Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
11.08.2021Norm
B-VG Art89Rechtssatz
Die Zusatztafeln „Mit dem Fahrziel westlich von Neumarkt/Ybbs“ und „Mit dem Fahrziel östlich von Kemmelbach“ ermöglichen dem Lenker nicht und ist dies auch nicht zumutbar, den Inhalt der durch das Verkehrszeichen samt Zusatztafeln kundgemachten Verordnung zu erkennen. Dies steht mit dem Gebot der leichten und rechtzeitigen Erkennbarkeit (§ 48 Abs 1 bzw § 54 Abs 2 StVO) nicht im Einklang [hier: keine Klarheit, ob mit den Ortsbezeichnungen das Gemeindegebiet der jeweiligen Gemeinde oder das kundgemachte Ortsgebiet iSd § 2 Abs 1 Z 15 StVO gemeint ist].
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verordnung; Fahrverbot; Antrag; Aufhebung; Gesetzwidrigkeit;Anmerkung
VfGH 01.03.2022, V 223/2021-13, V 238/2021-5, V 240/2021-5, die [näher bezeichneten] Wort- und Zeichenfolgen der [näher bezeichneten] VO der BH Melk waren gesetzwidrigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.818.002.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2022