Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.08.2021Norm
B-VG Art89Rechtssatz
§ 44 Abs 1 StVO ist immanent, dass Straßenverkehrszeichen dort anzubringen sind, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Es lässt sich § 44 Abs 1 StVO zwar nicht entnehmen, dass sich eine Verpflichtung zur „zentimetergenauen“ Einhaltung des in einer Verordnung verfügten räumlichen Geltungsbereiches für die Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen ergibt (vgl VwGH 99/02/0014, mwN); differiert der Aufstellungsort eines Verkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung allerdings um 5 m, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung keine Rede sein (vgl VwGH 2013/07/0294; ähnlich zuletzt VfGH V 427/2020; beide mwN) [hier: Differenz der Aufstellungsorte 19 m (von Westen kommend) bzw. 16 m (von Osten kommend)].
Schlagworte
Verkehrsrecht; Verordnung; Fahrverbot; Antrag; Aufhebung; Gesetzwidrigkeit;Anmerkung
VfGH 01.03.2022, V 223/2021-13, V 238/2021-5, V 240/2021-5, die [näher bezeichneten] Wort- und Zeichenfolgen der [näher bezeichneten] VO der BH Melk waren gesetzwidrigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.818.002.2021Zuletzt aktualisiert am
16.03.2022