte, um ein Metall, welches sich auf der Walze/Rolle befand, wegzublasen. Dabei geriet die Luftdrucklanze in die Einzugsstelle zwischen Förderband und Umlenkrolle und verletzte DD an der Hand.

Es war am 28.07.2020 nicht das erste Mal, dass DD die Luftdrucklanze durch das Schutzgitter hindurch führte, um die Reinigungsarbeiten an der in Betrieb befindlichen Maschine durchzuführen, er hat dies nach eigenem Ermessen immer so gemacht, wenn er im Innenbereich der Maschine (hinter dem Schutzgitter) Schmutz gesehen hat.

Am 11.08.2020 fand durch das Arbeitsinspektorat X eine Begehung am Betriebssitz der CC statt. Dabei wurde festgestellt, dass ein Schutzgitter im untere Bereich des Förderbandes 124 nicht richtig eingehängt war, sondern sich ca 5 cm unterhalb der Befestigung am Boden vor der Maschine befand (Lichtbild Nr 1 des Arbeitsinspektorates).

Nicht festgestellt werden kann, dass sich zum Zeitpunkt der Begehung durch das Arbeitsinspektorat am 11.08.2020 das Förderband in Betrieb befand, ebenso dass die Anlage betrieben wurde, ohne dass das genannte Schutzgitter richtig angebracht war.

DD wurde während seiner Beschäftigung bei der CC mehreren Schulungen unterzogen, wobei allgemein geschult wurde, welche Schutzkleidung wie zu verwenden ist, weiters erfolgten Schulungen zum Verhalten im Brandfall, Rettungsmaßnahmen, (allgemeine) technische Unterweisungen, wie zB JBC Teletruck, Presse, Wickler, Ballistischer Separator, Flächensieb und Fördertechnik, wobei sich diese auf das Förderband 124 bezog (Unterweisungsnachweis gem § 14 ASchG). Die Schulungen erfolgten in deutscher Sprache, wobei man DD – sofern er etwas nicht verstanden hat – die Angelegenheiten nochmals erklärte, sodass er alles verstanden hat.

In der Schulungs- bzw Unterweisungsanleitung war zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles noch festgehalten, dass „nach Möglichkeit im Stillstand und gegen Wiedereinschalten gesichert“ und „Bei laufendem Betrieb immer nur an den Bandablaufstellen“ zu reinigen ist. Die schriftliche Anweisung in der Anleitung, nämlich dass niemals mit der Luftlanze in Gefahrenstellen eingegriffen werden darf, wurde erst nach dem gegenständlichen Arbeitsunfall in die Unterweisungsunterlagen mit aufgenommen.

In der Halle bei den Förderbändern und Pressen arbeiten normalerweise vier Hilfsarbeiter. Der unmittelbare Vorgesetzte der Hilfsarbeiter ist der Schichtleiter, der die Arbeitnehmer einteilt, sich aber während der Schicht grundsätzlich nicht in der Anlage selbst, sondern in der Leitwarte aufhält. Vorgesetzter des Schichtleiters ist der Produktionsleiter (ua GG), welcher wiederum dem Beschwerdeführer unterstellt ist.

Der Beschwerdeführer selbst hält sich einmal die Woche in der Produktion auf, dies meist zwischen 6.00 Uhr und 8.00 Uhr in der Früh, wenn die Maschinen noch nicht in Betrieb sind. Mit GG gab einmal täglich eine Besprechung, bei welcher Allfälligkeiten zur Produktion, zu den technischen Begebenheiten und das Personal durchgesprochen wurden, so zB welche Probleme bestehen, wer auf Urlaub geht oder krank ist. Sofern DD oder andere Arbeitnehmer die Arbeit nicht ordnungsgemäß ausführten, wurde dies mit dem Beschwerdeführer nicht besprochen. Der Beschwerdeführer hat GG auch nicht kontrolliert, dass er darauf achtet, dass die Arbeitnehmer entsprechend den Unterweisungen und Vorgaben arbeiteten, ebenso wurden die Schichtleiter von ihm nicht kontrolliert.

II.      Beweiswürdigung:

Seitens des Beschwerdeführers wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11. Mai 2021 bestätigt, dass er handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC seit dem Jahr 2012 ist, zudem ergibt sich dies aus dem im Behördenakt befindlichen Firmenbuchauszug vom 23.09.2020. Die Beschäftigung des DD im Unternehmen der CC vom **.**.**** bis **.**.**** wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls anlässlich seiner Einvernahme der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben.

Unstrittig ist weiters, dass sich am 28.07.2020 gegen 08.30 Uhr ein Arbeitsunfall ereignete, bei welchem sich der Hilfsarbeiter DD an der Hand (Finger) verletzte, zumal er mit einer Luftdrucklanze durch ein Schutzgitter hinweg in das Innere der laufenden Maschine zum Förderband fuhr, um dort Schmutz, welcher sich auf einer Rolle/Walze befand, wegzublasen.

Dass die Reinigungsarbeiten mit der Luftdrucklanze bei laufendem Betrieb des Förderbandes normalerweise nur außerhalb des Schutzgitters durchgeführt wurden, um herumliegenden Schmutz zu entfernen, hat der Zeuge DD anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt, ebenso der Zeuge GG sowie der Beschwerdeführer selbst.

Dass der Hilfsarbeiter DD auch vor dem gegenständlichen Vorfall am 28.07.2020 die Luftdrucklanze während des laufenden Betriebes der Maschine hinter das Schutzgitter führte, um die Walzen zu reinigen, gab dieser anlässlich seiner Einvernahme an. In diesem Zusammenhang führt er aus, dass er dann, wenn er Schmutz gesehen habe, ihn eben so (durch Führen der Druckluftlanze hinter den „Zaun“) weggeputzt habe, wobei ihm bewusst war, dass dieses Handeln nicht richtig war. Dies habe er immer so gemacht, wenn er der Ansicht war, dass sich an der Maschine Schmutz befunden habe.

Die Feststellungen zur Begehung vom 11.08.2020 und dem Umstand, dass ein Schutzgitter im unteren Bereich des Förderbandes zwar vorhanden, aber nicht richtig eingehängt war, ergibt sich aus der Aussage des Zeugen JJ vom Arbeitsinspektorat. Darüber hinaus war der Zustand des Gitters durch eine ein entsprechendes Lichtbild (Nr 1) durch das Arbeitsinspektorat dokumentiert. Auf diesem ist ersichtlich, dass das Schutzgitter zwar an der Maschine vorhanden ist, jedoch etwas weiter nach unten versetzt am Boden stand.

Die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich das Förderband bzw die Anlage zum Zeitpunkt der Begehung durch das Arbeitsinspektorat im Betrieb befand, war zu treffen, zumal diesbezüglich widersprechende Angaben vorlagen: JJ vom Arbeitsinspektorat selbst gab an, dass im Zeitraum der Begehung der Anlage am 11.08.2020 diese nicht in Betrieb war. FF hingegen sagte aus, dass die Maschinen gelaufen seien. Zumal beide Zeugen grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck erweckten, kann daher nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, dass die Anlage zum Zeitpunkt, als das Schutzgitter nicht richtig angebracht war, tatsächlich benutzt wurde, weshalb die diesbezügliche Negativfeststellung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu treffen war.

Zumal auch keine Beweisergebnisse dahingehend vorliegen, dass die Anlage am 11.08.2020 vor oder nach der Begehung durch das Arbeitsinspektorat betrieben bzw benutzt wurde, ohne dass das Schutzgitter vollständig angebracht war, war auch die diesbezügliche entsprechende Negativfeststellung zu treffen.

Die Feststellungen zu den durchgeführten Schulungen des DD erfolgten anhand der Angaben der Zeugen DD, GG und des FF. Belegt wurden die Schulungen und Anweisungen auch durch die vorgelegten Einschulungs-/Unterweisungsunterlagen und den vorgelegten Unterweisungsnachweis. Die Zeugen gaben übereinstimmend an, dass die entsprechenden Schulungen erfolgt sind. Auch die Unterweisungen in die Handhabung der Maschine und speziell auf den Arbeitnehmer DD bezogen, dass konkret nachgefragt wurde, ob er auch alles verstanden hat und sofern dies nicht der Fall war, er alles noch einmal und auch auf englische erklärt bekommen hat, wurde von den Zeugen übereinstimmend bestätigt. Auch der Zeuge DD ergänzte die diesbezüglichen Angaben, dass FF ihm nochmals erklärt habe, wenn er etwas nicht verstanden hat und wenn er Zettel bekommen habe, ihm seine Frau diese dann noch in englisch erklärt habe.

Die Feststellung zum Umstand, dass nach den Schulungsunterlagen bis zum Arbeitsunfall die Reinigung der Maschinen lediglich nach Möglichkeit im Stillstand zu erfolgen hatte und der entsprechende Passus, dass mit der Luftdrucklanze niemals die Gefahrenstelle einzugreifen ist und darüber hinaus nur im Stillstand und gegen Wiedereinschalten gesichert gereinigt werden dürfe, erst nach dem Vorfall in die Schulungsunterlagen mitaufgenommen wurden, ergibt sich aus den vorgelegten Auszügen der Unterweisungsunterlagen des Arbeitsinspektorates, welche am Tag der Begehung am 11.08.2020 kopiert wurden und den sodann seitens des Beschwerdeführers im laufenden Verfahren vorgelegten Unterlagen. Auch der Zeuge FF, welcher im Unternehmen als Sicherheitsfachkraft beschäftigt war, gab anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung an, dass die entsprechenden Änderungen in den Schulungsunterlagen eben aufgrund des Vorfalles im Juli 2020 erfolgt sind.

Dass normalerweise zumindest vier Hilfsarbeiter bei den Förderbändern und Pressen arbeiten, gaben der Beschwerdeführer sowie der Zeuge GG übereinstimmend an. Die Feststellungen zur Hierarchie im Unternehmen konnten anhand der ausführlichen Schilderungen des Beschwerdeführers getroffen werden. Hiezu führte er aus, dass der Schichtleiter den Hilfsarbeitern direkt vorgesetzt ist und die Arbeitnehmer zu den Arbeiten einteilt. Er selbst hält sich aber nicht in der Anlage selbst auf, sondern in der Leitwarte. Ebenso führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme der mündlichen Verhandlung aus, dass Vorgesetzter des Schichtleiters wiederum der Produktionsleiter (GG) war, welcher direkt den Beschwerdeführer unterstellt ist.

Dass sich der Beschwerdeführer ca einmal die Woche zwischen 6 und 8 Uhr früh in der Anlage aufhält, gab er selbst an und wurde diese Aussage durch die Angaben des Zeugen GG bestätigt, ebenso dass einmal täglich eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer und GG stattfand, anlässlich welcher Allfälligkeiten zur Produktion, zu den technischen Begebenheiten und in personeller Hinsicht dahingehend, ob Probleme bestehen, wer auf Urlaub oder wer krank ist, durchgegangen wurden.

Nicht mit dem Beschwerdeführer besprochen wurde jedoch, wenn DD oder andere Arbeitnehmer die Arbeiten gegebenenfalls nicht ordnungsgemäß ausgeführt haben. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer an, dass dies Sache des Produktionsleiters sei, und dies nicht mit ihm besprochen werde. Dass der Beschwerdeführer weder GG noch den Schichtleiter oder die Arbeitnehmer selbst kontrolliert hat, gab er selbst an, ebenso dass seinerseits nicht kontrolliert werde, ob die Schulungen und Unterweisungen ordnungsgemäß erfolgt sind. Eine Kontrolle erfolge nach Angaben des Beschwerdeführers auch deshalb nicht, zumal die Schichtleiter und Herr Kiechl selbst wüssten, was zu tun sei.

Auf Grund der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers und den weiters unstrittig gebliebenen Beweisergebnissen konnten die Feststellungen unbedenklich getroffen werden, lediglich hinsichtlich des Umstandes, ob die Anlage zum Zeitpunkt der Begehung am 11.08.2020 in Betrieb war, war, wie bereits ausgeführt, aufgrund der divergierenden Angaben die entsprechende Negativfeststellung zu treffen.

Von der Aufnahme der weiters angebotenen Beweise konnte aufgrund des geklärten Sachverhaltes Abstand genommen werden.

III.     Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentliche Bestimmung der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO), BGBl II Nr 164/2000 idF BGBl II Nr 313/2002 lautet wie folgt:

„§ 17. Arbeitsmittelverordnung

Besondere Arbeiten

(1) Einstell-, Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie Arbeiten zur Beseitigung von Störungen dürfen nicht an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Durch geeignete Maßnahmen ist ein unbeabsichtigtes, unbefugtes oder irrtümliches Einschalten der Arbeitsmittel zu verhindern.

…“

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) BGBl Nr 450/1994 idF BGBl I Nr 126/2017 lauten wie folgt:

„§ 35. ASchG

Benutzung von Arbeitsmitteln

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß bei der Benutzung von Arbeitsmitteln folgende Grundsätze eingehalten werden:

(…)

3. Arbeitsmittel dürfen nur mit den für die verschiedenen Verwendungszwecke vorgesehenen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen benutzt werden.

(…)“

„§ 130. ASchG

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8 324 €, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 333 bis 16 659 € zu bestrafen ist, begeht, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundesgesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen

(…)

16. die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt,

(…)“

IV.      Erwägungen:

IV.1.   Zu Faktum A)

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Arbeitnehmer der CC, DD, am 28.07.2020 am Förderband 124 Reinigungsarbeiten (er wollte ein Metall, welches sich auf der Walze/Rolle befand mit der Luftdrucklanze wegblasen) mit einer Druckluftlanze durchgeführt hat, obwohl sich das Förderband (sohin das Betriebsmittel) in Betrieb befand. In der Folge geriet die Lanze in die Walzen und wurde DD an der Hand verletzt. Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher erfüllt.

Der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin gemäß § 9 VStG nach außen vertretungsbefugtes Organ der CC, welche Arbeitgeberin des DD zum Tatzeitpunkt war, hat daher nicht dafür Sorge getragen, dass gemäß den Vorgaben des § 17 Abs 1 AM-VO die Reinigungsarbeiten nur bei der nicht im Betrieb befindlichen Anlage durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs haben die für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Personen von sich aus detailliert dar zu tun, welche wirksamen Maßnahmen sie gesetzt haben, um Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften zu vermeiden. Unterlassen sie dies oder misslingt ihnen diese Glaubhaftmachung, haben sie den festgestellten Verstoß gegen die ihnen zur Last gelegten Bestimmungen zu verantworten (VwGH 19.09.1990, 90/03/0148 uva).

Damit ein Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (VwGH 13.11.1996, 96/03/0232 ua).

Ein solches Kontrollsystem vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzuzeigen. Auch wenn der Arbeitnehmer DD zahlreichen Schulungen unterzogen wurde, ist festzuhalten, dass konkrete Schulungen dahingehend, dass Reinigungsarbeiten mit der Luftdrucklanze bei laufendem Betrieb an der Maschine selbst nicht durchgeführt werden dürfen, offenbar nicht erfolgt sind: in den Einschulungs- bzw Unterweisungsunterlagen war diesbezüglich bis zum Tatzeitpunkt lediglich festgehalten (Seite 13), dass nach Möglichkeit die Reinigungsarbeiten im Stillstand durchzuführen sind. Erst nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall wurde dieser Passus adaptiert.

Aber auch wenn DD ordnungsgemäß geschult worden wäre und es ausdrückliche Anweisungen gegen hätte, Reinigungsarbeiten an der Maschine ausschließlich bei ausgeschaltetem Förderband durchzuführen, so ist festzuhalten, dass Schulungen und Betriebsanweisungen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ein Kontrollsystem allenfalls zu unterstützen vermögen, nicht aber zu ersetzen (VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0030 ua). Wesentlich ist daher, inwiefern die Einhaltung der Anweisungen vom Beschuldigten kontrolliert wurden.

Der Beschwerdeführer hat, wie er selbst angab, den Arbeitnehmer DD nicht kontrolliert, er hat sich in der Anlage lediglich einmal in der Woche, zumeist zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Förderbänder noch nicht in Betrieb waren, aufgehalten. Der Beschwerdeführer war Vorgesetzter des Produktionsleiters, diesem wiederum war der Schichtleiter unterstellte, welcher direkter Vorgesetzter des DD war. Mit dem Produktionsleiter hat sich der Beschwerdeführer zwar täglich getroffen, anlässlich dieser Besprechungen wurden aber Allfälligkeiten zur Produktion, zu technischen Belangen und offenbar allgemeinen Begebenheiten von Arbeitnehmern besprochen wurde. Laut seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer jedoch weder den Produktions- noch den Schichtleiter kontrolliert, zumal diese selbst gewusst hätten, was zu tun ist.

Wenn ein Geschäftsführer – wie gegenständlichenfalls - die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich überlässt, obliegt es ihm jedoch, ein wirksames Kontrollsystem einzurichten, sodass auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwartet werden können (vgl VwGH 16.12.2015, 2013/10/0326 ua).

Festzuhalten ist ergänzend, dass es im Rahmen eines funktionierenden Kontrollsystems auch kein Vertrauen darauf geben kann, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Viel mehr ist es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich, unter anderem aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten (VwGH 04.07.2018, Ra 2017/02/0240). Ein derartiges Kontrollsystem oder Maßnahmen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften im Betrieb hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt.

Auch wenn DD anlässlich seiner Einvernahme angab, dass er zwar gewusst habe, dass er die Reinigungsarbeiten bei laufender Maschine mit der Luftlanze nur außerhalb des Absperrgitters durchführen hätte dürfen, er habe sich aber – nicht zum ersten Mal – über diese Vorgaben eigenmächtig hinweggesetzt, so ist auszuführen, dass gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst das Hinzutreten eines – allenfalls auch krassen – Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall führt, am Verschulden des Arbeitgebers an einer nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern vermag (vgl VwGH 04.05.2015, Ra 2015/02/0020).

Nach der Judikatur reichen auch Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder stichprobenartige Kontrollen nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (vgl VwGH 24.03.2015, 2013/03/0054 ua).

Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sohin kein im Sinne der vorzitierten Judikatur geeignetes Kontrollsystem nachweisen konnte, weshalb er die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Beim Verschulden war von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von zumindest durchschnittlichen Begebenheiten auszugehen war.

Als mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend kein Umstand zu werten.

Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, als die Einhaltung der ihm zur Last gelegten gesetzlichen Bestimmungen der Sicherheit der Arbeitnehmer bei Reinigungs- und Wartungsarbeiten dient. Dem hat der Beschwerdeführer erkennbar zuwidergehandelt.

Im Hinblick auf die angenommenen durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten um dem Unrechts- und Schuldgehalt hinreichend Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der ArbeitnehmerInnenschutzbestimmungen zur veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 und § 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist schon deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 45 Abs 1 Z 4 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden auch sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als nicht geringfügig zu erachten, der Arbeitnehmer wurde immerhin an der Hand verletzt. Der Beschwerdeführer hat vielmehr den typischen Unrechts- und Schuldgehalt der übertretenen Bestimmung verwirklicht.

IV.2.   Zu Faktum B)

Zum zweiten Spruchpunkt ist festzuhalten, aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nicht festgestellt werden konnte, dass das Förderband ohne Schutzeinrichtung verwendet wurde. Im Zeitraum der Begehung durch das Arbeitsinspektorat am 11.08.2020, anlässlich welcher festgestellt wurde, dass das Schutzgitter zwar vorhanden, aber nicht richtig eingehängt war, konnte nicht festgestellt werden, dass die Anlage in Betrieb war, sohin benutzt wurde. Zum Betrieb der Anlage ohne Schutzgitter vor bzw nach der Begehung durch das Arbeitsinspektorat am 11.08.2020 liegen keine Beweisergebnisse vor, weshalb dem Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden konnte.

Das Straferkenntnis war daher in diesem Spruchpunkt zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Y für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Reinigung; laufender Betrieb; Kontrollsystem;

Anmerkung

Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 05.07.2021, Z LVwG-2021/29/0759-9, erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 14.09.2021, Z Ra 2021/02/0181-3, zurück.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.29.0759.9

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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