RS Lvwg 2021/8/11 LVwG-S-818/002-2021, LVwG-S-824/002-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2021
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

11.08.2021

Norm

B-VG Art89
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art139 Abs1
StVO 1960 §43
StVO 1960 §44 Abs1
StVO 1960 §52 lita Z7a

Rechtssatz

Die Zusatztafeln „Mit dem Fahrziel westlich von Neumarkt/Ybbs“ und „Mit dem Fahrziel östlich von Kemmelbach“ ermöglichen dem Lenker nicht und ist dies auch nicht zumutbar, den Inhalt der durch das Verkehrszeichen samt Zusatztafeln kundgemachten Verordnung zu erkennen. Dies steht mit dem Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit (§ 48 Abs 1 bzw § 54 Abs 2 StVO) nicht im Einklang [hier: keine Klarheit, ob mit den Ortsbezeichnungen das Gemeindegebiet der jeweiligen Gemeinde oder das kundgemachte Ortsgebiet iSd § 2 Abs 1 Z 15 StVO gemeint ist].

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verordnung; Fahrverbot; Antrag; Aufhebung; Gesetzwidrigkeit;

Anmerkung

VfGH 01.03.2022, V 223/2021-13, V 238/2021-5, V 240/2021-5, die [näher bezeichneten] Wort- und Zeichenfolgen der [näher bezeichneten] VO der BH Melk waren gesetzwidrig
Im Übrigen Anträge zurückgewiesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.818.002.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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