TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/21 97/18/0047

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Veröffentlicht am 21.02.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

FrG 1993 §18 Abs2 Z2;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §21;
StVO 1960 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Neumair, über die Beschwerde des N in O, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 4. Dezember 1996, Zl. St 538/96, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 4. Dezember 1996 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen kroatischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 iVm den §§ 19 bis 21 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren erlassen.

Begründend nahm die belangte Behörde als erwiesen an, daß gegen den Beschwerdeführer, der sich seit Feber 1992 in Österreich aufhalte und dessen Ehegattin und zwei Kinder nicht im Bundesgebiet lebten, folgende rechtskräftige Verwaltungsstrafen vorlägen:

1)  VerkR3/4342/1992 vom 16.12.1992,  § 5 Abs. 1 StVO 1960,

    Geldstrafe S 10.000,--;

2)  VerkR3/4342/1992 vom 16.12.1992,  § 7 Abs. 1 StVO 1960,

    Geldstrafe S 500,--;

3)  VerkR3/1211/1993 vom 18.6.1993,   § 42 Abs. 1 KFG 1967,

    Geldstrafe S 400,--;

4)  VerkR3/3236/1993 vom 25.10.1993,  § 103 Abs. 2 KFG 1967,

    Geldstrafe S 1.000,--;

5)  VerkR3/4762/1993 vom 14.1.1994,   § 103 Abs. 2 KFG 1967,

    Geldstrafe S 1.000,--;

6)  VerkR3/5109/1993 vom 13.4.1994,   § 5 Abs. 1 StVO 1960,

    Geldstrafe S 15.000,--;

7)  VerkR96-6632-1994 vom 30.11.1994, § 103 Abs. 2 KFG 1967,

    Geldstrafe S 600,--;

7)  VerkR96-390-1995 vom 7.2.1995,    § 20 Abs. 2 StVO 1960,

    Geldstrafe S 500,--.

Weiters sei dem Beschwerdeführer bereits zweimal, und zwar für vier Wochen und für sechs Wochen (richtig: sechs Monate), die Lenkerberechtigung entzogen worden.

Die zwei Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO seien als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu werten, weshalb schon deshalb der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG erfüllt sei.

Wenngleich durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes in das Privatleben des Beschwerdeführers (i.S. des § 19 FrG) eingegriffen werde, sei angesichts der von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden großen Gefahr für die Allgemeinheit nicht nur die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt, sondern das Aufenthaltsverbot auch nach § 19 leg. cit. dringend geboten.

Dem Beschwerdeführer sei zwar eine der Dauer seines Aufenthaltes entsprechende Integration (insbesondere in beruflicher Hinsicht) zuzubilligen; allerdings könne schon im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von ca. fünf Jahren keine vollständige Integration angenommen werden. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht in Österreich lebten. Aufgrund dessen sowie wegen der großen Gefahr, die von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehe, noch dazu, wenn, wie im Beschwerdefall, eine rechtskräftige Bestrafung nach § 5 Abs. 1 StVO nicht ausreiche, den Täter von der Begehung weiterer derartiger Übertretungen abzuhalten, wögen die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von dieser Maßnahme unverhältnismäßig schwerer als die damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Daran vermöchten auch die Hinweise auf seinen Freundeskreis und die Mitgliedschaft in einem Verein nichts zu ändern.

Die Einvernahme der vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen habe unterbleiben können, weil von der belangten Behörde nicht bestritten werde, daß der Beschwerdeführer zur Zeit keinen Alkohol mehr trinke. Betrachte man jedoch die Zeitspanne zwischen den beiden Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO, so sei die Zeit des nunmehrigen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers zu kurz, um für ihn eine günstige Zukunftsprognose abgeben zu können.

Die Dauer des Aufenthaltsverbotes sei mit drei Jahren neu bemessen worden, was - bei Einrechnung des zwischenzeitlichen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers - in etwa der Tilgungsfrist seiner rechtskräftigen Bestrafungen entspreche.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die - im übrigen von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogene - Auffassung der belangten Behörde, daß aufgrund der zwei rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 1 StVO der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) FrG verwirklicht sei, entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. September 1996, Zl. 95/18/0976). Entgegen der Beschwerdemeinung rechtfertigt das den besagten Bestrafungen zugrunde liegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers auch die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, handelt es sich doch beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand um einen der gröbsten Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung und solcherart um eine Gefährdung öffentlicher Interessen (näherhin der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) von großem Gewicht (vgl. auch dazu das vorzitierte hg. Erkenntnis). Darüber hinaus darf nicht außer acht gelassen werden, daß dem Beschwerdeführer eine Reihe weiterer (von der Verwaltungsstrafbehörde geahndeter) Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes zur Last liegen, die, mögen sie auch jeweils für sich gesehen nicht als schwerwiegend zu werten sein, zusammen mit den beiden Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO in ihrer Gesamtheit ein wesentliches Interessen der Allgemeinheit in gravierender Weise beeinträchtigendes Fehlverhalten erkennen lassen. Wenn sich die belangte Behörde angesichts dessen nicht imstande sah, dem Beschwerdeführer eine günstige Zukunftsprognose zu stellen, so kann ihr - auch bei Zutreffen seiner Behauptung, keinen Alkohol mehr zu trinken - nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

2. Auch die - unter der Annahme eines im Grunde des § 19 FrG relevanten Eingriffes in das Privatleben des Beschwerdeführers durch das Aufenthaltsverbot - von der belangten Behörde vertretene Ansicht, es sei diese Maßnahme nach dieser Bestimmung dringend geboten, stößt auf keine Bedenken. Zum einen wurde das hoch zu veranschlagende Allgemeininteresse an der Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Straßenverkehr (im Blick auf Art. 8 Abs. 2 MRK:

des Interesses am Schutz der öffentlichen Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen) durch die zahlreichen einschlägigen Verstöße des Beschwerdeführers erheblich verletzt, zum anderen sind die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleiben in Österreich - was die belangte Behörde erkennbar zum Ausdruck brachte - keineswegs stark ausgeprägt, dies vor allem im Hinblick darauf, daß sich seine Familie nicht im Bundesgebiet aufhält und sein knapp fünfjähriger Aufenthalt insbesondere in Anbetracht seiner sich in einer Vielzahl an Gesetzesverstößen manifestierenden Neigung, die österreichische Rechtsordnung zu mißachten, kein hohes Maß an Integration zu begründen vermochte. Daß der Beschwerdeführer sich in Österreich einen Freundeskreis aufbaute und Mitglied eines Vereines ist, ändert an dieser Beurteilung nichts Wesentliches.

3. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen haftet dem Ergebnis der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG gleichfalls keine Rechtswidrigkeit an. Weder die (nicht allzu lange) Dauer des Aufenthaltes noch das daraus ableitbare (durch die in geradezu regelmäßigen Abständen begangenen strafbaren Handlungen deutlich geminderte) Ausmaß der Integration noch das Vorhandensein "sonstiger" Bindungen in Österreich (§ 20 Abs. 1 Z. 1 und 2 FrG) begründen eine Interessenlage des Beschwerdeführers, die zur Folge hat, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation schwerer wiegen als die durch eine Abstandnahme von dieser Maßnahme bewirkte erhebliche Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen.

4. Anders als die Beschwerde meint, kann schließlich keine Rede davon sein, daß die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes zu hoch bemessen worden sei. Dies vor allem im Hinblick auf die zahlreichen, sich über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckenden Gesetzesverstöße des Beschwerdeführers und seinen Rückfall in Ansehung der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO. Wenn sich die belangte Behörde vor diesem Hintergrund nicht in der Lage sah, den Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände (§ 21 Abs. 2 FrG), d.h. der durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers herbeigeführten Gefährdung der öffentlichen Interessen, vor Ablauf von drei Jahren anzunehmen, so ist dies unbedenklich.

5. Den Verfahrensrügen betreffend Nichteinvernahme von Zeugen (im Rahmen einer "mündlichen Berufungsverhandlung") zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer "dem Alkohol abgeschworen habe", und Nichtgewährung des Parteiengehörs "zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens" ist unter Zugrundelegung der Erwägungen unter II. 1. bis 3. der Boden entzogen.

6. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Normen und Materien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180047.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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