TE Vfgh Beschluss 1995/3/16 B185/95

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGHGO §46 Abs1
ZPO §75 Z3

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen nicht behobenen Mangels eines Formerfordernisses. Gemäß §75 Z3 ZPO hat jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters zu enthalten. Nach der Lage des Falles kommt ein (auch weiterer) Auftrag iSd §18 VfGG, eine (einwandfreie) Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, im Hinblick auf den schon erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Z UVS-07/03/00579/92, mit dem eine bescheidmäßig verhängte Verwaltungsstrafe nach dem AuslBG bestätigt wurde. Dem Beschwerdeverfahren war daher der Unabhängige Verwaltungssenat Wien als belangte Behörde beizuziehen. Da die beschwerdeführende Partei die von einem Rechtsanwalt unterschriebene Beschwerde - neben anderen Mängeln - nur in einfacher Ausfertigung einbrachte, wurde sie mit Bezugnahme auf §§17 Abs1 und 18 VerfGG unter Fristsetzung zur Mängelbehebung, nämlich zur Beibringung einer weiteren Ausfertigung der Beschwerde, aufgefordert. Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin innerhalb der gesetzten Frist zwei Abschriften der Beschwerde ein, welche jedoch nicht von einem Rechtsanwalt unterschrieben waren.

Nach §46 Abs1 der Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes finden hinsichtlich des Verkehrs des Gerichtshofes mit den Parteien (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden abweichenden Regelungen) die für die ordentlichen Gerichte entsprechenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Es ist somit auch §75 Z3 ZPO heranzuziehen, demzufolge jeder Schriftsatz die Unterschrift der Partei selbst oder ihres gesetzlichen Vertreters zu enthalten hat. Nach der Lage des Falles kommt ein (auch weiterer) Auftrag iSd §18 VerfGG, eine (einwandfreie) Ausfertigung der Beschwerde beizubringen, im Hinblick auf den schon erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht in Betracht. Die Beschwerde ist somit wegen nicht behobenen Mangels eines Formerfordernisses zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 11446/1987).

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litc VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1995:B185.1995

Dokumentnummer

JFT_10049684_95B00185_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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