TE Lvwg Erkenntnis 2021/7/8 LVwG-2021/43/1183-14

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Veröffentlicht am 08.07.2021
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Entscheidungsdatum

08.07.2021

Index

L8206 Energieeinsparung Heizung Wärmeschutz

Norm

TGHKG 2013 §19

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA und des BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid vom 24.03.2021, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

AA und BB (im Folgenden: die Beschwerdeführer) sind Eingentümer des Gst Nr **1, KG Z. Sie betreiben dort bereits seit mindestens 9 Jahren eine Feuerungsanlage. Überwachungsstelle nach dem TGHKG 2013 (siehe dazu unten zu Punkt IV.5.) war bis Ende 2020 CC, seit 01.01.2021 dessen Nachfolger DD.

Im Jahr 2020 hätte hinsichtlich der gegenständlichen Feuerungsanlage eine wiederkehrende Prüfung nach § 14 iVm 15 Abs 2 TGHKG 2013 (siehe dazu unten zu Punkt IV.4.) durchgeführt werden müssen. Ein Prüfbericht über diese Prüfung gemäß § 14 Abs 3 lit b Z 1 leg cit liegt nicht vor.

Anlässlich der Abrechnung für die Tätigkeit des CC aus dem Jahr 2020 entstand zwischen diesem und DD einerseits sowie den Beschwerdeführern andererseits ein Disput darüber, ob die in Rechnung gestellte wiederkehrende Prüfung tatsächlich durchgeführt worden war. Nachdem CC und DD zunächst die Ansicht vertreten hatten, dass dem so gewesen sei, erklärten sie den Beschwerdeführern in einer E-Mail vom 12.01.2021, dass sie ihre „Einzelfeuerstättenüberprüfung“ zurückziehen würden. Hierzu erläuterten sie, dass für die „sogenannte Brennstoffprüfung“ alle 2 Jahre ein Prüfbefund vorgelegt werden müsse. Tatsächlich sei keine Prüfung bei ihnen in Auftrag gegeben und auch keinen Befund von einem anderen Prüfberechtigten vorgelegt worden. CC und DD baten die Beschwerdeführer, bis spätestens 28.02.2021 einen von einem Prüfberechtigten ausgestellten Prüfbefund vorzulegen.

Die Frist verstrich ungenützt. Daraufhin erstattete DD am 02.03.2021 eine Meldung an den Bürgermeister der Gemeinde Z (im Folgenden: die belangte Behörde), welcher unter Berufung auf § 19 TGHKG 2013 mit Bescheid vom 24.03.2021, Zl ***, den Rauchfangkehrer EE, Adresse 2, **** Y, mit der Durchführung der wiederkehrenden Prüfung beauftragte. Die Beschwerdeführer ließen ihrerseits vor Erlassung dieses Bescheids keine wiederkehrende Prüfung ihrer Feuerungsanlage durchführen.

Der Bescheid vom 24.03.2021 erging den Rückscheinen zufolge zu Folge sowohl an den beauftragten EE als auch an „AA und BB“. Die Zustellung an EE erfolgte mit Wirksamkeit vom 29.03.2021. Die für „AA und BB“ bestimmte Sendung wurde nach erfolglosem Zustellversuch beim Postamt hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 30.03.2021). Die Sendung wurde von einem der beiden Beschwerdeführer behoben und in weiterer Folge im Original von einem der Beschwerdeführer dem anderen weitergegeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde.

II.      Beweiswürdigung:

Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich zunächst aus dem vorgelegten Akt der Behörde.

Die Beschwerdeführer erklärten in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2021 ausdrücklich, dass es beide die gegenständliche Feuerungsanlage betreiben.

Dass im Jahr 2020 eine wiederkehrende Prüfung nach § 14 iVm 15 TGHKG 2021 durchgeführt werden hätte müssen, stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid unter Berufung auf das Schreiben des DD vom 01.03.2021 fest. Von den Beschwerdeführern wurde dies nicht bestritten – vielmehr vertraten die Ansicht, dass eine wiederkehrende Prüfung bei ihrer Feuerungsanlage seit 9 Jahren überhaupt nicht durchgeführt worden sei (dies bei einem Prüfintervall von 2 Jahren, siehe dazu unten zu Punkt IV.4.). Auch das Landesverwaltungsgericht kommt sohin zu dem Schluss, dass (spätestens) im Jahr 2020 die wiederkehrende Prüfung nach dem TGHKG 2013 vorgenommen hätte werden müssen. Dass kein Prüfbefund nach § 14 Abs 3 lit b Z 1 leg cit. vorliegt, ergibt sich einerseits aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer, dass eine wiederkehrende Prüfung ihrer Feuerungsanlage überhaupt noch nie durchgeführt wurde (in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2021) und wird andererseits bestätigt durch das die E-Mail von CC und DD vom 12.01.2021.

Die Auseinandersetzung zwischen der Beschwerdeführerin einerseits und CC und DD andererseits über die Abrechnung bzw Durchführung der wiederkehrenden Prüfung nach TGHKG ist das dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen und auch durch den E-Mail-Verkehr aus dem Jänner 2021 dokumentiert.

Dass sie bis zur Erlassung des Bescheids ihrerseits keine wiederkehrende Prüfung nach TGHKG 2013 durchführen ließen, bestätigten die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2021 ausdrücklich. Ebendort erläuterten sie auch, dass sie die eine zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheids im Original untereinander weitergegeben hatten.

III.     Rechtslage:

Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998, idF LGBl Nr 104/2015, lautet wie folgt:

㤠10

Überprüfung von Feuerungsanlagen

(1) In Betrieb stehende Feuerungsanlagen sind, soweit nicht eine Selbstreinigung zulässig ist oder in den Abs 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist, vom Rauchfangkehrer entsprechend der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden. Die zeitliche Abfolge der Überprüfungstermine hat den sich aufgrund der jahreszeitlich bedingten Heizperioden ergebenden feuerpolizeilichen Erfordernissen zu entsprechen. Die Abstände zwischen den Terminen dürfen in den Fällen zweimaliger Überprüfung vier Monate, in den Fällen drei-, vier- und fünfmaliger Überprüfung zwei Monate, nicht wesentlich unterschreiten.

(2) Die Behörde hat die Anzahl der Überprüfungen pro Jahr mit schriftlichem Bescheid abweichend von der Anlage festzusetzen, soweit dies im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Vor der Erlassung eines solchen Bescheides ist ein Gutachten eines feuerpolizeilichen Amtssachverständigen oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen auf dem Gebiet des Brandschutzes und eine Stellungnahme des zuständigen Rauchfangkehrers einzuholen. Die rechtskräftig festgesetzte Anzahl der Überprüfungen ist dem zuständigen Rauchfangkehrer unverzüglich mitzuteilen.

(3) Werden Feuerungsanlagen oder Teile davon voraussichtlich länger als ein Jahr nicht betrieben, so können sie beim zuständigen Rauchfangkehrer abgemeldet werden. Die abgemeldeten Feuerungsanlagen bzw Teile davon sind vom Rauchfangkehrer einmal jährlich daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden. Vor ihrer Inbetriebnahme sind sie vom Rauchfangkehrer überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mitzuteilen.

(4) Nicht in Betrieb stehende Feuerungsanlagen, die nicht nach Abs 3 abgemeldet wurden, hat der Rauchfangkehrer entsprechend dem Abs 1 oder 2 daraufhin zu überprüfen, ob sie in Betrieb genommen wurden.

(5) Bei Überdruckfängen und Überdruckabgasleitungen ist vom Rauchfangkehrer alle fünf Jahre eine Dichtheitsprüfung durchzuführen.“

Die Anlage zur Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998, LGBl Nr 111/1998, idF LGBl Nr 104/2015, lautet wie folgt:

Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 (TGHKG 2013), LGBl Nr 111/2013, idF LGBl Nr 144/2018, lautet wie folgt:

㤠2

Begriffsbestimmungen

[…]

(49) Überwachungsstelle ist derjenige Rauchfangkehrerbetrieb, der für das Reinigen, Kehren und Überprüfen von Rauch- und Abgasfängen, von Rauch- und Abgasleitungen sowie von den dazugehörigen Feuerungsanlagen beauftragt ist.

[…]“

Die hier relevanten Bestimmungen des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 (TGHKG 2013), LGBl Nr 111/2013, idF LGBl Nr 8/2018, lauten wie folgt:

㤠14

Wiederkehrende Überprüfungen

(1) Der Betreiber einer Anlage hat, sofern in einer Verordnung nach Abs 7 nicht abweichende Fristen festgelegt sind,

a)   Gasanlagen spätestens alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen und gegebenenfalls der Errichtungsbewilligung entsprechen;

b)   automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe alle zwei Jahre daraufhin überprüfen zu lassen, ob sie den sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Anforderungen genügen;

c)   Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke nach Maßgabe des § 15 wiederkehrend einer einfachen bzw umfassenden Prüfung unterziehen zu lassen;

d)   bei Anlagen zur Lagerung und Leitung flüssiger Brennstoffe mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 l die Funktionsfähigkeit der Überwachungseinrichtung (Überfüllsicherung) und im Fall, dass der Brennstofflagerbehälter im Erdreich verlegt ist, weiters die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung entsprechend den Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle sechs Jahre, überprüfen zu lassen; ist ein solcher Brennstofflagerbehälter mit einer Flüssigkeitsleckwarneinrichtung ausgestattet, so ist die Anlage davon abweichend entsprechend den Geräteherstellerangaben, mindestens jedoch alle drei Jahre, auf die Funktionsfähigkeit der Leckwarneinrichtung überprüfen zu lassen;

e)   Zentralheizungsanlagen mit Heizkessel einer Inspektion nach Maßgabe des § 16 unterziehen zu lassen.

(2) Zur Durchführung der Überprüfungen sind berechtigt:

a)   hinsichtlich der Anlagen nach Abs 1 lit a, b, d und e sowie hinsichtlich der einfachen Überprüfung der Anlagen nach Abs 1 lit c die Prüfberechtigten nach § 32 Abs 1, hinsichtlich der Gasanlagen überdies Gasversorgungsunternehmen, denen Prüfberechtigte nach § 32 Abs 1 lit d zur Verfügung stehen,

b)   hinsichtlich der umfassenden Überprüfung der Anlagen nach Abs 1 lit c die Prüfberechtigten nach § 32 Abs 1 lit a sowie die Prüfberechtigten nach § 32 Abs 1 lit b bis e, wenn sie die Voraussetzungen nach § 34 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen erfüllen.

(3) Die Prüfberechtigten nach Abs 2 haben das Ergebnis der nach Abs 1 durchgeführten Überprüfung

a)   hinsichtlich der Anlagen nach Abs 1 lit a, b und d in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Prüfbericht,

b)   hinsichtlich der Anlagen nach Abs 1 lit c

1.   im Fall einer einfachen Prüfung in einem dem mit Verordnung nach Abs 8 jeweils vorgeschriebenen Vordruck entsprechenden Prüfbericht,

2.   im Fall einer umfassenden Prüfung in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Prüfbericht,

c)   hinsichtlich der Anlagen nach Abs 1 lit e in einem nach den Regeln der Technik zu erstellenden Inspektionsbericht, der jedenfalls Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Gesamtenergieeffizienz der kontrollierten Anlage enthalten muss und in dem auch Änderungen, deren Auswirkungen mehr als 20 v. H. bezogen auf die Gebäudegesamtheizlast betragen, zu dokumentieren sind,

einzutragen.

(4) Ergeben sich bei der Überprüfung Mängel, so sind diese unter Setzung einer angemessenen, der Art des Mangels entsprechenden, höchstens jedoch vierwöchigen Frist für deren Behebung gleichfalls in den Prüf- bzw Inspektionsbericht einzutragen. Bei emissionstechnischen Mängeln verlängert sich die Frist

a)   auf höchstens zwei Jahre, wenn für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss;

b)   auf höchstens fünf Jahre, wenn

1.   die Emissionsgrenzwerte um nicht mehr als 100 v. H. und die Abgasverluste um nicht mehr als 20 v. H. überschritten werden und

2.   für die Sanierung die Anlage ganz oder ein wesentlicher Bauteil davon erneuert werden muss.

(5) Die Eintragungen nach den Abs 3 und 4 sind vom Prüfberechtigten unter Anführung des Datums und der Art der Überprüfung durch Unterschrift zu bestätigen. Der Prüf- bzw Inspektionsbericht ist dem Betreiber der Anlage auszuhändigen, von diesem bei der Anlage aufzubewahren und auf Verlangen der Überwachungsstelle oder der zuständigen Behörde vorzulegen. Sofern die Führung eines Kehrbuchs vorgeschrieben ist, ist der Prüf- bzw Inspektionsbericht diesem beizulegen.

(6) Werden Mängel festgestellt, die eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Sicherheit von Sachen bewirken können, so haben die Prüfberechtigten nach Abs 2 die zu ihrer Beseitigung unerlässlichen Maßnahmen sofort zu setzen sowie die Behörde schriftlich und gegebenenfalls das Gasversorgungsunternehmen auf geeignete Weise davon zu verständigen. Der Betreiber der Anlage hat die Durchführung dieser Maßnahmen zu dulden.

(7) Werden bei mittelgroßen Feuerungsanlagen Mängel festgestellt, die eine Überschreitung der durch Verordnung nach § 3 Abs 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte zur Folge haben, so sind diese von den Prüfberechtigten in den Prüf- bzw Inspektionsbericht einzutragen. Die Behörde ist schriftlich darüber zu verständigen.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen zu erlassen. Dabei ist jedenfalls für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke die Verwendung bestimmter Vordrucke vorzuschreiben. Zudem können in dieser Verordnung insbesondere die bei diesen Überprüfungen anzuwendenden Prüfverfahren und -bedingungen festgelegt, die Verwendung weiterer Vordrucke vorgeschrieben und die Überprüfungsfristen, soweit dies im Hinblick auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebes der Anlage vertretbar bzw erforderlich ist, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes verlängert bzw verkürzt werden.

§ 15

Einfache und umfassende Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken

(1) Im Rahmen von wiederkehrenden Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nach § 14 Abs 1 lit c ist, soweit dies im Hinblick auf die Beschaffenheit der jeweiligen Anlage in Betracht kommt, zu kontrollieren:

a)   die Funktion der Abgasklappe,

b)   die Dichtheit des Heizkessels einschließlich der Verschlüsse,

c)   die Verbrennungsluft (ausreichende Luftzufuhr, Funktion des Ventilators im Verbrennungsluftraum und dergleichen),

d)   die Funktion des Zugreglers bzw der Explosionsklappe,

e)   der Förderdruck im Fang,

f)   die Heizflächen und Rostfunktion (bei Festbrennstoffheizungen),

g)   die Brennstoffe (Sichtprüfung, erforderlichenfalls Probeentnahme),

h)   ob wesentliche technische Änderungen vorgenommen worden sind und ob die Anlage die sicherheits- sowie brandschutztechnischen Anforderungen erfüllt,

i)   bei Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von über 20 kW und höchstens 100 kW

1.   ob der Heizkessel im Verhältnis zur Gebäudegesamtheizlast um mehr als 50 v. H. überdimensioniert ist, ohne dass ein ausreichend dimensionierter Pufferspeicher besteht, und

2.   ob ein spezifischer Heizenergieverbrauch von über 200 kWh/m² und Jahr bzw bei getrennter Warmwasserbereitung von über 175 kWh/m² und Jahr vorliegt.

(2) Soweit für Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke keine umfassende Überprüfung nach Abs 3 durchzuführen ist, sind diese einer einfachen Überprüfung zu unterziehen. Die einfache Überprüfung hat zu erfolgen:

a)   mindestens alle vier Jahre

1.   bei Gasfeuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW und

2.   bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;

b)   alle zwei Jahre

1.   bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden,

2.   bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung von unter 26 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, und

3.   bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, sofern diese mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden;

c)   jährlich

1.   bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

2.   bei Warmwasserbereitern mit einer Nennwärmeleistung ab 26 kW, sofern diese mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

3.   bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung ab 50 kW und

4.   bei Blockheizkraftwerken.

(3) Eine umfassende Überprüfung ist

a)   spätestens innerhalb von vier Wochen nach der Inbetriebnahme von

1.   Kleinfeuerungen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden,

2.   Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von über 400 kW und

3.   Blockheizkraftwerken;

b)   alle drei Jahre bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von 1 MW bis höchstens 20 MW;

c)   jährlich bei Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von über 20 MW

durchzuführen.

Eine umfassende Überprüfung ersetzt eine sonst erforderliche einfache Überprüfung nach Abs 2.

(4) Bei der einfachen Überprüfung sind die Emissionsmessungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Durchführung der Emissionsmessung hat entsprechend den Regeln der Technik für eine einfache Überprüfung zu erfolgen. Dabei sind der CO-Gehalt, der CO2- oder O2-Gehalt, die Verbrennungsluft- und Abgastemperaturen, die Kesseltemperatur, der Förderdruck im Fang und der Abgasverlust zu bestimmen. Bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist zusätzlich die Rußzahl zu bestimmen, bei Blockheizkraftwerken und Motoren der CO- und der NOx-Gehalt.

(5) Bei der einfachen Überprüfung gilt die Anlage hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust als für den weiteren Betrieb geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den durch Verordnung nach § 3 Abs 3 oder 4 festgelegten Grenzwert nicht überschreitet. Der CO- und der NOx-Emissionsgrenzwert gilt als eingehalten, wenn der unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens ermittelte Beurteilungswert den Emissionsgrenzwert nicht überschreitet.

(6) Bei der umfassenden Überprüfung sind die Emissionsmessungen nach den Regeln der Technik durchzuführen, wobei jeweils sämtliche in Frage kommenden Parameter (Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste) zu überprüfen sind. Bei der erstmaligen Überprüfung hat die Messung in zwei Laststufen, nämlich im Bereich der kleinsten Leistung und im Bereich der Nennwärmeleistung, zu erfolgen. Bei der wiederkehrenden Überprüfung sind die Messungen in dem Betriebszustand durchzuführen, in dem die Anlage vorwiegend betrieben wird. Die Emissionsmessungen sind an einer repräsentativen Entnahmestelle im Abgaskanal vorzunehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Stunden sind drei Messwerte als Halbstundenmittelwerte zu bilden. Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, in denen mehrere Brennstoffe verwendet werden, sind die Emissionen während der Verfeuerung des Brennstoffs oder Brennstoffgemischs, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist, zu überwachen.

(7) Bei der umfassenden Überprüfung gilt der durch Verordnung nach § 3 Abs 3 oder 4 festgelegte Emissionsgrenzwert als eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der Fehlergrenze des Messverfahrens keiner der Halbstundenmittelwerte den maßgeblichen Emissionsgrenzwert überschreitet. Hinsichtlich des Wertes für den Abgasverlust gilt die Anlage als für den weiteren Betrieb geeignet, wenn das gerundete Messergebnis den Grenzwert nicht überschreitet.

(8) Von der Überprüfung, ob beim bestimmungsgemäßen Betrieb der Anlage die höchstzulässigen Abgasverluste und die Emissionsgrenzwerte eingehalten werden, sind Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von weniger als 1 MW ausgenommen, wenn

a)   sie als Ausfallreserve dienen oder nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr betrieben werden (Betriebsstunden der Verbrennungseinrichtung); das Vorliegen dieser Voraussetzung ist alle zwei Jahre vom Betreiber zu kontrollieren und zu dokumentieren,

b)   sie in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten (isolierte Lagen),

c)   sie als Raumheizgeräte verwendet werden oder

d)   die Messöffnung bei bestehenden Anlagen nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand eingebaut werden könnte.

(9) Mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach § 3 Abs 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls einen Emissionsgrenzwert für Staub von 100 mg/Nm3 einzuhalten.

(10) Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die ausschließlich als Ausfallreserve zu Zwecken der Notstromversorgung im gleitenden Durchschnitt über einen Zeitraum von fünf Jahren nicht mehr als 500 Betriebsstunden pro Jahr in Betrieb sind, sind von der Einhaltung der in einer Verordnung nach § 3 Abs 3 oder 4 festgelegten Emissionsgrenzwerte befreit. Bei Anlagen, in denen feste Brennstoffe verfeuert werden, ist jedenfalls einen Emissionsgrenzwert für Staub von 200 mg/Nm3 einzuhalten.

§ 19

Aufgaben der Überwachungsstelle

Die Überwachungsstelle hat anlässlich der dem Ablauf der Überprüfungsfristen nach den §§ 14, 15 und 16 jeweils erstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage nach § 10 oder § 14 Abs 2 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die jeweils erforderlichen Überprüfungen durchgeführt wurden. Wurde eine Überprüfung nicht durchgeführt, so hat die Überwachungsstelle dies im Kehrbuch zu vermerken und weiters den Betreiber der Anlage auf die Überprüfungspflicht hinzuweisen. Anlässlich der nächstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage hat die Überwachungsstelle durch Einsicht in das Kehrbuch festzustellen, ob die erforderliche Überprüfung nachgeholt wurde. Ist dies nicht der Fall, so hat sie die Behörde davon unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat daraufhin die Überprüfung auf Kosten des Betreibers der Anlage unverzüglich von Amts wegen nachzuholen.“

IV.      Erwägungen:

1.   Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer

Was die Zustellung an die Beschwerdeführer („AA und BB“ laut Rückschein) betrifft, ist zunächst darauf zu verweisen, dass auch aus der Adressierung eines Zustellscheins hervorgehen kann, wem die Behörde ein Dokument zustellen will (vgl Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 5 (Stand 1.1.2018, rdb.at).

Wie oben zu Punkt I. festgestellt, wurde der angefochtene Bescheid nachweislich an EE zugestellt und somit diesem gegenüber am 29.03.2021 erlassen. Es ist daher die Beschwerdelegitimation beider Beschwerdeführer jedenfalls gegeben, da – unter der Voraussetzung, dass der Bescheid überhaupt erlassen wurde (das ist im Mehrparteienverfahren dann der Fall, wenn er auch nur einer einzigen Partei zugestellt wurde) – derjenige, dem gegenüber dieser Bescheid nicht erlassen wurde, durch Erhebung einer Beschwerde gleichzeitig auf die Zustellung desselben verzichtet (VwGH 88/05/0225 vom 04.07.1989).

Darüber hinaus ist jedoch auch festzuhalten, dass die Zustellung einer einzigen Ausfertigung eines Bescheids an mehrere Adressaten auch dann als bewirkt gilt, wenn ein Adressat dem anderen das Schriftstück aushändigt (wie im vorliegenden Fall geschehen; siehe oben zu Punkt I.).

2.   Betreiber nach § 19 TGHKG 2013

Betreiber einer Feuerungsanlage ist nach der Definition des § 2 Abs 4 TGHKG 2013 „eine natürliche oder juristische Person, die die Feuerungsanlage betreibt oder kontrolliert […]“. Als Betreiber der gegenständlichen Feuerungsanlage sind beide Beschwerdeführer anzusprechen – vergleiche die obigen Sachverhaltsfeststellungen zu Punkt I..

3.   Überprüfung von Feuerungsanlagen nach der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998

Nach § 10 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 sind in Betrieb stehende Feuerungsanlagen von einem Rauchfangkehrer zu überprüfen und erforderlichenfalls zu kehren. Die Häufigkeit der Überprüfungen ergibt sich aus der Anlage zur Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998.

Nach § 15 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 muss jeder Eigentümer (oder sonst Verfügungsberechtigte) einer Feuerungsanlage ein Kehrbuch führen. Diesem muss gemäß Abs 2 leg cit der Tag und die Art der durchgeführten Überprüfungs-, Kehr-, Reinigungs- oder Wartungsarbeiten zu entnehmen sein. Das Kehrbuch muss dem Rauchfangkehrer und den Organen der Behörde auf Verlangen vorgewiesen werden.

4.   Wiederkehrende Überprüfungen nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013)

§ 14 TGHKG 2013 verpflichtet die Betreiber von Anlagen nach diesem Gesetz, diese in näher geregelter Weise wiederkehrenden Überprüfungen unterziehen zu lassen (Abs 1 leg cit). Des Weiteren ist festgelegt, wer zur Durchführung der Überprüfungen berechtigt ist (Abs 2 leg cit), und dass der anzufertigende Prüf- bzw Inspektionsbericht (Abs 3 leg cit) dem Kehrbuch (sofern die Führung eines solchen vorgeschrieben ist, siehe oben) beizulegen, ansonsten bei der Anlage aufzubewahren ist (Abs 5 leg cit). Soweit es sich um Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke handelt, haben die wiederkehrenden Prüfungen nach § 15 TGHKG 2013 zu erfolgen (§ 14 Abs 1 lit c leg cit).

Laut § 15 Abs 2 TGHKG 2013 hat (soweit keine umfassende Überprüfung durchzuführen ist) eine einfache Überprüfung insbesondere bei Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von unter 50 kW alle zwei Jahre, wenn sie mit standardisierten biogenen oder fossilen Brennstoffen betrieben werden (lit b Z 1 leg cit), ansonsten jährlich (lit c Z 1) zu erfolgen.

Wie oben zu Punkt I. festgestellt werden konnte, war die wiederkehrende einfache Prüfung im Jahr 2020 fällig, liegt jedoch kein Prüfbericht vor.

5.   Aufgaben der Überwachungsstelle nach dem TGHKG 2013

Der mit der Reinigung, Kehrung und Überprüfung beauftragte Rauchfangkehrerbetrieb ist Überwachungsstelle nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 49 TGHKG 2013.

Die Überwachungsstelle muss § 19 TGHKG 2013 zu Folge anlässlich der dem Ablauf der Überprüfungsfristen jeweils erstfolgenden Reinigung oder Überprüfung der Anlage durch Einsicht in das Kehrbuch feststellen, ob die jeweils erforderlichen Überprüfung nach §§ 14, 15 und 16 durchgeführt wurden. Wenn die Überprüfung nicht durchgeführt wurde, muss die Überwachungsstelle das im Kehrbuch notieren und den Betreiber der Anlage auf die Überprüfungspflicht hinweisen. Wenn die Überwachungsstelle bei der nächstfolgenden Reinigung oder Überprüfung feststellt, dass die Überprüfung nicht nachgeholt wurde, hat sie die Behörde unverzüglich schriftlich zu verständigen. Die Behörde hat daraufhin die Überprüfung auf Kosten des Betreibers der Anlage unverzüglich von Amts wegen nachzuholen.

Wie sich aus der eben dargestellten Regelung des § 19 TGHKG 2013 ergibt, steht dem Betroffenen zur Nachholung einer wiederkehrenden Prüfung die Dauer zwischen 2 Kehrterminen zur Verfügung. Dem Gesetzeswortlaut zufolge hat nämlich die Feststellung einer unterlassenen Überprüfung „anlässlich“ einer Kehrung bzw Überprüfung zu erfolgen und muss dies im Kehrbuch – welches beim Betreiber der Feuerungsanlage verbleibt und somit unmittelbar im Zuge der Kehrung – notiert werden. Wenn § 19 TGHKG 2013 formuliert: „[…] im Kehrbuch notieren und den Betreiber der Anlage auf die Überprüfungspflicht hinweisen“ und gleichzeitig den Ablauf der Frist zur Nachholung der Überprüfung mit der nächsten Kehrung unabänderlich festlegt, ohne auszusprechen, dass der Hinweis an den Betreiber innerhalb einer bestimmten Frist bzw unverzüglich, sogleich, oder dergleichen zu erfolgen hat, kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass der Hinweis an den Betreiber in einem mit dem Eintrag ins Kehrbuch – sohin unmittelbar im Zuge der Kehrung bzw Überprüfung – zu erfolgen hat.

Nach § 10 Abs 1 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 hat der Rauchfangkehrer im Sinne dieses Gesetzes in Betrieb stehende Feuerungsanlagen entsprechend der Anlage – somit im vorliegenden Fall viermal jährlich – zu überprüfen und „erforderlichenfalls soweit zu kehren, als dies notwendig ist, um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum abzuwenden.“ § 10 Abs 1 Satz 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 legt diesbezüglich fest, dass die Abstände zwischen den Terminen 2 Monate nicht wesentlich unterschreiten dürfen. 2 aufeinanderfolgende Kalendermonate weisen zusammen zumindest 59, maximal 62 Tage auf.

Im vorliegenden Fall erfolgte die Feststellung, dass die erforderliche wiederkehrende Prüfung unterblieben war durch Ingenieur Wilhelm als Überwachungsstelle nach dem TGHKG 2013 nicht im Zuge einer Überprüfung bzw Kehrung durch Einsicht in das Kehrbuch. Dies, weil – wie bereits erwähnt – zwischen den Beschwerdeführern und DD zunächst Uneinigkeit darüber bestand, ob diese Prüfung tatsächlich durchgeführt worden sei. Bis zur Erteilung des Hinweises auf die Überprüfungspflicht mit E-Mail vom 12.01.2021 hatten CC und DD die Meinung vertreten, dass die wiederkehrende Prüfung im Jahr 2020 durchgeführt worden wäre.

In seiner E-Mail vom 12.01.2021 setzten CC und DD für die Vorlage eines Prüfbefundes eine Frist bis zum 28.02.2021. Somit verblieb den Beschwerdeführern zur Nachholung der Überprüfung eine Frist von 47 Tagen. Wie oben ausgeführt, müsste aufgrund des § 10 Abs 1 Satz 2 Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 jedoch eine Frist „nicht wesentlich“ unter 59 Tagen zur Verfügung stehen. Eine Verkürzung um 12 Tage, somit um 20 % wird vom Landesverwaltungsgericht als wesentlich angesehen, weshalb die von DD mit E-Mail vom 12.01.2021 gesetzte Frist zur Nachholung der wiederkehrenden Prüfung zu kurz bemessen war.

V.       Ergebnis

In Hinblick auf das in § 19 TGHKG 2013 vorgesehene Procedere muss festgestellt werden, dass dieses im vorliegenden Fall durch die Überwachungsstelle unberücksichtigt blieb. So erfolgte weder die Feststellung, dass eine erforderliche Prüfung unterblieben, noch, dass deren Nachholung versäumt worden, war im Zuge einer „Reinigung oder Überprüfung der Anlage nach § 10 […] Feuerpolizeiordnung 1998“ – ob diese Vorgehensweise grundsätzlich zulässig ist, kann dahingestellt bleiben. Gänzlich losgelöst von den gesetzlichen Vorgaben wurde eine nach Ansicht der Überwachungsstelle vormals durchgeführte Überprüfung „zurückgezogen“ – diesbezüglich bleibt das Fehlen eines Prüfberichts, trotz der zwingenden Vorgabe des § 14 Abs 5 TGHKG 2013 (siehe hierzu auch die Strafbestimmung des § 37 Abs 1 lit k leg cit.) gänzlich ungeklärt.

Jedenfalls ergab sich aufgrund des Vorgehens Überwachungsstelle, dass die Frist, welche den Beschwerdeführern zur Nachholung der erforderlichen Überprüfung zur Verfügung stand, zu kurz bemessen war. Somit lagen und liegen die Voraussetzung für ein behördliches Vorgehen nach § 19 letzter Satz TGHKG 2013 nicht vor.

Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Schmalzl

(Richterin)

Schlagworte

wiederkehrende Prüfung;
Frist zur Nachholung;
Nachholung der Überprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2021.43.1183.14

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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