RS Lvwg 2021/5/14 LVwG-AV-1379/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.05.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.05.2021

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z3
AVG 1991 §13 Abs8
NAG 2005 §46
NAG 2005 §47 Abs2

Rechtssatz

Änderungen eines Antrages, die nicht wesentlich sind, können aufgrund von §13 Abs 8 AVG in jedem Stadium eines Verfahrens und somit auch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgenommen werden. Liegt hingegen eine wesentliche Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages vor, so ist dies als Zurückziehung des ursprünglichen Anbringens und als Stellung eines neuen Anbringens zu qualifizieren (vgl VwGH Ra 2017/07/0073).

Schlagworte

Fremden- und Aufenthaltsrecht; Aufenthaltstitel; Verfahrensrecht; Säumnisbeschwerde; Antragsänderung; Zuständigkeit; Antrag;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.AV.1379.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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