TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/11 W104 2226965-1

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Veröffentlicht am 11.03.2021
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Entscheidungsdatum

11.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §7 Abs5
Horizontale GAP-Verordnung §4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W104 2226965-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11679455010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“, eingelangt bei der AMA am 13.4.2018, erklärte die Beschwerdeführerin, aufgrund des Todes ihres Mitbewirtschafters, Herrn XXXX , sei mit Wirksamkeit vom XXXX der Betrieb mit der BNr. XXXX samt allen Ansprüchen der Basisprämie auf sie als alleinige Bewirtschafterin übergegangen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage für die Übertragung dieser Ansprüche“ kreuzte die Beschwerdeführerin „Vererbung“ und „Sonstiges“ an. Auf dem Formular befand sich nur die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Als bisherige Bewirtschafterin wurde auf dem Formular die Personengemeinschaft XXXX und XXXX angeführt. Dem Formular war die Sterbeurkunde von XXXX beigeschlossen.

2. Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2018 elektronisch einen Mehrfachantrag Flächen (in der Folge: MFA Flächen), beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

3. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11679455010, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 sowie den Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wegen Bewirtschafterwechsels (Übergeber BNr. XXXX , XXXX und XXXX ) vom XXXX ab und gewährte ihr keine Direktzahlungen. Begründend führte die belangte Behörde aus, am Formular „Bewirtschafterwechsel“ zur BNr. XXXX würden erforderliche Unterschriften fehlen. Daher werde die Eigenschaft „Kleinerzeuger“ nicht weitergegeben (Hinweis auf Art. 64 Abs. 3 UAbs. 2 VO 1307/2013). Es seien Direktzahlungen beantragt worden, jedoch stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VO 1307/2013). Der Antrag auf Übertragung der Ansprüche der Basisprämie im Rahmen des Bewirtschafterwechsels sei ebenso abgewiesen worden, da erforderliche Unterschriften fehlen würden. Da keine Basisprämie gewährt werde, könne auch keine Greeningprämie gewährt werden.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich Beschwerde vom 7.2.2019, in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringt, die Verlassenschaftsabhandlung ihres Mitbewirtschafters XXXX , welcher am XXXX verstorben sei, sei noch nicht abgeschlossen. Es könne aus diesem Grund noch keine Einantwortungsurkunde (gemeint: Einantwortungsbeschluss) übermittelt werden. Sobald diese vorliege, werde sie so rasch als möglich nachgereicht.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.12.2019 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, die Weitergabe der Zahlungsansprüche im Zuge des Bewirtschafterwechsels sei negativ beurteilt worden, da keine Unterlagen zur Verlassenschaftsabhandlung (Einantwortungsbeschluss) nach XXXX vorgelegt worden seien. Ohne den noch ausstehenden Einantwortungsbeschluss und die Unterschriften aller darin eingeantworteten Erben auf dem Formular „Bewirtschafterwechsel“ könne der Wechsel und damit die Weitergabe der Zahlungsansprüche seitens der AMA nicht positiv abgeschlossen werden.

6. Mit Schreiben vom 8.1.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin um Vorlage des Einantwortungsbeschlusses nach XXXX bzw. um Bekanntgabe, welches Bezirksgericht für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens. In einem wurde der Beschwerdeführerin die „Aufbereitung für das BVwG, Direktzahlungen (DIZA) 2018“ der belangten Behörde zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.

7. Am 12.2.2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht telefonisch mit, dass bislang kein Einantwortungsbeschluss vorliege. Die erste Verhandlung in dieser Sache werde Ende Februar 2020 stattfinden. Nach dieser Verhandlung rechne die Beschwerdeführerin mit einem Einantwortungsbeschluss. Sobald dieser vorliege, werde sie den Einantwortungsbeschluss dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt wurden weder ein Einantwortungsbeschluss nach dem verstorbenen XXXX vorgelegt, noch das für die die Abhandlung der Verlassenschaft zuständige Bezirksgericht bekannt gegeben oder sonstige Unterlagen betreffend das Verlassenschaftsverfahren nach XXXX übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde bis XXXX von der Personengemeinschaft XXXX und XXXX bewirtschaftet. Der Mitbewirtschafter XXXX verstarb am XXXX .

Mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“, eingelangt bei der AMA am 13.4.2018, erklärte die Beschwerdeführerin, aufgrund des Todes ihres Mitbewirtschafters, Herrn XXXX , sei mit Wirksamkeit vom XXXX der Betrieb mit der BNr. XXXX samt allen Ansprüchen der Basisprämie auf sie als alleinige Bewirtschafterin übergegangen. In der Rubrik „Rechtsgrundlage für die Übertragung dieser Ansprüche“ kreuzte die Beschwerdeführerin „Vererbung“ und „Sonstiges“ an. Auf dem Formular befand sich nur die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Dem Formular war die Sterbeurkunde von XXXX beigeschlossen. Ein gerichtlicher Einantwortungsbeschluss wurde nicht vorgelegt.

Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2018 elektronisch einen MFA Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Die Beschwerdeführerin hat bis zum Entscheidungszeitpunkt weder einen gerichtlichen Einantwortungsbeschluss übermittelt, noch das für die Abhandlung der Verlassenschaft zuständige Bezirksgericht bekannt gegeben oder sonstige Unterlagen betreffend das Verlassenschaftsverfahren nach XXXX vorgelegt. Es kann daher nicht abschließend festgestellt werden, wer die berechtigten bzw. eingeantworteten Erben nach XXXX sind.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

In ihrer Beschwerde vom 7.2.2019 bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, sie könne noch keinen Einantwortungsbeschluss übermitteln, da die Verlassenschaftsabhandlung ihres Mitbewirtschafters XXXX noch nicht abgeschlossen sei. Die Beschwerdeführerin werde dies jedoch nachholen, sobald der Einantwortungsbeschluss vorliege.

Mit Schreiben vom 8.1.2020 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, entweder einen Einantwortungsbeschluss vorzulegen oder bekannt zu geben, welches Bezirksgericht für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nach. Sie lediglich telefonisch mit, dass noch kein Einantwortungsbeschluss vorliege, sie diesen jedoch nachreichen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl. 2012/17/0129, ausgesprochen, dass die Parteien im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht angesichts des laufenden Verfahrens gegebenenfalls für ihren Standpunkt sprechende Unterlagen (sogar über die vom Gesetz vorgesehene Aufbewahrungsfrist hinaus) bereitzuhalten haben, um ihren Standpunkt im Verfahren untermauern zu können.

Diesen Mitwirkungspflichten im Verfahren ist die Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachgekommen; der Nachweis, dass sich sämtliche Unterschriften der eingeantworteten Erben nach XXXX auf dem am 13.4.2018 bei der AMA eingelangten Formular „Bewirtschafterwechsel“ befinden, ist ihr nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren weder behauptet, noch belegt, rechtmäßige Alleinerbin nach XXXX zu sein.

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht abschließend feststellen, wer die berechtigten bzw. eingeantworteten Erben nach XXXX sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

„Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […]

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[…].“

„Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].“

„Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[…].“

„Artikel 34

Übertragung von Zahlungsansprüchen

(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.

Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.

[…].“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:

„Artikel 14

Vererbung, Änderung des Rechtsstatus oder der Bezeichnung sowie Zusammenschluss und Aufteilung

1. Hat ein Betriebsinhaber den Betrieb oder einen Teil des Betriebs durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge erhalten, so ist er berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen.

[…].“

„Artikel 25

Übertragung von Ansprüchen

1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.

[…].“

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16. Juni 2014, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014:

„Artikel 8

Mitteilung von Übertragungen

(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.

(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden DIZA-VO:

„Übertragung von Zahlungsansprüchen

§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.

[…]

(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:

1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,

2. die Art der Übertragung,

3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder – gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche – in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und

4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften.

[…]

(5) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu verfügbar gemachten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 4 der Horizontalen GAP-Verordnung ist dabei zu beachten.“

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:

„Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 4. Der Übergeber und der Übernehmer haben die Übertragung des Betriebs unverzüglich, jedoch bis spätestens 15. April des Jahres, das auf die Betriebsübertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.“

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2.    Rechtliche Würdigung:

Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 das Vorhandensein von Zahlungsansprüchen beim antragstellenden Betriebsinhaber. Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a und b VO (EU) 1307/2013 wurden Zahlungsansprüche den Betriebsinhabern zugewiesen, die zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt waren, sofern sie die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung im Antragsjahr 2015 fristgerecht mit dem MFA Flächen beantragten und im Jahr 2013 zum Empfang von Direktzahlungen berechtigt waren.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 ist der Erbe berechtigt, in seinem eigenen Namen die Anzahl und den Wert der Zahlungsansprüche, die dem erhaltenen Betrieb oder Teil dieses Betriebs zuzuweisen sind, unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber zu beantragen. Gemäß Erwägungsgrund 14 der VO (EU) 639/2014 soll das bedeuten, dass in diesem Fall für die Festsetzung der Anzahl und des Werts der zustehenden Zahlungsansprüche die Bedingungen gelten, die auch auf den ursprünglichen Betriebsinhaber angewendet worden wären.

Zahlungsansprüche können gemäß Art. 25 Abs. 1 VO (EU) 639/2014 jederzeit übertragen werden. In Österreich können solche Übertragungen entweder gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 mit einem entsprechenden Übertragungs-Formular oder gemäß § 7 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung 2015 im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit dem entsprechenden Formular „Bewirtschafterwechsel“ übertragen werden.

Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen erfolgte gegenständlich im Antragsjahr 2015 an die bisherige Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX , die Personengemeinschaft XXXX und XXXX . Am XXXX verstarb XXXX , der Mitbewirtschafter der Beschwerdeführerin.

Im vorliegenden Fall erkannte die AMA den Bewirtschafterwechsel auf die Beschwerdeführerin als alleinige Bewirtschafterin und damit den Übergang der Zahlungsansprüche mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid nicht an, wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf „Übertragung von Zahlungsansprüchen – Bewirtschafterwechsel“ vom XXXX ab und gewährte ihr keine Direktzahlungen für das Antragjahr 2018. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das Verlassenschaftsverfahren nach XXXX sei noch nicht abgeschlossen und es liege noch kein Einantwortungsbeschluss vor.

Die Beschwerdeführerin und der verstorbene XXXX waren als Personengemeinschaft bisherige Bewirtschafterin des Betriebes mit der BNr. XXXX . Durch den Tod von XXXX kommt es nicht gleichsam automatisch zu einem Wechsel der Bewirtschaftereigenschaft auf den überlebenden Teil der Personengemeinschaft. Ein Bewirtschafterwechsel setzt vielmehr die Zustimmung des bisherigen Bewirtschafters voraus.

Es bedarf daher der Zustimmung sämtlicher berechtigten bzw. eingeantworteten Erben nach XXXX . Diese Zustimmung kann außenwirksam durch Unterfertigung des Formulars „Bewirtschafterwechsel“ durch alle eingeantworteten Erben erteilt werden.

Die Beschwerdeführerin zeigte die Übernahme des Betriebes mit der BNr. XXXX samt allen Ansprüchen der Basisprämie mit dem Formular „Bewirtschafterwechsel“, bei der AMA eingelangt am 13.4.2018, an. Auf dem Formular befand sich jedoch nur die Unterschrift der Beschwerdeführerin. Ein gerichtlicher Einantwortungsbeschluss lag nicht bei.

Mangels Übermittlung eines gerichtlichen Einantwortungsbeschlusses bzw. sonstiger Unterlagen zum Verlassenschaftsverfahren nach XXXX kann jedoch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Formular „Bewirtschafterwechsel“ von sämtlichen berechtigten Erben nach XXXX unterfertigt wurde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei der Beschwerdeführerin um die eingeantwortete Alleinerbin nach XXXX handelt.

Mit Schreiben vom 8.1.2020 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, entweder einen gerichtlichen Einantwortungsbeschluss vorzulegen oder bekannt zu geben, welches Bezirksgericht für das Verlassenschaftsverfahren zuständig ist. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht nach. Sie teilte dem erkennenden Gericht lediglich mit, dass noch kein Einantwortungsbeschluss vorliege, sie diesen jedoch nachreichen werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.12.2015, Zl. 2012/17/0129, ausgesprochen, dass die Parteien im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht angesichts des laufenden Verfahrens gegebenenfalls für ihren Standpunkt sprechende Unterlagen (sogar über die vom Gesetz vorgesehene Aufbewahrungsfrist hinaus) bereitzuhalten haben, um ihren Standpunkt im Verfahren untermauern zu können.

Diesen Mitwirkungspflichten im Verfahren ist die Beschwerdeführerin nicht hinreichend nachgekommen; der Nachweis, dass sich sämtliche Unterschriften der eingeantworteten Erben nach XXXX auf dem am 13.4.2018 bei der AMA eingelangten Formular „Bewirtschafterwechsel“ befinden, ist ihr nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren weder behauptet, noch belegt, rechtmäßige Alleinerbin nach XXXX zu sein.

Damit erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht und die Beschwerde war abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den konkreten Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.2.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Direktzahlung Einantwortung Erbe Flächenweitergabe INVEKOS Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Prämienfähigkeit Prämiengewährung Übertragung Unterfertigung Unterschrift Verlassenschaftsverfahren Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W104.2226965.1.00

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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