TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/7 LVwG-2021/44/1476-1, LVwG-2021/44/1477-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.2021
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Entscheidungsdatum

07.07.2021

Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz
Naturschutz Tirol;
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

NatSchG Tir 2005 §17
WRG 1959 §38

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst/erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, und (2.) des BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.05.2021, Zahl ***, betreffend eines wasser- und naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrages

I.

den Beschluss:

1.       Der Beschwerdeantrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

zu Recht:

1.       Im Übrigen wird die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist zur Entfernung der Drainagerohre in Spruchpunkt A/II/1 des angefochtenen Bescheides mit 31.09.2021 neu festgesetzt wird.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren:

Der angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:

„A) NATURSCHUTZRECHTLICHE UNTERSAGUNG UND WIEDERHERSTELLUNG

I.

AA, Adresse 1, **** Z sowie BB, Adresse 2, **** Z, wird gemäß § 17 Abs. 1 lit. a TNSchG 2005 die weitere Ausführung des naturschutzrechtlich bewilligungspflichtigen Vorhabens in Form der Entwässerung des auf einer außerhalb geschlossener Ortschaften situierten Teilfläche des Gst. Nr. **1, KG Z, befindlichen Feuchtgebietes sowie in Form der Verrohrung des außerhalb geschlossener Ortschaften fließenden natürlichen Gewässers X auf Höhe Bach-Km ca. 0,220 bis 0,230 auf einer Länge von ca. 6 m in der Ausführung DN 700, ab sofort untersagt.

II.

AA, Adresse 1, **** Z, und BB, Adresse 2, **** Z werden gemäß § 17 Abs. 1 lit. b TNSchG 2005 verpflichtet, auf ihre Gefahr und Kosten zur Wiederherstellung des früheren Zustandes unverzüglich, spätestens jedoch bis 31.05.2021, nachfolgende Maßnahmen durchzuführen:

1.       Die unter Spruchpunkt I. genannten Drainagerohre DN 150 sowie die Verrohrung des X (HZB-Code ***) sind vollständig zu entfernen.

2.       Nach Entfernung der Drainageleitung ist die entstandene Künette wieder mit autochthonem Material zu verfüllen und dem umgebenden Gelände anzupassen, wobei der im Bereich des gegenständlichen Drainagerohres eingebrachte Filterkies auch nach Entfernung des Drainagerohres in der Künette verbleiben kann.

3.       Vor Beginn der Arbeiten zu Punkt 1. und 2. ist die gemäß Spruchpunkt A/Ill. bestellte ökologische Bauaufsicht so rechtzeitig zu verständigen, dass die Möglichkeit besteht, rechtzeitig vor Ort ihre Tätigkeit aufzunehmen.

III

Gemäß § 44 Abs. 4 TNSchG 2005 wird

Herr CC

Ingenieurkonsulent für Landschaftsplanung

Adresse 3

**** W

zur ökologischen Bauaufsicht bestellt.

Die ökologische Bauaufsicht hat die ordnungsgemäße Ausführung der Rückbaumaßnahmen zu überwachen (sh. Spruchpunkt A/Il.) und eine Fotodokumentation zu erstellen. Nach Abschluss der Arbeiten ist der Behörde ein Endbericht samt Fotodokumentation zu übermitteln.

B) WASSERRECHTLICHE WIEDERHERSTELLUNG

AA, Adresse 1, **** Z, und BB, Adresse 2, **** Z, werden gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 auf ihre Gefahr und Kosten verpflichtet, im öffentlichen Interesse zur Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung, nämlich der Verrohrung des X (HZB-Code ***) auf Höhe Bach-Km ca. 0,220 bis 0,230 auf einer Länge von ca. 6 m in der Ausführung DN 700, sohin der iSd. § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtigen Errichtung einer wasserbaulichen Anlage unverzüglich, spätestens jedoch bis 31.05.2021 durchzuführen:

1.       Die gegenständliche Verrohrung ist zu entfernen.

2.       Die Bachstatt ist auf Länge der entfernten Verrohrung auszusteinen und am bachabwärtigen Ende ein sohlgleicher Querriegel einzubauen.“

Dagegen haben die Verpflichteten fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, den Spruchpunkt A/II/1 dahingehend abzuändern, dass die Drainagerohre an Ort und Stelle belassen werden dürfen bzw, dass die Drainagerohre nachträglich naturschutzrechtlich bewilligt werden. Das gegenständliche Grundstück befinde sich im Alleineigentum des BB und werde bereits seit vielen Jahren von AA im Rahmen seines eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bewirtschaftet. Auf diesem Grundstück würden sich seit einem nicht mehr nachvollziehbaren Zeitraum mehrere Drainagerohre befinden. Im Laufe der Jahre hätten die Drainagerohre ihre Funktion verloren, da sie mit Moos und sonstigen Pflanzen zugewachsen seien. Daher sei das Grundstück vernässt, sodass von einem Feuchtgebiet bzw von einer Fachgebietsvegetation gesprochen werde. Die Beschwerdeführer hätten ohne schädigenden Absicht aus landwirtschaftlichen bzw bewirtschaftungstechnischen Interessen die nutzlos gewordenen Drainagerohre durch neue Rohre ersetzt. Die Entwässerung – es seien 2 bis 5 l/min gemessen worden – diene auch dem Schutz vor Hangrutschen bzw Muren.

II.      Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer haben auf dem Grundstück Nr **1, KG Z, außerhalb geschlossener Ortschaften alte, nicht mehr funktionstüchtige Drainagerohre gegen neue Drainagerohre der Dimension DN 150 ausgetauscht, um ein bestehendes Feuchtgebiet zu entwässern. Weder für die alten noch für die neuen Drainagerohre liegt eine naturschutzrechtliche Bewilligung vor.

III.    Beweiswürdigung:

Der bereits von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Er basiert auf einer Anzeige der Tiroler Bergwacht vom 25.04.2021 und einem behördlichen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines naturkundefachlichen Amtssachverständigen am 27.04.2021. Die Beschwerdeführer räumen selbst ein, dass sie die alten Drainagerohre gegen neue Drainagerohre ausgetauscht haben, um das entstandene Feuchtgebiet zu entwässern. Der behördlichen Feststellung, dass weder für die alte noch für die neue Drainage eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, sind sie nicht entgegengetreten.

IV.      Rechtslage:

Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005):

㤠1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

a)       ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,

b)       ihr Erholungswert,

c)       der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und

d)       ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Wesentliche Bestandteile der Natur bilden insbesondere auch die Gewässer und die von Wasser geprägten Lebensräume, denen besondere Bedeutung für einen leistungsfähigen Naturhaushalt, den Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, das Naturerlebnis und die Erholung zukommt. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

(…)

§ 3

Begriffsbestimmungen

(…)

(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

(…)

§ 9

Schutz von Feuchtgebieten

(1) In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

(…)

c)       die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

(…)

f)       Entwässerungen

(…)

§ 17

Rechtswidrige Vorhaben

(1) Wird ein nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze bewilligungspflichtiges Vorhaben, ausgenommen Werbeeinrichtungen, ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem in diesen Vorschriften enthaltenen Verbot, ohne dass hiefür eine Ausnahmebewilligung vorliegt, ausgeführt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde demjenigen, der dies veranlasst hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid

(…)

b)       die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf seine Kosten aufzutragen; ist die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht möglich oder kann der frühere Zustand nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand festgestellt werden, so ist dieser zu verpflichten, den geschaffenen Zustand auf seine Kosten so zu ändern, dass den Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 bestmöglich entsprochen wird.

(…)

(3) Trifft eine Verpflichtung nach Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.“

V.       Erwägungen:

Zunächst ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG nur den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat. Im vorliegenden Fall hat der angefochtene Bescheid lediglich verwaltungspolizeiliche Aufträge nach § 17 TNSchG 2005 und § 38 WRG 1959 zum Gegenstand. Über eine naturschutzrechtliche Bewilligung der Drainagerohre nach § 29 TNSchG 2005 hat die Behörde jedoch nicht abgesprochen, sodass auch dem Landesverwaltungsgericht keine diesbezügliche Entscheidungskompetenz zukommt. Das Beschwerdebegehren, die Drainagerohre nachträglich naturschutzrechtlich zu bewilligen, ist daher wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer werden hinsichtlich dieses Bewilligungsantrages gemäß § 6 Abs 1 AVG an die zuständige Naturschutzbehörde verwiesen.

Hinsichtlich des wasser- und naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrages ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführer nur beantragt haben, den naturschutzrechtlichen Spruchpunkt A/II/1 dahingehend abzuändern, dass die Drainagerohre an Ort und Stelle belassen werden können. Der übrige Wiederherstellungsauftrag ist somit in Rechtskraft erwachsen und vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr zu prüfen.

Mit Spruchpunkt A/II/1 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 17 Abs 1 lit b TNSchG 2005 unter anderem die Entfernung einer konsenslosen Entwässerung eines Feuchtgebietes in Form von Drainagerohren aufgetragen. Die Beschwerdeführer wenden ein, dass es sich dabei bloß um den Austausch alter Drainagerohre gegen neue Drainagerohre gehandelt habe und, dass das Feuchtgebiet erst entstanden sei, weil die alten Drainagerohre nicht mehr funktionstüchtig gewesen seien. Das TNSchG 2005 bezweckt nach § 1 Abs 1 lit c den Schutz natürlicher Lebensräume in all ihren Erscheinungsformen unabhängig davon, ob sie natürlichen Ursprungs sind oder erst durch menschliche Einflüsse entstanden sind. Nach §  3 Abs 8 TNSchG 2005 handelt es sich bei Feuchtgebieten um von Wasser geprägte Lebensräume mit den dafür charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Ob ein derartiges Feuchtgebiet erst aufgrund menschlicher Einflüsse entstanden ist – etwa aufgrund nicht mehr funktionstüchtiger Drainagerohre – und wie lange es schon existiert, ist für die Qualifikation nach § 3 Abs 8 TNSchG 2005 nicht relevant.

Nach § 9 Abs 1 lit c TNSchG 2005 ist in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften die Errichtung von Anlagen – also etwa das Verlegen von Rohren – bewilligungspflichtig. Bewilligungspflichtig ist auch die Änderung von Anlagen, sofern dabei die Interessen des Naturschutzes berührt werden. Unabhängig von der Frage, ob bereits der bloße Austausch bewilligter Rohre bewilligungspflichtig wäre, liegt im gegenständlichen Fall für die alten Rohre keine naturschutzrechtliche Bewilligung vor. Die Verlegung neuer – wieder funktionstüchtiger – Drainagerohre führt außerdem zu einer verstärkten Entwässerung des Feuchtgebietes und berührt daher jedenfalls die Interessen des Naturschutzes. Es besteht daher bereits eine Bewilligungspflicht auf Grund von lit c. Darüber hinaus sind aber nach lit f Entwässerungen von Feuchtgebieten schlechthin bewilligungspflichtig. Diesbezüglich sind auch keine Ausnahmen für Instandsetzungsmaßnahmen an alten Entwässerungsanlagen vorgesehen. Das Verlegen neuer Drainagerohre zu Entwässerungszwecken ist daher auch dann bewilligungspflichtig, wenn rechtmäßig bestehende, aber nicht mehr funktionsfähige Drainagerohre ausgetauscht werden, um die Abflussfunktion wiederherzustellen (vgl LVwG Tirol 22.12.2016, LVwG-2016/26/2019).

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass sich das gegenständliche Grundstück im Alleineigentum des BB befinde und von AA bewirtschaftet werde, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer nicht als Grundeigentümer oder Bewirtschafter, sondern – wie sie auch selbst einräumen – als Veranlasser der konsenslosen Baumaßnahme iSd § 17 Abs 1 TNSchG 2005 herangezogen werden. Nach § 17 Abs 3 TNSchG 2005 hat der Grundeigentümer die Erfüllung des Wiederherstellungsauftrages zu dulden.

Soweit die Beschwerdeführer einwenden, dass sie ohne schädigende Absicht gehandelt hätten, ist klarzustellen, dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes bei rechtswidrigen Vorhaben gemäß § 17 TNSchG 2005 unabhängig vom Verschulden der Verpflichteten vorzuschreiben ist. In einem derartigen Wiederherstellungsverfahren kommt auch keine Abwägung zwischen öffentlichen Interessen am Vorhaben und Naturschutzinteressen sowie keine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen den Kosten des Wiederherstellungsauftrages und dem Nutzen für die Natur in Betracht (VwGH 13.12.2010, 2009/10/0034; 28.06.2010, 2007/10/0007). Ob die Beschwerdeführer aus land- oder betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus gehandelt haben und, ob die neuen Drainagerohre dem Schutz vor Naturgefahren dienen ist somit nicht im vorliegenden Wiederherstellungsverfahren, sondern in einem allenfalls zu führenden Bewilligungsverfahren zu beurteilen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da die Beschwerdeführer trotz entsprechender Rechtsmittelbelehrung die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt haben und primär Rechts- und nicht Sachverhaltsfragen zu klären waren.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Entwässerung; Feuchtgebiet; Wiederherstellungsverfahren;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.44.1476.1

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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