TE Bvwg Erkenntnis 2021/1/7 W214 2222291-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2021
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Entscheidungsdatum

07.01.2021

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W214 2188579-1/34 E
W214 2188574-1/29E

W214 2188577-1/28E

W214 2222291-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. am XXXX , dessen Ehefrau 2. XXXX , geb. am XXXX (alias XXXX ), ihren minderjährigen Kindern 3. XXXX , geb. am XXXX (alias XXXX ), und 4. XXXX , geb. am XXXX , alle iranische Staatsangehörige, 3. und 4. vertreten durch 2., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 08.02.2018, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX , sowie gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2019, 4. Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX und XXXX gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.


B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die BeschwerdeführerInnen, Staatsangehörige des Iran, ein Zugehöriger der Volksgruppe der Laken (väterlicherseits) und Luren (mütterlicherseits) (Erstbeschwerdeführer) bzw. eine Zugehörige der Volksgruppe der Hazara (Zweitbeschwerdeführerin) und deren gemeinsames Kind (Drittbeschwerdeführer), stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX Anträge auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am selben Tag gaben die BeschwerdeführerInnen an, Ende September mit einem PKW illegal aus ihrem Heimatstaat in die Türkei ausgereist zu sein und anschließend über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien illegal nach Österreich gelangt zu sein. Zu den Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Frau (Zweitbeschwerdeführerin) die afghanische Staatsbürgerschaft besitze und im Iran nicht aufenthaltsberechtigt gewesen sei. Sie hätte von den Behörden abgeschoben werden sollen. Sein Kind (Drittbeschwerdeführer) habe die Schule nicht besuchen dürfen und seine Familie habe wegen der Taliban auch nicht zurück nach Afghanistan gehen können, weil die Taliban „gegen Iraner“ seien. Das Leben der BeschwerdeführerInnen wäre dort bedroht.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

3. Am XXXX wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Farsi niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab an, verheiratet zu sein und ein minderjähriges Kind zu haben. Geboren sei er am XXXX in der Stadt XXXX (Provinz Hamadan) und zuletzt habe er in der Stadt XXXX gelebt. Der Erstbeschwerdeführer habe die Schule mit Matura abgeschlossen, in der Folge ein Handygeschäft betrieben und danach in einer Firma zur Herstellung von Wasserleitungsarmaturen gearbeitet. Seine Eltern würden sich im Iran aufhalten und es bestehe aufrechter Kontakt mit ihnen. In Österreich würden sich seine Ehefrau (Zweitbeschwerdeführerin) und sein Kind (Drittbeschwerdeführer) befinden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, in XXXX geboren zu sein und zuletzt auch in dieser Stadt gelebt zu haben. Sie sei afghanische Staatsbürgerin und habe sich im Iran illegal aufgehalten. Da sie auch keine afghanischen Personaldokumente besitze, sei ihr trotz der Eheschließung mit ihrem iranischen Mann nicht die iranische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Momentan seien ihre Eltern und ihre beiden Brüder im Iran aufhältig.

Nach den Fluchtgründen befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass seine Familie den Iran verlassen habe, weil sowohl seine Frau als auch sein Kind keine Dokumente gehabt hätten, weswegen seine Frau vor der Ausreise von der iranischen Polizei festgenommen worden sei und ihr infolge eine Abschiebung nach Afghanistan gedroht habe. Eine tatsächliche Abschiebung habe der Erstbeschwerdeführer allerdings durch die Bestechung der Beamten verhindern können. Ein weiterer Fluchtgrund sei der Cousin der Zweitbeschwerdeführerin namens XXXX gewesen, denn dieser habe sie mit einem Messer verletzt, weil er zuvor die Zweitbeschwerdeführerin habe heiraten wollen, sie sich aber für den Erstbeschwerdeführer als ihren Mann entschieden habe. Im Juni/Juli 2013 sei die Zweitbeschwerdeführerin von ihrem Cousin attackiert worden. Der Erstbeschwerdeführer selbst sei zwei Jahre später, im Jahre 2015, vom Cousin der Zweitbeschwerdeführerin verletzt worden. Hingegen führte die Zweitbeschwerdeführerin zunächst aus, am XXXX .06.2012 von ihrem Cousin verletzt worden zu sein und auf den Widerspruch hingewiesen antwortete sie, dass die Angaben ihres Mannes richtig seien und sie sich wohl geirrt habe.

Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, zum Christentum konvertiert zu sein. Der Kontakt zum Christentum sei dadurch zustande gekommen, indem eine Person namens XXXX , der bei der Diakonie in XXXX arbeite, ihm eine Bibel gegeben habe. Besonders gefallen habe ihm am Christentum, dass die Liebe im Gegensatz zum Islam nicht zu Schäden führen würde. Der Erstbeschwerdeführer besuche jeden Sonntag den Gottesdienst der Freien Kirche in XXXX , und im Mai oder Juni des Jahres 2016 sei er auch getauft worden. Die Zweitbeschwerdeführerin führte in ihrer Einvernahme ebenfalls aus, zum Christentum konvertiert zu sein. Faszinierend finde sie einen bestimmten Vers in der Bibel, den sie auch zitierte. Auf die Frage, wie sie den christlichen Glauben praktiziere, antwortete sie, dass sie mit ihrem Mann bete und in die Kirche gehe.

Der Erstbeschwerdeführer legte bei seiner Einvernahme einen iranischen Nationalausweis in Kopie, einen iranischen Personalausweis in Kopie, ein iranisches Maturazeugnis sowie ein iranisches Maturadiplom, eine Reisepasskopie seines Schwiegervaters, eine Taufbestätigung von der XXXX vom XXXX für die erfolgte Taufe am XXXX .10.2016, eine Taufurkunde vom XXXX , ein Empfehlungsschreiben, mehrere Teilnahmebestätigungen an Deutsch- und Integrationskursen sowie weitere Dokumente vor. Durch die Zweitbeschwerdeführerin wurden eine Taufurkunde vom XXXX , Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, eine Bestätigung vom Kindergarten über den Besuch des Kindergartens durch den Drittbeschwerdeführer vom XXXX .11.2017 sowie weitere Schriftstücke vorgelegt.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom XXXX .02.2018 wies die belangte Behörde die Anträge der Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz sowie auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten ab (jeweils Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (jeweils Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (jeweils Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (jeweils Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung (jeweils Spruchpunkt VI.).

Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen und der Identität des Erstbeschwerdeführers fest, dass die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen iranische Staatsangehörige seien. Die Identitäten der Zweit- und des DrittbeschwerdeführerInnen könnten mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen seien spätestens im November 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und hätten am XXXX .11.2015 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Weiters sei der Erstbeschwerdeführer mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und habe einen minderjährigen Sohn. Die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen würden jeweils an keiner schwerwiegenden lebensbedrohenden psychischen oder physischen Erkrankung leiden.

Festgestellt wurde, dass den Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen eine gegenwärtige Rückkehr in den Iran möglich und zumutbar sei. Des Weiteren wurde festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass sie im Falle ihrer Rückkehr einer Verfolgung iSd § 8 AsylG ausgesetzt seien.

Nicht festgestellt werden könne von der belangten Behörde, dass die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen vor ihrer Ausreise asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen seien.

Zum Privat- und Familienleben wurde festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer in Österreich eine Ehefrau und ein minderjähriges Kind, geb. am XXXX , habe, deren Aufenthaltsrecht jedoch nur aufgrund des anhängigen Asylverfahrens bestehe. Die BeschwerdeführerInnen seien in Österreich nicht erwerbstätig, sondern seien von staatlichen Leistungen abhängig und seien keine Mitglieder einer Organisation oder eines Vereins.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen der Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen bezüglich ihrer Fluchtgründe kein Glauben geschenkt werde. Der angeblich drohenden Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach Afghanistan, weil sie keine Dokumente im Iran gehabt habe, werde entgegengehalten, dass sie mit der Eheschließung nach dem iranischen Bürgerlichen Gesetzbuch die iranische Staatsbürgerschaft erworben haben müsste. Dadurch könne sie nicht von einer Abschiebung nach Afghanistan bedroht sein. Dass der Drittbeschwerdeführer keine Dokumente besitze, sei ebenfalls nicht glaubhaft, zumal das Kind vom Vater die iranische Staatsbürgerschaft übertragen bekommen würde. Zudem seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Bezug auf die Dauer der Festnahme der Zweitbeschwerdeführerin durch die iranische Polizei widersprüchlich. Der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin sieben Stunden lang angehalten worden wäre, die Zweitbeschwerdeführerin selbst hingegen habe die Dauer mit einer Stunde angegeben. Ebenso sei der Fluchtgrund aufgrund der Angriffe durch den Cousin der Zweitbeschwerdeführerin unglaubhaft, weil diese bei der Erstbefragung gar nicht erwähnt worden seien und der Zeitpunkt der Attacken durch den Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin unterschiedlich angegeben worden sei.

Die belangte Behörde sei weiters der Ansicht, dass es zu einer Änderung bzw. Steigerung des Ausreise- bzw. Asylgrundes gekommen sei, weil die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen während ihres etwa zweijährigen Aufenthaltes Gespräche mit anderen Asylwerbern geführt hätten und sich mit der Konversion höhere Chancen auf Asyl ausrechnen würden. Die belangte Behörde bestreite, dass die Konversion aus innerster Überzeugung erfolgt sei, denn insbesondere die Zweitbeschwerdeführerin sei nicht einmal imstande gewesen, das konkrete Datum ihrer Taufe zu nennen. Obwohl die Taufe am XXXX .10.2016 stattgefunden habe, habe sie angegeben, dass die Taufe im Mai oder im Juni erfolgt sei. Bei einer Konversion aus innerster Überzeugung würde es sich um ein einschneidendes Ereignis handeln, weshalb es einer Person somit zuzumuten sei, das genaue Datum zu wissen. In Summe gesehen gelangte die belangte Behörde daher zu einem Ergebnis, dass der maßgebliche, den Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspreche und dass die BeschwerdeführerInnen mit ihrem Vorbringen somit keine asylrelevante Verfolgung hätten glaubhaft machen können. Die vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin geschilderten Ausreisegründe seien unglaubhaft. Für den Drittbeschwerdeführer würden keine eigenen Fluchtgründe vorliegen.

Auch das Erfordernis der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde von der belangten Behörde verneint, da von einer allgemeinen, lebensbedrohlichen Notlage im Iran, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, nicht gesprochen werden könne. Grundsätzlich bestünden bezüglich Iran keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Zudem hätten die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen keine Gefährdungslage bezogen auf ihre Personen für den Iran glaubhaft machen können. Es sei dem Erstbeschwerdeführer zuzumuten, im Falle einer Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und mit Hilfe seiner Familie und seiner Verwandtschaft sich den Lebensunterhalt für seine Familie zu sichern. Anzumerken sei auch, dass keiner der Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, sodass auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht komme.

Da die Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht vorlägen, werde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ebenfalls nicht erteilt.

Weiters erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung und führte hierzu aus, dass diese zulässig sei, da die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen dadurch nicht in ihrem Recht auf Familien- oder Privatleben verletzt seien. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Die Abschiebung in den Iran sei auch zulässig, da keine Hinderungsgründe des § 50 FPG vorlägen und habe die Ausreise der Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu erfolgen (§ 55 FPG).

5. Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen durch ihre (damalige) Rechtsvertretung innerhalb offener Frist mit Schriftsatz vom 28.02.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen führten aus, die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Sie habe den Antrag in erster Linie abgewiesen, da sie ihn als unglaubwürdig beurteilt habe. Soweit die Behörde die Unglaubwürdigkeit der BeschwerdeführerInnen jedoch auf Widersprüche zwischen den Angaben bei der polizeilichen Erstbefragung und bei der Einvernahme vor der belangten Behörde stütze, sei auf die Judikatur des VfGH verwiesen, wonach Asylwerber im Zuge der Erstbefragung nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden dürften. Daraus folge, dass die Asylbehörden ihre Entscheidung nicht vorrangig auf Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme bei der belangten Behörde stützen dürften. Weiters sei festzuhalten, dass auch aus den Länderberichten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl selbst hervorgehe, dass im Iran eine Konversion vom Islam zum Christentum als Apostasie streng geahndet werde. Diese korrekten Feststellungen der Behörde selbst seien in der Folge von ihr jedoch nicht weiter gewürdigt worden, was die Beweiswürdigung grob unschlüssig mache. Die Hinwendung zum neuen Glauben der (Erst- und Zweit-) BeschwerdeführerInnen beruhe zudem zweifellos auf einer festen inneren Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel und keineswegs auf Opportunitätserwägungen. Auch die Argumentation der belangten Behörde, die Zweitbeschwerdeführerin hätte durch ihre Heirat mit dem iranischen Staatsbürger automatisch ebenfalls die iranische Staatsbürgerschaft erhalten, sei nicht stichhaltig. Dies möge vielleicht für Frauen gelten, die Identitätsdokumente ihres Heimatlandes vorlegen können, die Zweitbeschwerdeführerin habe jedoch nie solche Dokumente besessen und habe deshalb – so wie im Übrigen auch der Drittbeschwerdeführer – auch durch die Heirat nicht die iranische Staatsbürgerschaft erlangen können. Zum Spruchpunkt I. werde angegeben, dass durch den Glaubenswechsel der (Erst- und Zweit-) BeschwerdeführerInnen Nachfluchtgründe eingetreten seien. Die (Erst- und Zweit-) BeschwerdeführerInnen würden daher im Falle ihrer Rückkehr vom iranischen Staat verfolgt werden. Da es sich um staatliche Verfolgung handeln würde, komme auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Frage. Des Weiteren wären sowohl die Zweitbeschwerdeführerin als auch der Drittbeschwerdeführer im Falle ihrer Abschiebung in den Iran von einer Kettenabschiebung nach Afghanistan bedroht. Dort wäre die Zweitbeschwerdeführerin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund ihrer eindeutig westlichen Orientierung aber auch wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara – und damit aus ebenso asylrelevanten Gründen – verfolgt. Sollte die Asylrelevanz der Fluchtgründe der BeschwerdeführerInnen verneint werden, wäre ihnen zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Hinsichtlich des Spruchpunktes III. [gemeint IV.] gaben die BeschwerdeführerInnen an, dass sie seit fast zweieinhalb Jahren in Österreich lebten und der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sich durch ihre ehrenamtlichen Tätigkeiten bei der Diakonie, den Besuch zahlreicher Lehrgänge und Kurse und nicht zuletzt auch durch ihre Aktivitäten in der Freien Kirche in XXXX bereits hervorragend integriert hätten. Das Interesse des Staates an der Abschiebung der BeschwerdeführerInnen überwiege somit keinesfalls den persönlichen Interessen der BeschwerdeführerInnen an einem Verbleib in Österreich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei daher gemäß § 9 BFA-VG unzulässig.

6. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7. Am XXXX .06.2019 stellte der minderjährige Viertbeschwerdeführer, vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertreterin, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005.

8. Am XXXX .07.2019 wurde die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Fluchtgründe des minderjährigen Viertbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) im Beisein eines Dolmetschers für Farsi niederschriftlich einvernommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, die gesetzliche Vertreterin ihres minderjährigen Kindes zu sein. Weiters sei der Viertbeschwerdeführer am XXXX in Österreich geboren und gesund.

Nach den Fluchtgründen befragt, gab sie an, dass der Viertbeschwerdeführer kein eigenes Vorbringen habe.

9. Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid vom XXXX .07.2019 wies die belangte Behörde den Antrag des Viertbeschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig ist (Spruchpunkt V.) und setzte eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Entscheidung (Spruchpunkt VI.).

Die belangte Behörde stellte neben allgemeinen herkunftsbezogenen Länderfeststellungen fest, dass der Viertbeschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger sei. Die Identität könne mangels Vorlage von Identitätsdokumenten nicht festgestellt werden. Hingegen könne festgestellt werden, dass er am XXXX in XXXX , Österreich, geboren sei. Der Viertbeschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohlichen Krankheit.

Dass er im Iran einer asylrechtsrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, könne nicht festgestellt werden. Hingegen werde festgestellt, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen würden, dass er im Falle der gemeinsamen Rückkehr mit seinen Eltern einer Gefährdung iSd § 8 AsylG ausgesetzt wäre.

Zum Privat- und Familienleben werde festgehalten, dass der Viertbeschwerdeführer in Österreich geboren sei und dass sich im Bundesgebiet seine Eltern sowie sein älterer Bruder als Asylwerber aufhalten würden. Die Asylanträge seiner Eltern seien – ebenfalls – erstinstanzlich abgewiesen worden, wobei es gleichzeitig auch zu einer Rückkehrentscheidung gekommen sei, womit im gegenständlichen Verfahren auch die Familieneinheit gewahrt wäre. Derzeit seien die Asylverfahren seiner Angehörigen beim Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerde anhängig. Der Viertbeschwerdeführer befinde sich gemeinsam mit seinen Eltern in der Grundversorgung und sein gegenwärtiger Aufenthalt sei einzig und allein aufgrund der Asylantragstellung legalisiert. Somit würde einerseits ein schützenswertes Familienleben, aber andererseits kein schützenswertes Privatleben bestehen.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass im Asylantrag durch die Mutter des Viertbeschwerdeführers keine individuelle Verfolgung geltend gemacht worden sei.

Der Viertbeschwerdeführer sei am XXXX geboren und noch nie im Heimatland seines Vaters aufhältig gewesen. Somit wäre er im Iran keinen Verfolgungen aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe ausgesetzt gewesen. Da in seinem Fall keinem anderen Familienangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme auch für ihn eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht.

Auch das Erfordernis der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde von der belangten Behörde verneint, da von einer allgemeinen, lebensbedrohlichen Notlage im Iran, welche die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, nicht gesprochen werden könne. Grundsätzlich bestünden bezüglich Iran keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Zudem hätte der Viertbeschwerdeführer keine Gefährdungslage bezogen auf seine Person für den Iran behauptet oder bescheinigt, die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte. Zu seiner individuellen Situation und Lage werde ausgeführt, dass nicht davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Rückkehr – im Familienverband – in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden würde. Letztlich sei keinem seiner Familienangehörigen der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, womit auch eine Schutzgewährung aus Gründen des Familienverfahrens nicht in Betracht käme.

Da die Gründe für eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen würden, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen ebenfalls nicht erteilt.

Weiters erließ die belangte Behörde eine Rückkehrentscheidung und führte hierzu aus, dass diese zulässig sei, da der Viertbeschwerdeführer dadurch nicht in seinem Recht auf Familien- oder Privatleben verletzt wäre, weil alle Familienangehörigen im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sein würden. Daher sei die Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG zulässig. Die Abschiebung in den Iran sei auch zulässig, da keine Hinderungsgründe des § 50 FPG vorlägen und die Ausreise habe binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu erfolgen
(§ 55 FPG).

10. Gegen diesen Bescheid erhob der Viertbeschwerdeführer durch seine (damalige) Rechtsvertretung am 02.08.2019 fristgerecht Beschwerde und führte aus, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen, dem Antrag des Viertbeschwerdeführers stattgebenden Bescheid gelangt wäre, anzufechten.

Zum Spruchpunkt I. werde erwähnt, dass die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetze, dass Asylwerber bereits vor ihrer Ausreise eine individuell gegen sie gerichtete Handlung erlitten hätten oder ihnen eine solche zumindest konkret angedroht worden seien. Eine derartige Befürchtung sei auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland derart sein würden, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar wäre. Hinsichtlich des Spruchpunktes II. werde hervorgebracht, dass die belangte Behörde dem Viertbeschwerdeführer zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen hätte müssen, hätte sie ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt. Der Spruchpunkt IV. werde mit dem Argument angefochten, dass im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit der verfügten Rückkehrentscheidung als aufenthaltsbeendender Maßnahme am Maßstab des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechts auf Familienleben die belangte Behörde zur Auffassung hätte kommen müssen, dass ein massiver Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens vorliegen würde.

11. Mit Schriftsatz vom 26.02.2020 legten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin eine Bestätigung der XXXX vom 24.02.2020 über die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst vor und gaben bekannt, dass sie im November 2018 zu einer Unterkunft in XXXX verlegt worden seien. Seitdem würden sie die XXXX besuchen. Außerdem beantragten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zum Beweis ihrer inneren Überzeugung vom Christentum den Pastor sowie ein weiteres Mitglied der genannten Kirche als Zeugen einzuvernehmen.

12. Am XXXX .08.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein der BeschwerdeführerInnen, deren (damaliger) Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin legten in der mündlichen Verhandlung Fotos des Erstbeschwerdeführers von der Teilnahme an zwei Demonstrationen in XXXX , Fotos des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich der Teilnahmen an verschiedenen Veranstaltungen, eine Bestätigung über eine geringfügige Arbeit des Erstbeschwerdeführers, eine Teilnahmebestätigung der Zweitbeschwerdeführerin an einem Deutsch- sowie an einem Tanzkurs, eine Bestätigung der Caritas über das Wohlverhalten der BeschwerdeführerInnen in der Unterkunft, eine Schwangerschaftsbestätigung der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .08.2020, ein Hochzeitsfoto des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und ein Antragsformular für die Beschaffung afghanischer Dokumente der Zweitbeschwerdeführerin vor.

Befragt zu den Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er aufgrund der fehlenden Dokumente seiner Frau (Zweitbeschwerdeführerin) sowie seines Sohnes (Drittbeschwerdeführer) und wegen des Cousins der Zweitbeschwerdeführerin Probleme im Iran gehabt habe. Dieser sei vermutlich in den Iran gekommen, um dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin etwas anzutun. Zudem habe die Zweitbeschwerdeführerin keine Dokumente besessen, weswegen sie einmal von der iranischen Polizei verhaftet worden sei. In der Folge habe der Erstbeschwerdeführer sie „freikaufen“ müssen.

In Österreich sei er durch einen Freund mit dem Christentum in Kontakt gekommen, dieser habe ihn missioniert. Nach einem etwa einjährigen Besuch eines Taufvorbereitungskurses in der XXXX sei er am XXXX .10.2016 getauft worden. Derzeit besuche er regelmäßig den Gottesdienst der XXXX , lese in der Bibel und spreche täglich Gebete. Darüber hinaus helfe er in der Kirche, z. B. die Sessel umzustellen. Weiters wurden dem Erstbeschwerdeführer einige inhaltliche Fragen zum Christentum und zum evangelischen Glauben gestellt, die er zum Großteil korrekt beantworten konnte.

Weiter befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er in Österreich an Demonstrationen gegen die iranische Regierung im Jahr 2017 oder 2018 und im August 2020 teilgenommen habe.

Die Zweitbeschwerdeführerin hielt ihre Fluchtgeschichte und ihre Fluchtgründe aufrecht und gab wie der Erstbeschwerdeführer an, zum Christentum konvertiert zu sein.

In der mündlichen Verhandlung wurde auch der Pastor der XXXX , als Zeuge (Z1) einvernommen. Er gab an, die BeschwerdeführerInnen seit 2016 zu kennen. Sie seien regelmäßig zum sonntäglichen Gottesdienst gekommen, hätten vier bis sechs Monate lang an einem Taufvorbereitungskurs teilgenommen und seien am XXXX .10.2016 getauft worden. In diesem Bibelkurs seien die BeschwerdeführerInnen grundsätzlich regelmäßig anwesend gewesen, außer wenn die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaft Probleme gehabt habe. Der Z1 habe sich mit den Erst- und der Zweitbeschwerdeführerinnen regelmäßig über Glaubensfragen ausgetauscht und der Erstbeschwerdeführer missioniere auch. Zudem habe der Z1 keine Brüche in der Entwicklung der Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wahrgenommen. Auf die Frage, weshalb die BeschwerdeführerInnen die Kirchengemeinde gewechselt hätten, führte der Z1 aus, dass sie nach XXXX übersiedelt seien.

Ferner wurde XXXX , Pastor der XXXX , als Zeuge (Z2) einvernommen. Er gab an, die BeschwerdeführerInnen seit ca. Anfang 2019 zu kennen, der Z1 habe ihn damals gebeten, Kontakt mit den BeschwerdeführerInnen aufzunehmen. Diese seien regelmäßig beim Gottesdienst anwesend und seien in der Kirchengemeinde engagiert, indem sie beim Aufräumen helfen, Kuchen mitbringen und auch Leute vom Flüchtlingsheim in die Kirche mitnehmen würden. Der Z2 habe sich mit den Erst- und ZweitbeschwerdeführerInnen auch über Glaubensfragen ausgetauscht. Brüche in der Entwicklung der Erst- und ZweitbeschwerdeführerInnen habe der Z2 nicht wahrgenommen, die Zweitbeschwerdeführerin sei lediglich aufgrund von Problemen während ihrer Schwangerschaft eine Zeit lang nicht zum Gottesdienst gekommen. Weiters sei vor allem der Erstbeschwerdeführer missionarisch tätig, dieser habe öfters Leute in die Kirche mitgenommen.

13. Am XXXX .10.2020 fand die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, deren rechtlicher Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Farsi statt.

Die BeschwerdeführerInnen legten in der mündlichen Verhandlung eine Austrittsbestätigung des Erstbeschwerdeführers aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom XXXX .10.2020, Unterlagen der Zweitbeschwerdeführerin vom XXXX .04.2016 und XXXX .05.2016 hinsichtlich zweier Krankenhausaufenthalte sowie einer Fehlgeburt, einen ärztlichen Entlassungsbrief des Erstbeschwerdeführers vom XXXX .11.2016 betreffend einen Suizidversuch oder eine absichtliche Selbstverletzung und einen Befund der Erstuntersuchung in der Kinderambulanz des Viertbeschwerdeführers vor.

Befragt zu den Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, zum Christentum konvertiert zu sein. Anfang 2016 sei ihr Interesse am Christentum geweckt worden, sie habe daraufhin sechs bis sieben Monate lang einen Taufvorbereitungskurs besucht und sei in weiterer Folge getauft worden. Nach der Ankunft in Österreich habe die Zweitbeschwerdeführerin große Probleme im Privatleben gehabt, sie habe mit ihrem Mann viel gestritten. Zu dieser Zeit habe sie eine Freundin kennengelernt, die ihr über das Christentum erzählt habe. Durch die Taufe sei sie nun ein anderer Mensch, helfe andere Menschen, sei ruhiger geworden und sei im Herzen Christin. Überdies spreche die Zweitbeschwerdeführerin regelmäßig Gebete und lese – in letzter Zeit jedoch eher unregelmäßig – in der Bibel. Den Gottesdienst könne sie derzeit aufgrund der Schwangerschaft jedoch nicht regelmäßig besuchen.

Befragt zu den politischen Aktivitäten des Erstbeschwerdeführers in Österreich führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, er nehme an Demonstrationen teil und sei auf Telegram sowie auf Instagram aktiv.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Erstbeschwerdeführer näher zu seinen politischen Aktivitäten befragt, wobei dieser angab, dem politischen Verein „ XXXX “ anzugehören und politische Gedichte, die sich gegen die iranische Regierung richten würden, zu veröffentlichen. Darüber hinaus besitze er mehrere Tätowierungen, u.a. ein Kreuz, die ihm im Iran Probleme bereiten würden.

14. Am 15.10.2020 übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme u.a. zu den Flucht- bzw. Nachfluchtgründen der BeschwerdeführerInnen und der Staatsbürgerschaft der Zweitbeschwerdeführerin.

15. Mit Schreiben vom 19.10.2020 nahmen die BeschwerdeführerInnen v.a. Stellung zur zivilrechtlichen Gültigkeit der im Iran traditionell geschlossenen Ehe zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin, zur Staatsangehörigkeit der Zweitbeschwerdeführerin sowie zu den angeblichen Widersprüchen im Verfahren.

Die BeschwerdeführerInnen brachten dabei u.a. vor, die Zweitbeschwerdeführerin sei Staatsangehörige von Afghanistan und habe die iranische Staatsbürgerschaft durch Heirat mit dem Erstbeschwerdeführer, einem iranischen Staatsangehörigen, nicht erwerben können, weil sie nicht in Besitz ihrer afghanischen Identitätsdokumente gewesen sei. Zum Erwerb der iranischen Staatsbürgerschaft sei die Registrierung der Ehe erforderlich und dafür wiederum müssten vor allem Reisepässe der Ehegatten sowie eine Geburtsurkunde der Ehefrau in englischer Übersetzung vorgelegt werden.

16. Mit Schriftsatz vom 11.11.2020 teilten die BeschwerdeführerInnen im Wege ihrer (damaligen) Rechtsvertreterin mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin am COVID-19 erkrankt sei und es infolgedessen zu einer Frühgeburt gekommen sei.

17. Am selben Tag brachten die BeschwerdeführerInnen im Wege ihrer Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zum Verfahren ein. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der Annahme einer Scheinkonversion gerade Zeugenaussagen eine zentrale Bedeutung bei der Beurteilung der inneren Einstellung zukomme. Auf eine Gutachtereigenschaft komme es nicht an. Weiters hätten die BeschwerdeführerInnen im Verfahren nicht mehrfach behauptet, dass die Ehe registriert worden sei; im Gegenteil hätten sie dies durchgehend verneint. Die Rückkehrbefürchtungen der Zweitbeschwerdeführerin seien in Bezug auf Afghanistan zu prüfen, weil die Vermutung, dass sie auch iranische Staatsbürgerin sein könnte, reine Spekulationen seien. Schließlich wurde nochmals auf den Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin hingewiesen, die aufgrund einer COVID-19 Infektion sowie einer Frühgeburt gesundheitlich angeschlagen sei.

18.. Die Rechtsvertretung der BeschwerdeführerInnen legte mit 31.12.2020 aufgrund der gesetzlichen Änderung des § 52 BFA-VG ihre im Rahmen des § 52 BFA-VG erteilten Vollmachten nieder.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang wird als maßgeblich festgestellt.

1.1. Zu den Personen der BeschwerdeführerInnen und zum Fluchtvorbringen

Bei den BeschwerdeführerInnen handelt es sich um eine Familie bestehend aus Ehegatten (Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin), wobei die Ehe im Jahr 2011 im Iran geschlossen (wenngleich nicht registriert) wurde, und ihren zwei gemeinsamen minderjährigen ledigen Kindern (Dritt- und Viertbeschwerdeführer). Die BeschwerdefüherInnen tragen den im Spruchkopf genannten Namen und sind an den ebendort genannten Daten geboren. Sie sind Staatsangehörige des Iran, der Erstbeschwerdeführer ist lakisch-lurischer Abstammung, die Zweitbeschwerdeführerin ist Zugehörige der Volksgruppe der Hazara. Am XXXX .11.2015 stellten die Erst- bis DrittbeschwerdeführerInnen nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Viertbeschwerdeführer wurde am XXXX in Österreich geboren und stellte in weiterer Folge vertreten durch die Zweitbeschwerdeführerin am XXXX .06.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Zweitbeschwerdeführerin hat am XXXX 2020 ihr drittes Kind zur Welt gebracht.

Der Erstbeschwerdeführer ist als Hilfsarbeiter geringfügig beschäftigt, die Zweitbeschwerdeführerin geht derzeit keiner legalen Arbeit nach. Die BeschwerdeführerInnen sind somit nicht selbsterhaltungsfähig. Seit der Antragstellung befanden sich die BeschwerdeführerInnen lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Die BeschwerdeführerInnen beziehen Leistungen aus der Grundversorgung des Bundes.

Der Erstbeschwerdeführer ist grundsätzlich gesund, litt aber an psychischen Problemen und war nach einer Selbstverletzung in psychologischer Behandlung, die er inzwischen aber nicht mehr benötigt. Der Viertbeschwerdeführer hat Herzprobleme (Ventrikelseptumdefekt und Vorhofseptumdefekt) und Nierenprobleme (Hydronephrose), benötigt aber derzeit keine Therapie. Die Zweitbeschwerdeführerin erkrankte im Oktober 2020 an Covid-19, fiel ins Koma und erlitt eine Frühgeburt. Derzeit ist nicht absehbar, ob die Zweitbeschwerdeführerin Langzeitfolgen ihrer Erkrankung davonträgt. Das frühgeborene Baby hat eine eingeschränkte Lungenfunktion. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin haben an Deutschkursen teilgenommen. Die BeschwerdeführerInnen wurden in weiterer Folge am 01.12.2020 in eine Unterkunft in XXXX verlegt.

Als maßgeblich wird festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ursprünglich muslimisch-schiitischen Glaubens waren und zum Christentum konvertiert sind.

In Österreich sind der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin durch einen Freund des Erstbeschwerdeführers mit der XXXX in Kontakt gekommen. Danach nahmen sie etwa ein halbes Jahr lang regelmäßig an einem Glaubens-/Taufvorbereitungskurs teil und wurden in der Folge am XXXX .10.2016 in der genannten Kirche getauft. Nach der Taufe besuchten sie weiterhin Bibelkurse. Aufgrund eines Wohnortwechsels besuchten der Erstbeschwerdeführerin und die Zweitbeschwerdeführerin seit Ende 2018/Anfang 2019 die XXXX und engagierten sich in der Kirchengemeinde. Der Erstbeschwerdeführer hat regelmäßig am sonntäglichen Gottesdienst teilgenommen, die Zweitbeschwerdeführerin war aufgrund von Problemen in ihrer Schwangerschaft in der jüngeren Vergangenheit nur gelegentlich in der Kirche. Der Drittbeschwerdeführer besucht/e während der Gottesdienste die Kindergruppe. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin waren jedenfalls bis zur Geburt ihres dritten Kindes und ihrem abermaligen Wohnortwechsel vollwertige Mitglieder der genannten Kirchengemeinde.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sprechen regelmäßig Gebete, lesen in der Bibel und tauschen sich mit anderen Menschen über das Christentum aus. Der Erstbeschwerdeführer hat am Alphakurs der XXXX teilgenommen und missioniert aktiv. Sie verfügen über (grundlegendes) Wissen über ihre Religion und beschäftigen sich auch mit Glaubensinhalten und Texten. Der Erstbeschwerdeführer ist am 30.09.2020 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind vom christlichen Glauben überzeugt. Sie hätten das Bedürfnis, den christlichen Glauben auch bei ihrer Rückkehr in den Iran innerlich und äußerlich auszuleben. Im Falle einer Rückkehr in den Iran wären der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Verhaftung und Folter durch die iranischen Behörden ausgesetzt.

Der Erstbeschwerdeführer hat seit dem Jahr 2017/18 an ca. fünf Demonstrationen in XXXX gegen das iranische Regime teilgenommen, er schreibt auch politische Gedichte, bei der letzten Demonstration im Jahr 2020 hat der Erstbeschwerdeführer seine Gedichte auch vorgetragen. Weiters postet der Erstbeschwerdeführer religiöse und politische Inhalte in den sozialen Netzwerken. Im Jahr 2018 hat sich der Erstbeschwerdeführer verschiedene Symbole des Christentums, des Islams, des Judentums sowie ein Dollarzeichen und den Buchstaben A für Atheismus auf den Fingern tätowieren lassen.

Der Erstbeschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .06.2016 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB sowie nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Die Zweit- bis ViertbeschwerdeführerInnen sind strafrechtlich unbescholten.

Es liegen keine Asylausschlussgründe vor.

1.2. Zur hier relevanten Situation im Iran

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran aus dem COI-CMS, generiert am 20.11.2020

1. Politische Lage

Iran Letzte Änderung: 29.06.2020

Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (AA 4.3.2020b). Das Staatssystem beruht auf dem Konzept der „velayat-e faqih“, der Stellvertreterschaft des Rechtsgelehrten. Dieses besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen, bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel „Revolutionsführer“ (GIZ 2.2020a; vgl. BTI 2020). Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei. Er steht noch über dem Präsidenten (ÖB Teheran 10.2019; vgl. US DOS 11.3.2020). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt, ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte (AA 4.3.2020a; vgl. FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020) und wesentlich mächtiger als der Präsident. Des weiteren unterstehen ihm unmittelbar die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC), die mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 10.2019; vgl. FH 4.3.2020). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Reformorientierte Regimekritiker sind weiterhin starken Repressionen ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidiales: an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident. Amtsinhaber ist seit 2013 Hassan Rohani, er wurde im Mai 2017 wieder gewählt (ÖB Teheran 10.2019). Der Präsident ist, nach dem Revolutionsführer, der zweithöchste Beamte im Staat (FH 4.3.2020). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat nach außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann (GIZ 2.2020a). Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 10.2019). Hauptaufgabe des Parlaments ist die Ausarbeitung neuer Gesetze, die von der Regierung auf den Weg gebracht werden. Es hat aber auch die Möglichkeit, selbst neue Gesetze zu initiieren. Die letzten Parlamentswahlen fanden im Februar 2020 statt (GIZ 2.2020a). Während bei der Parlamentswahl 2016 die Reformer und Moderaten starke Zugewinne erreichen konnten (ÖB Teheran 10.2019), drehte sich dies bei den letzten Parlamentswahlen vom Februar 2020 und die Konservativen gewannen diese Wahlen. Erstmals seit der Islamischen Revolution von 1979 lag die Wahlbeteiligung unter 50%. Zahlreiche Anhänger des moderaten Lagers um Präsident Hassan Rohani hatten angekündigt, der Wahl aus Enttäuschung über die politische Führung fernzubleiben. Tausende moderate Kandidaten waren zudem von der Wahl ausgeschlossen worden (DW 23.2.2020). Entscheidende Gremien sind des Weiteren der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern, sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern (davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte Juristen). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen. Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 10.2019; vgl. GIZ 2.2020a, FH 4.3.2020, BTI 2020). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2.2020). Des weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der „Gesamtinteressen des Systems“ zu achten (AA 4.3.2020a; vgl. GIZ 2.2020a). Er besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Die Interessen des Systems sind unter allen Umständen zu wahren und der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen (GIZ 2.2020a). Die Basis des Wahlsystems der Islamischen Republik sind die Wahlberechtigten, also jeder iranische Bürger ab 16 Jahren. Das Volk wählt das Parlament, den Präsidenten sowie den Expertenrat (GIZ 2.2020a) in geheimen und direkten Wahlen (AA 26.2.2020). Das System der Islamischen Republik kennt keine politischen Parteien. Theoretisch tritt jeder Kandidat für sich alleine an. In der Praxis gibt es jedoch Zusammenschlüsse von Abgeordneten, die westlichen Vorstellungen von Parteien recht nahe kommen (GIZ 2.2020a; vgl. AA 4.3.2020a). Das iranische Wahlsystem entspricht nicht internationalen demokratischen Standards. Der Wächterrat, der von konservativen Hardlinern und schlussendlich auch vom Obersten Rechtsgelehrten Khamenei kontrolliert wird, durchleuchtet alle Kandidaten für das Parlament, die Präsidentschaft und den Expertenrat. Üblicherweise werden Kandidaten, die nicht als Insider oder nicht vollkommen loyal zum religiösen System gelten, nicht zu Wahlen zugelassen. Bei Präsidentschaftswahlen werden auch Frauen aussortiert. Das Resultat ist, dass die iranischen Wähler nur aus einem begrenzten und vorsortierten Pool an Kandidaten wählen können (FH 4.3.2020). Von den 1.499 Männern und 137 Frauen, die sich im Rahmen der Präsidentschaftswahl 2017 für die Kandidatur zum Präsidentenamt registrierten, wurden sechs männliche Kandidaten vom Wächterrat zugelassen. Frauen werden bei Präsidentschaftswahlen grundsätzlich als ungeeignet abgelehnt. Die Wahlbeteiligung 2017 betrug 73%. Unabhängige Wahlbeobachter werden nicht zugelassen. Ablauf, Durchführung sowie Kontroll- und Überprüfungsmechanismen der Wahlen sind in technischer Hinsicht grundsätzlich gut konzipiert (AA 26.2.2020). Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen „unislamisches“ oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt Ende 2017 war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was zu einer Halbierung der vollstreckten Todesurteile führte (ÖB Teheran 10.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt (4.3.2020a): Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 7.4.2020

AA – Auswärtiges Amt (4.3.2020b): Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/steckbrief/202394, Zugriff 7.4.2020

AA – Auswärtiges Amt (26.2.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027998/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_Februar_2020%29%2C_26.02.2020.pdf, Zugriff 20.4.2020

BTI - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020 Country Report — Iran, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_IRN.pdf, Zugriff 6.5.2020

DW – Deutsche Welle (23.2.2020): Konservative siegen bei Parlamentswahl im Iran, https://www.dw.com/de/konservative-siegen-bei-parlamentswahl-im-iran/a-52489961, Zugriff 7.4.2020

FH – Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025928.html, Zugriff 7.4.2020

GIZ – Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (2.2020a): Geschichte und Staat Iran, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 7.4.2020

ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 7.4.2020

US DOS – US Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026339.html, Zugriff 7.4.2020

2. Sicherheitslage

Letzte Änderung: 29.06.2020

Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage im Iran auswirken. Die schwierige Wirtschaftslage und latenten Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeiertagen und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstranten gerechnet werden sowie mit Straßenblockaden. Zum Beispiel haben im November 2019 Proteste gegen die Erhöhung der Treibstoffpreise Todesopfer und Verletzte gefordert (EDA 4.5.2020). Das Risiko von Anschlägen besteht im ganzen Land. Im Juni 2017 wurden in Teheran Attentate auf das Parlament und auf das Mausoleum von Ayatollah Khomeini verübt. Sie haben über zehn Todesopfer und zahlreiche Verletzte gefordert. Im September 2018 forderte ein Attentat auf eine Militärparade in Ahvaz (Provinz Khuzestan) zahlreiche Todesopfer und Verletzte (EDA 4.5.2020; vgl. AA 4.5.2020b). 2019 gab es einen Anschlag auf einen Bus der Revolutionsgarden in der Nähe der Stadt Zahedan (AA 4.5.2020b). In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 4.5.2020). In diesen Minderheitenregionen kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zu Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 4.5.2020b). In der Provinz Sistan-Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt und es gibt vermehrte Sicherheits- und Personenkontrollen. Wiederholt wurden Ausländer in der Region festgehalten und längeren Verhören unterzogen. Eine Weiterreise war in manchen Fällen nur noch mit iranischer Polizeieskorte möglich. Dies geschah vor dem Hintergrund von seit Jahren häufig auftretenden Fällen bewaffneter Angriffe auf iranische Sicherheitskräfte in der Region (AA 4.5.2020b). Die Grenzzone Afghanistan, östliches Kerman und Sistan-Belutschistan, stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändlerorganisationen sowie von extremistischen Organisationen. Sie haben wiederholt Anschläge verübt und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 4.5.2020). In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, lokale Repräsentanten der Justiz und des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen und Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt. Seit 2015 kommt es nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt zu Verhaftungen von Personen, die mit dem sogenannten Islamischen Staat in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 4.5.2020b). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Die unsichere Lage und die Konflikte in Irak verursachen Spannungen im Grenzgebiet. Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften. Bisweilen kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften (EDA 4.5.2020). Schmuggler, die zwischen dem iranischen und irakischen Kurdistan verkehren, werden mitunter erschossen, auch wenn sie unbewaffnet sind (ÖB Teheran 10.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt (4.5.2020b): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396, Zugriff 4.5.2020

EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (4.5.2020): Reisehinweise Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 4.5.2020

ÖB Teheran – Österreichische Botschaften (10.2019): Asylländerbericht Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2019927/IRAN_%C3%96B-Bericht_2019_10.pdf, Zugriff 4.5.2020

3. Rechtsschutz / Justizwesen

Letzte Änderung: 29.06.2020

Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik, in welcher versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2019). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz des formalen Verbots, in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten, dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption (AA 26.2.2020; vgl. BTI 2020). In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ('Iranian Bar Association'; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt (AA 26.2.2020). Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen (FH 4.3.2020).

Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 11.3.2020). Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 14.1.2020; vgl. AA 26.2.2020, HRC 28.1.2020). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie z.B. das Recht auf einen Rechtsbeistand (AI 18.2.2020; vgl. HRW 14.1.2020).

Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt. Nach dem iranischen Strafgesetzbuch (IStGB) wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird, nach den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (AA 26.2.2020).

Wenn sich Gesetze nicht mit einer Situation befassen, dürfen Richter ihrem Wissen und ihrer Auslegung der Scharia Vorrang einräumen. Nach dieser Methode können Richter eine Person aufgrund ihres eigenen „göttlichen Wissens“ für schuldig erklären (US DOS 11.3.2020).

In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die 'Sondergerichte für die Geistlichkeit' sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt (AA 9.12.2015; vgl. BTI 2018).

Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte:

- Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere 'Feindschaft zu Gott' und 'Korruption auf Erde';

- Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen;

- Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers;

- Spionage für fremde Mächte;

- Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel;

- Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen (AA 9.12.2015).

Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden nach wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018).

Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 10.2020; vgl. AA 26.2.2020). Im iranischen Strafrecht sind körperliche Strafen wie die Amputation von Fingern, Händen und Füßen vorgesehen. Berichte über erfolgte Amputationen dringen selten an die Öffentlichkeit. Wie hoch die Zahl der durchgeführten Amputationen ist, kann nicht geschätzt werden (AA 26.2.2020). Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen („Qisas“), ebenso wie die Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes ('Diya') kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen. Auch auf diese kann vom „Geschädigten“ gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden. Im Jahr 2002 wurde ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, seit 2009 sind keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 10.2019). Zudem sieht das iranische Strafrecht bei bestimmten Vergehen wie zum Beispiel Alkoholgenuss, Missachten des Fastengebots oder außerehelichem Geschlechtsverkehr auch Auspeitschung vor. Regelmäßig besteht aber auch hier die Möglichkeit, diese durch Geldzahlung abzuwenden (AA 26.2.2020).

Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da sich diese durch Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch nach iranischem Recht

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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