Entscheidungsdatum
15.01.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W113 2237052-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Frisch, BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.05.2020, II/4-DZ/19-15382882010, betreffend Direktzahlungen für das Antragsjahr 2019 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Behördliches Verfahren
Mit Änderungsbescheid vom 05.05.2020 wurden dem Beschwerdeführer auf Grund seines Mehrfachantrags Flächen Direktzahlungen (DIZA) in Höhe von EUR 11.978,41 gewährt. Grundlage dafür waren: 52,5062 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) und 52,0427 ha ermittelte Fläche für die Basisprämie.
Im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am Heimbetrieb vom 26.09.2019 sei eine sanktionsrelevante Flächenabweichung von 0,0221 ha ermittelt worden. Die bei der VOK oder VWK festgestellte Abweichung (unter Berücksichtigung der ZA) lag in der gesamtbetrieblichen Toleranz, weshalb die beantragte Fläche als beihilfefähig herangezogen wurde.
Die DIZA wurde auf Basis der Fläche von 52,0648 ha (beihilfefähig beantragt) ausbezahlt.
Aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle (VOK) am 26.09.2019 wurde im Rahmen der Cross Compliance (CC) gemäß Art. 40 VO (EU) Nr. 640/2014 im Bereich "Umwelt" von einem vorsätzlichen Verstoß bei der Anforderung 8: Gewässerrandzonen (Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT) ausgegangen. Mit der festgestellten Ausbringung sei sowohl gegen die Vorschriften im Hinblick auf die vorgeschriebenen Mindestabstände zu Gewässern, als auch gegen das Verbot der direkten Einleitung bzw. der Abschwemmung von Gülle in ein oberirdisches Gewässer verstoßen worden.
Aufgrund der Kontrollfeststellungen im Hinblick auf den festgestellten Eintrag in ein oberirdisches Gewässer wurde eine Vorsatzprüfung durchgeführt (vgl. Parteiengehör vom 11.10.2019). In der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 21.10.2019 führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es sich bei den betroffenen Feldstücken 24 und 25 um sehr unförmige Feldstücke handle, welche auf langen Flächen von Gewässer umgeben seien. In der Stellungnahme wird darüber hinaus erläutert, wieso es aus Sicht des Beschwerdeführers zu den Kontrollfeststellungen gekommen sein kann, der festgestellte Sachverhalt an sich wird jedoch nicht bestritten.
Laut den Ausführungen des Prüfers wurde am Feldstück 24 (GStNr. XXXX der KG XXXX ) bis auf ca. 1 m zu einem fließenden Gewässer gedüngt. Gemäß § 5 Abs. 2 der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung - NAPV wäre ausgehend von einer durchschnittlichen Neigung des Feldstückes 24 im Ausmaß von kleiner 10 % und des ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifens bei der Ausbringung der Gülle ein Abstand von 2,5 m erforderlich gewesen. Die Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung seien dabei unabhängig von der Form der Feldstücke einzuhalten. So hätte der Beschwerdeführer nach den Angaben der Behörde auch auf der kurzen Länge, wo das Feldstück lediglich 7 - 8 m breit ist, den im § 5 Abs. 2 der NAPV festgelegten Mindestabstand einhalten müssen. Festzuhalten wurde, dass dieser Randstreifen, der aufgrund der im § 5 NAPV angeführten Mindestabstände nicht gedüngt werden hätte dürfen, von der Böschungsoberkante gemessen werde. Die Böschungsoberkante des Bachbettes stelle dabei die erste Geländekante oberhalb des Wasserspiegels dar.
Im Hinblick auf die Kontrollfeststellungen am Feldstück 25 (GStNr. XXXX und XXXX der KG XXXX ) wird von der Behörde festgehalten, dass gemäß § 5 Abs. 1 NAPV bei einer Düngung entlang von Oberflächengewässern ein direkter Eintrag bzw. ein Abschwemmen in diese Gewässer zu vermeiden sei. Ungeachtet dessen habe der Prüfer festgestellt, dass auf dem Feldstück 25 auf einer Länge von ca. 2 m Gülle über einen wasserführenden Graben gedüngt worden sei.
Diese Düngung in das Oberflächengewässer sei auch auf den im Zuge der Kontrolle angefertigten Lichtbildern ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe zwar ausgeführt, dass am Feldstück 25 kein wasserführender Graben, sondern lediglich ein unterirdischer Hauptfluter einer Drainage vorhanden sei, gleichzeitig weist er aber darauf hin, dass es möglich sei, dass Gülle in den Bereich des Drainageauslaufes gelangt sein könnte.
Damit habe der Beschwerdeführer selbst den vom Prüfer festgestellten Eintrag in ein oberirdisches Gewässer bestätigt, da in der Stellungnahme auch festgehalten werde, dass der Drainageauslauf schließlich in den Bach (= oberirdisches Gewässer) münde. Die die Behörde gehe davon aus, dass es sich dabei um den Bach auf dem Grundstück Nr. XXXX der KG XXXX handle.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sei aus Sicht der Behörde von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die NIT-Anforderung 8 auszugehen, da der Beschwerdeführer trotz Kenntnis der Unförmigkeit der beiden Feldstücke und der vorhandenen Oberflächengewässer die festgestellten Verstöße und insbesondere den Direkteintrag bzw. die Abschwemmung in ein oberirdisches Gewässer bei einer Gülle-Ausbringung in Dunkelheit und somit bei eingeschränkten Sichtverhältnissen billigend in Kauf genommen habe (die Behörde verweist auf EuGH-Urteil vom 27.02.2014, Rs. C-396/12, van der Ham). Für diesen festgestellten Vorsatz-Verstoß gegen die NIT-Anforderung 8 wäre gemäß Art. 40 VO (EU) Nr. 640/2014 der Regelkürzungsprozentsatz von 20 % zu vergeben.
Aufgrund von CC-Verstößen wurde ein Abzug von 20 % errechnet. Daraus ergab sich eine Rückforderung von EUR 2.994,61 Gegen diesen Bescheid wurde am 02.06.2020 eine Beschwerde eingereicht.
2. Beschwerde
Laut den Kontrollfeststellungen sei am Feldstück 24 bis auf ca. 1 m zu einem Fließgewässer mit Gülle gedüngt worden. Auf dem Feldstück 25 sei auf einer Länge von ca. 2 m über einen wasserführenden Graben mit Gülle gedüngt worden.
Aufgrund dieser von der belangten Behörde festgestellten Verstöße kann diese zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gegen die anderweitigen Verpflichtungen verstoßen habe, weswegen eine Kürzung des Prämienbetrages 2019 und 20 % vorgenommen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung eines Betrages von Euro 2.994,61 aufgefordert wurde.
Diese rechtliche Beurteilung sei unrichtig und liege hier keinesfalls Vorsatz des Beschwerdeführers vor.
Wie bereits in seiner Stellungnahme vom 21.10.2019 ausgeführt, handle es sich beim Feldstück Nr. 24 um ein sehr unförmiges Feldstück, das auf einer Länge von ca. 200 m an ein fließendes Gewässer angrenze. Auf einem kurzen Stück davon sei das Feldstück lediglich 7 bis 8 m breit.
Obwohl der Beschwerdeführer aufgrund der geringen Breite des Feldstück in diesem Teilbereich aus Vorsichtsgründen die Vakuumpumpe gänzlich ausgeschalten habe, um den Druck wegzunehmen und somit die Schleuderbreite zu reduzieren, dürfte dennoch ein geringer Teil der Gülle in den Nahbereich des Gewässers gelangt sein. Da die Arbeiten aus zeitlichen Gründen bei Dunkelheit ausgeführt hätten werden müssen, könne sich der Beschwerdeführer dies nur dadurch erklären, dass die Entfernung bzw. die verbleibende Schleuderbreite beim Güllefass offensichtlich unterschätzt worden sei.
In Anbetracht des Umstandes, dass das Feldstück 24 im gegenständlichen Bereich nur eine geringe Gesamtbreite von 7 bis 8 m aufweise, der Beschwerdeführer ohnedies die Vakuumpumpe am besagten Teilstück gänzlich ausgeschalten hätte um Vorsorge zu treffen, den Mindestabstand einzuhalten, und die Sichtverhältnisse aufgrund der vorherrschenden Dunkelheit bereits massiv eingeschränkt gewesen seien, sei die Annahme von Vorsatz auf der subjektiven Tatseite keinesfalls gerechtfertigt und liege hier vom Verschuldensmaßstab lediglich Fahrlässigkeit vor.
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits seit rund 25 Jahren Vertragspartner der Agrarmarkt Austria sei und es in diesem Zeitraum noch nie zu einem Verstoß gekommen sei. Auch daraus lasse sich schließen, dass es sich beim Beschwerdeführung einen äußerst sorgfältigen und pflichtbewussten Landwirt handle, dem nunmehr erstmalig ein Verstoß unterlaufen sei, welcher jedoch keinesfalls vorsätzlich begangen worden sei.
Bezüglich des den Beschwerdeführer angelasteten Verstoßes betreffend Feldstück 25, wonach auf einer Länge von ca. 2 m über einen wasserführenden Graben mit Gülle gedüngt worden sei, sei zunächst festzuhalten, dass es sich auch bei diesem Feldstück um ein sehr unförmiges Feldstück handle, welches auf drei Seiten und einer Länge von ca. 400 m von einem fließenden Wasser umgeben sei.
Durch dieses Feldstück führe entgegen den Ausführungen der belangten Behörde kein wasserführender Graben, sondern lediglich ein unterirdischer Hauptfluter einer Drainage, welcher das Feldstück 24 durchquere und schließlich in den angrenzenden Bach münde. Die gesamte Fläche werde als Grünland genutzt.
Obwohl der Beschwerdeführer beim Ausbringen der Gülle äußerste Sorgfalt hätte walten lassen, dürfte beim „Leerwerden“ des Güllefasses ein Überdruck entstanden sein, der dazu geführt hätte, dass geringe Güllemengen weiter geschleudert worden seien, weil im Fass kein Widerstand infolge fast vollständiger Entleerung der Gülle mehr enthalten gewesen sei. Dabei dürfte ein Teil dieser Güllemengen in den Bereich des Drainageauslaufes geschleudert worden sein.
Berücksichtigt man wiederum, dass der Beschwerdeführer bereits seit rund 25 Jahren Vertragspartner der Agrarmarkt Austria ist und es in dieser Zeit zu keinerlei Beanstandungen gekommen sei, könne ihm dieser Aufmerksamkeitsfehler im Zuge des „Leerwerdens“ des Güllefasses wohl keinesfalls als vorsätzlich angelastet werden. Es handle sich hierbei wiederum lediglich um eine fahrlässige und entschuldbare Fehlleistung.
Der Beschwerdeführer stellt die Anträge, das Gericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben. Zum Beweis beantragt er zusätzlich einen Ortsaugenschein und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Landmaschinen.
3. Die belangte Behörde legte dem BVwG am 19.11.2020 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.
4. Beschwerdeverfahren
Dem Beschwerdeführer wurde die unter Pkt. 1 angeführte Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.11.2020 zur Kenntnis gebracht und um allfällige Stellungnahme ersucht.
Mit Schreiben vom 10.12.2020 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen auf seine Beschwerde verwies.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Am 26.09.2019 fand auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine VOK statt, bei der im Rahmen der CC gemäß Art. 39 VO (EU) 640/2014 ein Verstoß im Bereich der Anforderung 8 „Gewässerrandzonen (Modul Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat, NIT)“ festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer brachte auf den Feldstücken 24 und 25 Gülle aus und verstieß damit gegen die Vorschriften im Hinblick auf die vorgeschriebenen Mindestabstände zu Gewässern, als auch gegen das Verbot der direkten Einleitung bzw. der Abschwemmung von Gülle in ein oberirdisches Gewässer. Das wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Strittig blieb lediglich die Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt. Der Beschwerdeführer selbst behauptet, es handle sich um eine fahrlässige und entschuldbare Fehlleistung.
1.2. Beim Feldstück 24 handelt es sich um ein sehr unförmiges Feldstück, das auf einer Länge von 200 m an ein fließendes Gewässer angrenzt. Auf einem kurzen Stück ist das Feldstück nur 7-8 m breit.
1.3. Das Feldstück 25 ist ebenfalls sehr unförmig und auf drei Seiten und ca. 400 m von einem Fließgewässer umgeben. Ein unterirdischer Hauptfluter einer Drainage bzw. ein wasserführender Graben durchquert das Feldstück und mündet über einen Drainageauslauf in das angrenzende Fließgewässer.
1.4. Am Feldstück 24 (GStNr. XXXX der KG XXXX ) wurde bis auf ca. 1 m zu einem fließenden Gewässer gedüngt (vgl. die beiden Foto-Icons auf obigem Foto auf Feldstück 24).
1.5. Auf dem Feldstück 25 (GStNr. XXXX und XXXX der KG XXXX ) wurde auf einer Länge von ca. 2 m Gülle im Bereich eines Drainageauslaufes oder über einen wasserführenden Graben gedüngt (vgl. die beiden Foto-Icons auf obigem Foto auf Feldstück 25).
1.6. Auf den im Akt aufliegenden Fotos, die der Prüfer während der Vorortkontrolle am 26.9.2019 aufgenommen hat, ist sowohl auf Feldstück 24 als auch auf Feldstück 25 klar ersichtlich, dass im Nahbereich eines Oberflächengewässers mit Gülle gedüngt wurde.
1.7. Die Gülleausbringung erfolgte durch den Beschwerdeführer bei Dunkelheit und somit schlechten Sichtverhältnissen.
Es dürfte beim „Leerwerden“ des Güllefasses ein Überdruck entstanden sein, der dazu geführt hat, dass Gülle weiter geschleudert wurde, weil im Fass kein Widerstand infolge der fast vollständigen Entleerung der Gülle mehr enthalten war. Dabei dürfte ein Teil dieser Güllemengen in den Bereich des Drainageauslaufes geschleudert worden sein.
Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei den Feldstücken 24 und 25 um sehr unförmige und zum Teil schmale Feldstücke handelt, die an ein Oberflächengewässer angrenzen und sich am Feldstück 25 noch dazu ein Graben bzw. eine Drainage befindet, der bzw. die in das Oberflächengewässer einmündet.
1.8. Der Beschwerdeführer hat zumindest billigend in Kauf genommen, dass auf Feldstück 24 bis auf ca. 1 m zum angrenzenden Oberflächengewässer Gülle ausgebracht wurde. Ebenso hat der billigend in Kauf genommen, dass Feldstück 25 über einen Drainageauslauf zu einem Oberflächengewässer Gülle ausgebracht wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Die Feststellungen vom Punkt 1.1 bis. 1.7 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde und wurden von keiner Verfahrenspartei bestritten. Die Feststellungen zu Punkt 1.7 wurden vom Beschwerdeführer genauso angegeben.
Ob es sich bei dem gegenständlichen Graben auf Feldstück 25 um einen wasserführenden Graben (wie die belangte Behörde behauptet) oder einen unterirdischen Hauptfluter einer Drainage (wie der Beschwerdeführer behauptet) handelt, spielt für die Beurteilung der Sache keine Rolle. Wesentlich war die Feststellung zu treffen, dass dieser Graben über einen Drainageauslauf in das Oberflächengewässer mündet.
Die Feststellungen zu Punkt 1.8 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie folgenden Gegebenheiten: Der Beschwerdeführer wusste um die gravierende Unförmigkeit des Feldstückes 24 und das angrenzende Oberflächengewässer. Es lag daher bei der gewählten Art der Düngung und obwohl er die Vakuumpumpe im gegenständlichen Bereich ausgeschalten hatte, im Bereich des Möglichen und Denkbaren, dass die Gülle innerhalb des vorgeschriebenen Mindestabstands von 2,5 m zum Randbereich eines Oberflächengewässers ausgebracht wird.
Ähnliches gilt für Feldstück 25, bei dem der Beschwerdeführer sogar zugegeben hat, dass Gülle in den Drainageauslauf zum Oberflächengewässer hin gelangt sein kann. Die Fotos des Prüfers belegen die Ausbringung von Gülle über den Drainageauslauf. Auch hier gilt, dass der Beschwerdeführer die Unförmlichkeit des Feldstückes 25 kannte und auch wusste, dass ein wasserführender Graben bzw. unterirdischer Hauptfluter das Feldstück quert.
Besonders erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bei Dunkelheit, also schlechten Sichtverhältnissen, die Düngung vorgenommen hat. Es ist hierbei von keiner besonderen Sorgfalt des Beschwerdeführers auszugehen, wenn er auf derart gestalteten Feldstücken, zwischen denen sich ein Oberflächengewässer entlang schlängelt, eine maschinelle Düngung bei Dunkelheit durchgeführt.
Das Argument des Beschwerdeführers, es dürfte beim „Leerwerden“ des Güllefasses ein Überdruck entstanden sein, der dazu geführt habe, dass Gülle weiter geschleudert worden sei, weil im Fass kein Widerstand infolge der fast vollständigen Entleerung der Gülle mehr enthalten gewesen sei, könnte zwar zutreffend sein, ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer beim Ausbringen der Gülle mit wenig Sorgfalt gehandelt hat. Als routiniertem Landwirt muss ihm nämlich auch dieses Problem bekannt gewesen sein.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013, lautet auszugsweise:
“TITEL VI
CROSS-COMPLIANCE
KAPITEL I
Geltungsbereich
Artikel 91
Allgemeiner Grundsatz
(1) Erfüllt ein in Artikel 92 genannter Begünstigter die Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93 nicht, so wird gegen ihn eine Verwaltungssanktion verhängt.
(2) Die Verwaltungssanktion gemäß Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, und mindestens eine der beiden folgenden zusätzlichen Bedingungen erfüllt ist:
a) Der Verstoß betrifft die landwirtschaftliche Tätigkeit des Begünstigten;
b) die Fläche des Betriebs des Begünstigten ist betroffen.
[…].“
„Artikel 92
Betroffene Begünstigte
Artikel 91 gilt für Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Zahlungen gemäß den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und die jährlichen Prämien gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie den Artikeln 28 bis 31, 33 und 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 erhalten.
[…].“
„Artikel 93
Cross-Compliance-Vorschriften
(1) Die in Anhang II aufgeführten Cross-Compliance-Vorschriften umfassen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht und die auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen die folgenden Bereiche:
a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen,
b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen,
c) Tierschutz.
(2) Die in Anhang II genannten Rechtsakte über die Grundanforderungen an die Betriebsführung gelten in der zuletzt in Kraft getretenen Fassung und im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt wurden.
[…].“
„Artikel 94
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene auf der Grundlage von Anhang II für die Begünstigten Mindeststandards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand der Flächen fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Landbewirtschaftungsmethoden und Betriebsstrukturen.
Die Mitgliedstaaten legen keine Mindestanforderungen fest, die nicht in Anhang II vorgesehen sind.“
„Artikel 97
Anwendung von Verwaltungssanktionen
(1) Werden die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr (im Folgenden "betreffendes Kalenderjahr") zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt und ist dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfe- oder den Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten, so wird die Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 verhängt.
[…].“
„Artikel 99
Berechnung der Verwaltungssanktion
(1) Zur Anwendung der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 91 wird der Gesamtbetrag der in Artikel 92 genannten Zahlungen, der dem betroffenen Begünstigten gewährt wurde bzw. zu gewähren ist, für die Beihilfeanträge, die er in dem Kalenderjahr, in dem der Verstoß festgestellt wurde, eingereicht hat oder einreichen wird, gekürzt oder gestrichen.
Bei der Berechnung dieser Kürzungen und Ausschlüsse werden Schwere, Ausmaß, Dauer und wiederholtes Auftreten der Verstöße sowie die Kriterien nach den Absätzen 2, 3 und 4 berücksichtigt.
(2) Bei einem Verstoß aufgrund von Fahrlässigkeit beträgt die Kürzung höchstens 5 %, im Wiederholungsfall höchstens 15 %.
[…].
(3) Bei vorsätzlichen Verstößen beträgt die Kürzung grundsätzlich nicht weniger als 20 % und kann bis zum vollständigen Ausschluss von einer oder mehreren Beihilferegelungen gehen und für ein oder mehrere Kalenderjahre gelten.
[…].“
"ANHANG II
Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Artikel 93
GAB: Grundanforderungen an die Betriebsführung
GLÖZ: Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand
Bereich
Hauptgegenstand
Aufforderungen und Standards
Umweltschutz, Klimawandel, guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen
Wasser
GAB 1
Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)
Artikel 4 und 5
GLÖZ 1
Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
GLÖZ 2
Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, falls entsprechende Verfahren vorgesehen sind
[…].“
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[…]
2. „Verstoß“:
a) […]
b) bei der Cross-Compliance die Nichtbeachtung der gemäß Unionsrecht geltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 94 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Standards für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand oder der Erhaltung von Dauergrünland im Sinne von Artikel 93 Absatz 3 der genannten Verordnung;
[…].“
„Artikel 38
Allgemeine Vorschriften betreffend Verstöße
(1) „Wiederholtes Auftreten“ eines Verstoßes liegt vor, wenn dieselbe Anforderung oder derselbe Standard mehr als einmal innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Kalenderjahren nicht eingehalten wurde, sofern der Begünstigte auf den vorangegangenen Verstoß hingewiesen wurde und er je nach Fall die Möglichkeit hatte, die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des vorangegangenen Verstoßes zu ergreifen. Für den Zweck der Bestimmung des wiederholten Auftretens eines Verstoßes sind die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 festgestellten Verstöße zu berücksichtigen, und ist insbesondere der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführte GLÖZ 3 der GAB 2 in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in ihrer am 21.12.2013 gültigen Fassung gleichzusetzen.
(2) Das „Ausmaß“ eines Verstoßes wird insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache bestimmt, ob der Verstoß weitreichende Auswirkungen hat oder auf den Betrieb selbst begrenzt ist.
(3) Die „Schwere“ eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, welche Bedeutung den Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der betreffenden Anforderung oder des betreffenden Standards beizumessen ist.
(4) Ob ein Verstoß von „Dauer“ ist, richtet sich insbesondere danach, wie lange die Auswirkungen des Verstoßes andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen.
(5) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten Verstöße als „festgestellt“, sofern sie sich als Folge jedweder Kontrollen nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung ergeben oder der zuständigen Kontrollbehörde bzw. Zahlstelle auf andere Weise zur Kenntnis gelangt sind.
Artikel 39
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Fahrlässigkeit
(1) Ist der festgestellte Verstoß auf Fahrlässigkeit des Begünstigten zurückzuführen, so wird eine Kürzung vorgenommen. Diese Kürzung beläuft sich in der Regel auf 3 % des Gesamtbetrags der Zahlungen und jährlichen Prämien gemäß Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf 1 % des in Unterabsatz 1 genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf 5 % dieses Betrags zu erhöhen oder aber keine Kürzung vorzunehmen, wenn die Vorschriften über die betreffende Anforderung oder den betreffenden Standard einen Ermessensspielraum lassen, den festgestellten Verstoß nicht weiterzuverfolgen, oder wenn die Förderung gemäß Artikel 17 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gewährt wird.
[…].“
„Artikel 40
Berechnung und Anwendung von Verwaltungssanktionen bei vorsätzlichen Verstößen
Ist der festgestellte Verstoß vom Begünstigten vorsätzlich begangen worden, so ist der in Artikel 39 Absatz 1 genannte Gesamtbetrag in der Regel um 20 % zu kürzen.
Auf der Grundlage des bewertenden Teils des Kontrollberichts, in dem die zuständige Kontrollbehörde die Bedeutung der Verstöße bewertet, und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Artikel 38 Absätze 1 bis 4 kann die Zahlstelle jedoch beschließen, den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15 % des genannten Gesamtbetrags zu verringern oder auf bis zu 100 % dieses Betrags zu erhöhen.
Die angeführten Bestimmungen wurden in Österreich durch die Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung NAPV, ursprünglich veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 04.05.2012, Nr. 087, zuletzt geändert durch BGBl II 2017/385 umgesetzt. Dieses lautet auszugsweise:
„Ziele und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Ziel dieses Programms ist es, die durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachte oder ausgelöste Gewässerverunreinigung zu verringern und weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art vorzubeugen.“
„Bedingungen für das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen in der Nähe von Wasserläufen
§ 5. (1) Bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern ist
1. ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines im Folgenden angeführten Abstandes zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden und
2. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt.
Wenn eine natürliche Böschungsoberkante nicht eindeutig erkennbar ist, so ist der im Folgenden angeführte Abstand zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Anschlagslinie des Wasserspiegels bei Mittelwasser zuzüglich weiterer drei Meter einzuhalten.“
Gemäß dessen Abs. 2 hat der in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Abstand bei Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln mit direkt injizierenden Geräten bzw. Breite eines ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifens zur Böschungsoberkante des Gewässers in m zu betragen:
Zu fließenden Gewässern, wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10 % aufweist: 2,5 m.
3.3. Rechtliche Würdigung:
In der gegenständlichen Angelegenheit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Kürzung der Basisprämie und der Greeningprämie aufgrund dessen, dass er eine Düngung mit Gülle über einen wasserführenden Graben vorgenommen und damit gegen die Vorschriften im Hinblick auf die vorgeschriebenen Mindestabstände zu Gewässern, als auch gegen das Verbot der direkten Einleitung bzw. der Abschwemmung von Gülle in ein oberirdisches Gewässer verstoßen hat.
Inhaltlich kritisiert der Beschwerdeführer nicht den Verstoß an sich, sondern die Entscheidung der belangten Behörde dabei Vorsatz anzunehmen. Nach Auffassung des Beschwerdeführers stelle sein Vergehen einen geringfügigen Verstoß dar, der ihm als sonst so sorgfältigem Landwirt unterfahren sei.
Seit Einführung der Cross Compliance im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik im Jahr 2005 ist die Gewährung von Direktzahlungen mit der Einhaltung von primär umweltbezogenen Mindeststandards verknüpft. Die Cross Compliance umfasst gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 aktuell die Bezieher von Direktzahlungen gemäß der VO (EU) 1307/2013. Anhang I der zuletzt genannten VO listet u.a. die Basisprämienregelung und die Greeningprämie auf. Damit ist auch der Beschwerdeführer als betroffener Begünstigter i.S.d. Art. 92 VO (EU) 1306/2013 zur Einhaltung der Cross-Compliance-Vorschriften verpflichtet.
Konkret wird dem Beschwerdeführer seitens der AMA ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und 2 NAPV, die der Umsetzung der gemäß Art. 93 Abs. 2 iVm Anhang II VO (EU) 1306/2013 Cross Compliance-relevanten Art. 4 und 5 der Nitrat-Rl dienen, vorgeworfen.
Innerhalb der Cross-Compliance-Vorschriften differenziert Art. 93 VO (EU) 1306/2013 zwischen Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Unionsrecht (GAB) und auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ).
Anhang II VO (EU) 1306/2013 verweist auf die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12.12.1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (GAB 1).
Gemäß § 5 Abs. 1 NAPV ist bei der Düngung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entlang von Oberflächengewässern u.a. dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolgt. Dagegen hat der Beschwerdeführer verstoßen, indem er im Zuge der Gülle-Düngung auf Feldstück 25 über einen Drainagegraben gedüngt hat, der in ein Oberflächengewässer einmündet.
Gemäß § 5 Abs. 2 NAPV hat der in Abs. 1 Z 1 leg. cit. bezeichnete Abstand bei Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln mit direkt injizierenden Geräten bzw. Breite eines ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsenen Streifens zur Böschungsoberkante des Gewässers zu fließenden Gewässern, wenn der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von bis zu 10 % aufweist, 2,5 m zu betragen. Dagegen hat der Beschwerdeführer verstoßen, indem er auf Feldstück 24 bis auf ca. 1 m zu einem fließenden Gewässer mit Gülle gedüngt hat.
Diese Verstöße gegen die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Art. 93 Abs. 2 iVm Anhang II VO (EU) 1306/2013 werden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Allerdings sieht er den Verstoß nicht mit Vorsatz verwirklicht, sondern bloß mit einem minderen Grad des Versehens.
Hierzu ist auszuführen, dass gemäß Art. 91 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 Verwaltungssanktionen im Rahmen der Cross-Compliance nur Anwendung finden, wenn der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist, wobei die Verantwortung zur Erfüllung der Cross-Compliance-Vorschriften gemäß Art. 92 VO (EU) 1306/2013 den Begünstigten trifft. Gemäß Art. 97 Abs. 1 VO (EU) 1306/2013 sind Verwaltungssanktionen gemäß Art. 91 leg. cit. zu verhängen, wenn die Cross-Compliance-Vorschriften in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt sind und dieser Verstoß dem Begünstigten, der den Beihilfen- oder Zahlungsantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat, unmittelbar anzulasten ist. Dieser Verantwortung kann sich der Beschwerdeführer nicht durch Verweis auf „bloße Fahrlässigkeit“ entziehen.
Zur Definition des Begriffes „Vorsatz“ ist zunächst auf die Entscheidung des EuGH vom 27.2.2014, Rs. C-396/12, zu verweisen:
„31 Weder in Art. 67 der Verordnung Nr. 796/2004 noch in Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 wird jedoch der Begriff des „vorsätzlichen Verstoßes“ definiert. Ebenso wenig ergibt sich eine solche Definition aus anderen Bestimmungen dieser Verordnung, die im Übrigen auch nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen.
32 Demnach ist dieser Begriff nach ständiger Rechtsprechung autonom und einheitlich auszulegen, wobei diese Auslegung unter Berücksichtigung seiner gewöhnlichen Bedeutung, des Regelungszusammenhangs und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln ist (vgl. u. a. Urteil vom 14. März 2013, Leth, C-420/11, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 und Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 betreffen Verstöße, die auf eine vorsätzliche Handlung zurückzuführen sind oder vorsätzlich begangen wurden.
34 Der vorsätzliche Verstoß gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen beruht zum einen auf einem objektiven Tatbestandsmerkmal, nämlich der Verletzung dieser Vorschriften, und zum anderen auf einem subjektiven Tatbestandsmerkmal.
35 Was das subjektive Tatbestandsmerkmal betrifft, kann der durch die Beihilfe Begünstigte mit seinem Verhalten entweder bewusst einen Verstoß gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen herbeiführen oder – ohne dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines Verstoßes billigend in Kauf nehmen.
36 In Bezug auf den Kontext, in dem der Begriff des „Vorsatzes“ steht, ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber u. a. in Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 sowohl die Möglichkeit einer Verschärfung als auch einer Milderung der Sanktionen für Vorsatz vorsieht. Somit enthält diese Bestimmung eine gewisse Vielfalt in Bezug auf den Vorsatz eines durch die Beihilfe Begünstigten.
37 Folglich ist der Begriff des „vorsätzlichen Verstoßes“ im Sinne von Art. 67 Abs. 1 der Verordnung Nr. 796/2004 und von Art. 23 der Verordnung Nr. 1975/2006 dahin auszulegen, dass es hierfür erforderlich ist, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder – ohne dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt.“
Aus Randziffer 31 der zitierten Entscheidung ergibt sich zum einen, dass hinsichtlich der Definition des Begriffs „Vorsatz“ zwar keine entsprechende Regelung in den europarechtlichen Bestimmungen vorgefunden werden kann, allerdings auch kein Verweis auf eine solche Definition des Rechts der Mitgliedstaaten existiert, der Begriff demnach autonom auszulegen ist. Zum anderen definiert der EuGH in der Entscheidung in Randziffer 37 den Begriff „Vorsatz“ so, dass der durch die Beihilfe Begünstigte gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen verstößt und diesen Verstoß entweder bewusst herbeiführt oder – ohne dass er ein solches Ziel verfolgt – die Möglichkeit eines derartigen Verstoßes billigend in Kauf nimmt.
Im vorliegenden Fall bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die oben näher umschriebenen Verstöße vorsätzlich herbeigeführt hat. Zwar, und soweit ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, hat er die Verstöße nicht bewusst herbeigeführt, er hat sie aber ohne Zweifel billigend in Kauf genommen. Dies ergibt sich klar aus den Feststellungen und begründet sich vor allem mit der Art und Weise der durchgeführten Düngung. Wird eine solche nämlich, wie dies gegenständlich der Fall war, auf unförmigen Grundstücken vorgenommen, zwischen welchen sich ein Oberflächengewässer entlang schlängelt, wäre eine besondere Vorsicht geboten gewesen. Eine derartige Sorgfalt hat der Beschwerdeführer bei der Durchführung der Düngung aber nicht walten lassen, hat er doch an einer Stelle über einen Drainageausfluss (der in ein Oberflächengewässer mündet) gedüngt und an anderer Stelle bis auf 1 m zum Oberflächengewässer hin gedüngt. Obwohl dem Beschwerdeführer die geographischen Erschwernisse bekannt und bewusst waren, hat er die Düngung noch dazu bei schlechten Sichtverhältnissen vorgenommen. Er hat damit jedenfalls billigend in Kauf genommen, dass gemäß § 5 Abs. 1 NAPV ein Abschwemmen von Gülle in oberirdische Gewässer erfolgt und, dass gemäß § 5 Abs. 2 NAPV der vorgeschriebene Mindestabstand zu einem Oberflächengewässer von 2,5 m nicht eingehalten werden kann.
Der belangten Behörde ist daher beizupflichten, wenn sie von einer Kürzung der Direktzahlungen gemäß Art. 40 VO (EU) 640/2014 auf Grund eines Cross Compliance Verstoßes ausgeht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt hinreichend geklärt war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung von Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117; vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 [534]). Auch wenn die subjektive Tatseite gegenständlich auch Beurteilungsgegenstand war, hätte eine mündliche Erörterung der eingebrachten Beschwerde zu keinem anderen Ergebnis geführt, wurde doch ausreichend Parteiengehör gewahrt und orientieren sich die Feststellungen an den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegt für den vorliegenden Fall mit dem Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2018, Ra 2017/07/0138, bereits eine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Schlagworte
Aktionsprogramm Nitrat Cross Compliance Direktzahlung geringfügiges Verschulden INVEKOS Kontrolle Kürzung Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen minderer Grad eines Versehens Mindestanforderung Prämiengewährung Rückforderung Umweltschutz Unregelmäßigkeiten VerschuldenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W113.2237052.1.00Im RIS seit
20.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021