Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.05.2021Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z3Rechtssatz
Änderungen eines Antrages, die nicht wesentlich sind, können aufgrund von §13 Abs 8 AVG in jedem Stadium eines Verfahrens und somit auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages vor, so ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und als Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren (vgl VwGH Ra 2017/07/0073).
Schlagworte
Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Antragsänderung; Zuständigkeit; Antrag;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1379.001.2020Zuletzt aktualisiert am
19.08.2021