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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18Leitsatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines Formerfordernisses. Gemäß §75 Z3 ZPO hat jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters zu enthalten. Nach der Lage des Falles kommt ein (auch weiterer) Auftrag iSd §18 VfGG, eine (einwandfreie) Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, im Hinblick auf den schon erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht.Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Z UVS-07/03/00579/92, mit dem eine bescheidmäßig verhängte Verwaltungsstrafe nach dem AuslBG bestätigt wurde. Dem Beschwerdeverfahren war daher der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als belangte Behörde beizuziehen. Da die beschwerdeführende Partei die von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde - neben anderen Mängeln - nur in einfacher Ausfertigung einbrachte, wurde sie mit Bezugnahme auf §§17 Abs1 und 18 VerfGG unter Fristsetzung zur Mängelbehebung, nämlich zur Beibringung einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde, aufgefordert. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin innerhalb der gesetzten Frist zwei Abschriften der Beschwerde ein, welche jedoch nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben waren.
Nach §46 Abs1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes finden hinsichtlich des Verkehrs des Gerichtshofes mit den Parteien (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden abweichenden Regelungen) die für die ordentlichen Gerichte entsprechenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Es ist somit auch §75 Z3 ZPO heranzuziehen, demzufolge jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters zu enthalten hat. Nach der Lage des Falles kommt ein (auch weiterer) Auftrag iSd §18 VerfGG, eine (einwandfreie) Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, im Hinblick auf den schon erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht. Die Beschwerde ist somit wegen nicht behobenen Mangels eines Formerfordernisses zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 11446/1987).
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B185.1995Dokumentnummer
JFT_10049684_95B00185_00