Entscheidungsdatum
19.03.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W118 2225803-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich I der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17- 10873780010, betreffend Direktzahlungen 2017 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 05.04.2017 stellte die beschwerdeführende Partei elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017.
2. Mit Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/17-8208924010, gewährte die AMA der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2017 auf Basis von 71,4765 Zahlungsansprüchen Direktzahlungen in Höhe von EUR 18.875,71. Einem Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde stattgegeben.
Die belangte Behörde ging dabei von einer beantragten und ermittelten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 72,4485 ha und einem Minimum Fläche/Zahlungsansprüche von 71,4765 aus.
Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.09.2018 änderte die AMA den Bescheid vom 12.01.2018 dahingehend ab, dass wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gemäß Anhang III VO (EU) 1307/2013 ein Abzug von 0,70 % vorgenommen wurde. Der Betrag der zu gewährenden Prämien änderte sich dadurch auf EUR 18.692,18; ein Betrag in Höhe von EUR 183,53 wurde rückgefordert. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
Zu dem vorgenommenen Abzug wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gemäß Anhang III VO (EU) 1307/2013 wurde ausgeführt, dass bei Überschreitung der finanziellen Obergrenze (Nettoobergrenze) gemäß Anhang III VO (EU) 1307/2013 (691,8 Millionen Euro) eine lineare (prozentuelle) Kürzung aller Direktzahlungen zu erfolgen habe (Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EU) 1307/2013). Aus diesem Grund seien alle Direktzahlungen um 0,70 % gekürzt worden.
Im Übrigen blieb der Bescheid vom 12.01.2018 unverändert.
4. Hiegegen wurde mit Datum vom 09.10.2018 Beschwerde erhoben. Die beschwerdeführende Partei führte begründend aus, dass sie sich bei den Angaben zum Mehrfachantrag 2017 auf den Vordruck der AMA verlassen habe. Da bei der Zahlung für Junglandwirte keine Anmerkung vorgefunden worden sei, habe sie diese auch nicht beantragt. Aufgrund der Richtlinien zur Zahlung der Junglandwirte (TOP UP) wären sie aber zum Erhalt berechtigt gewesen. Die beschwerdeführende Partei stellte den Antrag, den Abänderungsbescheid Direktzahlungen 2017 dahingehend abzuändern, dass die Zahlung für Junglandwirte 2017 (TOP UP) ausbezahlt werde.
5. Mit Datum vom 26.11.2019 legte die Agrarmarkt Austria die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte zu dem Beschwerdevorbringen aus, dass der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 28.04.2016 für das Antragsjahr 2015 erstmalig die Zahlung für Junglandwirte (Top-Up) gewährt worden sei. Im Mehrfachantrag-Flächen 2016 sei das Top-Up dann jedoch nicht mehr beantragt worden, obwohl die beschwerdeführende Partei, die die Bewirtschaftung des Betriebs mit 01.02.2014 aufgenommen habe, die Voraussetzungen, wie schon 2015, erfüllt hätte. Gegen den Bescheid betreffend Direktzahlungen 2016 vom 05.01.2017 sei kein Rechtsmittelt eingebracht worden. In den Jahren 2017 und 2018 sei ebenfalls keine Beantragung des Top-Ups erfolgt und auch gegen den Erstbescheid für das Antragsjahr 2017 vom 12.01.2018 sei kein Rechtsmittelt eingebracht worden.
Zu dem Beschwerdevorbringen wurde darauf hingewiesen, dass der Mehrfachantrag-Flächen-Vordruck nur als Hilfestellung zur Beantragung diene und nicht sämtliche für den Landwirt allenfalls möglichen Beantragungen abbilde. Ein Bezug auf einen solchen Vordruck als Begründung für eine verabsäumte Beantragung sei aus Sicht der AMA nicht ausreichend.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die beschwerdeführende Partei hat in den Jahren 2016 und 2017 keinen Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte gestellt.
Aufgrund der im Jahr 2017 erfolgten Überschreitung der Nettoobergrenzen gemäß Anhang III VO (EU) 1307/2013 sind die Beträge der Direktzahlungen um 0,7 % zu kürzen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:
„Artikel 7
Nettoobergrenzen
(1) Unbeschadet des Artikels 8 darf der Gesamtbetrag der Direktzahlungen, der in einem Mitgliedstaat gemäß den Titeln III, IV und V für ein Kalenderjahr nach Anwendung von Artikel 11 gewährt werden darf, die in Anhang III aufgeführten entsprechenden Obergrenzen nicht überschreiten.
Wenn der Gesamtbetrag der in einem Mitgliedstaat zu gewährenden Direktzahlungen die in Anhang III aufgeführten Obergrenzen überschreitet, nimmt dieser Mitgliedstaat unter Ausnahme der nach der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 gewährten Direktzahlungen eine lineare Kürzung der Beträge aller Direktzahlungen vor.
(2) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Kalenderjahr wird das geschätzte Aufkommen aus der Kürzung der Zahlungen gemäß Artikel 11 (das sich in der Differenz zwischen der in Anhang II aufgeführten nationalen Obergrenze, zuzüglich des gemäß Artikel 58 verfügbaren Betrags, und der in Anhang III aufgeführten Nettoobergrenze widerspiegelt) als Unionsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums bereitgestellt, die nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.
[…].“
„Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten […].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[…].“
„Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[…].“
„Zahlung für Junglandwirte
Artikel 50
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden ‚Zahlung für Junglandwirte‘).
(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die
a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und
b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.
(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.
[…].“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
„Artikel 49
Zugang juristischer Personen zur Zahlung für Junglandwirte
1. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird einer juristischen Person unabhängig von ihrer Rechtsform gewährt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die juristische Person hat Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und hat gemäß Artikel 50 Absatz 4 derselben Verordnung Zahlungsansprüche aktiviert oder beihilfefähige Hektarflächen angemeldet;
b) ein Junglandwirt im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 kontrolliert die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, zu Gewinnen und zu finanziellen Risiken in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt. Sind mehrere natürliche Personen, bei denen es sich nicht ausschließlich um Junglandwirte handelt, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt/müssen die Junglandwirte vorbehaltlich Absatz 1a in jedem Jahr, für das die juristische Person einen Antrag auf Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte stellt, in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Landwirten auszuüben;
c) mindestens einer der Junglandwirte, der die Voraussetzung gemäß Buchstabe b erfüllt, muss den Förderkriterien entsprechen, die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls gemäß Artikel 50 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgelegt haben, es sei denn, die Mitgliedstaaten haben beschlossen, dass diese Kriterien für alle solchen Junglandwirte gelten.
Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so gelten die Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b für jede natürliche Person, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt.
[…].
2. Die Zahlung gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird nicht länger gewährt, wenn keiner der Junglandwirte, die die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b sowie gegebenenfalls die Kriterien von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c erfüllen, mehr die Kontrolle über die juristische Person ausübt.
3. Für die Zwecke dieses Artikels
a) ist jede Bezugnahme in Artikel 50 Absätze 4 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ‚Betriebsinhaber‘ als Bezugnahme auf eine juristische Person im Sinne des vorliegenden Artikels zu verstehen;
b) ist die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf den ‚erstmalig gestellten Beihilfeantrag‘ im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung als Bezugnahme auf den ersten von der juristischen Person gestellten Antrag auf die Zahlung im Rahmen der Regelung für Junglandwirte zu verstehen;
c) ist unbeschadet des Absatzes 4 des vorliegenden Artikels die Bezugnahme in Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auf die ‚Niederlassung‘ als Bezugnahme auf die Betriebsaufnahme durch die Junglandwirte zu verstehen, die gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels die Kontrolle über die juristische Person ausüben.
4. Haben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b mehrere Junglandwirte zu unterschiedlichen Zeitpunkten die Kontrolle über die juristische Person übernommen, so gilt die erste Kontrollübernahme als Zeitpunkt der ‚Niederlassung‘ gemäß Artikel 50 Absatz 5 zweiter Satz der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Artikel 50
Zugang einer Vereinigung natürlicher Personen zur Zahlung für Junglandwirte
Artikel 49 gilt sinngemäß auch für eine Vereinigung natürlicher Personen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, bei der auf Ebene der Vereinigung die Voraussetzungen gemäß Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.“
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
„Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können.“
„Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
[…].“
„Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identität des Begünstigten;
b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
[…].“
„Artikel 15
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags und Änderungen nach Vorabprüfungen
(1) Nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags können einzelne landwirtschaftliche Parzellen oder einzelne Zahlungsansprüche in dem Antrag hinzugefügt oder angepasst werden, sofern die Voraussetzungen für die betreffenden Direktzahlungsregelungen oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllt sind.
Unter den gleichen Bedingungen können Änderungen hinsichtlich der Nutzung oder der Beihilferegelung oder der Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums bei einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen oder Zahlungsansprüchen vorgenommen werden, die im Sammelantrag bereits ausgewiesen sind.
Sofern die Änderungen nach den Unterabsätzen 1 und 2 die vorzulegenden Belege oder Verträge berühren, können auch diese Belege oder Verträge entsprechend geändert werden.
[…].
(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind der zuständigen Behörde bis spätestens 31. Mai des betreffenden Jahres mitzuteilen, außer im Falle von Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden, wo sie bis spätestens 15. Juni des betreffenden Jahres mitzuteilen sind.
Diese Mitteilungen erfolgen schriftlich oder über das geografische Beihilfeantragsformular.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten einen früheren Termin für die Mitteilung solcher Änderungen festsetzen. Dieser Termin darf jedoch nicht weniger als 15 Kalendertage nach dem Termin für die Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Artikel 13 Absatz 1 liegen.
[…].
Artikel 16
Berichtigung der vordefinierten Formulare
Bei der Einreichung des Formulars für den Sammelantrag und den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag berichtigt der Begünstigte das in Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte vordefinierte Formular, wenn Änderungen, insbesondere Übertragungen von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, eingetreten sind oder wenn die vordefinierten Formulare nicht zutreffende Angaben enthalten.“
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
„Artikel 13
Verspätete Einreichung
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
[…].
Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.
[…].
(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.
Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig.“
„Artikel 18
Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.
[…]“
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:
„Vorschriften zu Bescheiden und Rückzahlung
§ 19. (1) Die AMA spricht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Prämiengewährung eines Antragsjahres auch über alle dieses Antragsjahr betreffenden Anträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der entsprechenden Stützungsregelung stehen, ab.
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.
[…].“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 387/2016:
„Zahlung für Junglandwirte
§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.“
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:
„Einreichung
§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.
[…].
(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen
1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,
2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,
3. mittels eindeutiger elektronischer Identifizierung oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.
[…].
Sammelantrag
§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten.:
[…].
7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,
[…].
[…].“
3.3. Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall wurden der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2017 die Basisprämie und die Greeningprämie gewährt – diesbezüglich wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet –, über die Zahlung für Junglandwirte wurde mangels entsprechender Beantragung im Mehrfachantrag-Flächen 2017 nicht abgesprochen.
Soweit in der Rechtsmittelschrift vorgebracht wird, die beschwerdeführende Partei habe sich bei der Antragstellung auf den Formular-Vordruck der AMA verlassen, ist festzuhalten, dass gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 Horizontale GAP-Verordnung der Betriebsinhaber auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen hat (vgl. auch Art. 16 VO (EU) 809/2014).
Nach der Rechtsprechung des EuGH kann von Landwirten grundsätzlich erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrages besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. EuGH 02.07.2015, Rs. C 684/13, Demmer, Rn. 84; VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628).
Da die beschwerdeführende Partei – unstrittig – auf dem Formular (Mantelantrag) die Zahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2017 nicht beantragt und auch bis zum Ablauf der Nachfrist keine Korrektur des Mehrfachantrages vorgenommen hat, hat die AMA zu Recht nicht über die genannte Beihilfe abgesprochen und diese sohin auch nicht gewährt.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch eine Anwendung von Art. 4 VO (EU) Nr. 809/2014, demzufolge ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt, zumal grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich ist, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze.
Selbst bei Ausdehnung der Betrachtung auf weitere Anträge, ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender Antrag bereits im Antragsjahr 2016 unterblieben ist.
Da die beschwerdeführende Partei dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchteile, die gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 in Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben abgeändert wurden, nicht entgegengetreten ist und sich auch sonst keine Anhaltpunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bescheides ergeben haben, war die Beschwerde abzuweisen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117. Die beschwerdeführende Partei ist den dem Bescheid zugrunde gelegten Feststellungen der belangten Behörde nicht konkret entgegengetreten und der entscheidungsrelevante Sachverhalt hat sich vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als geklärt erwiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abzug Antragstellung beihilfefähige Fläche Beihilfefähigkeit Berechnung Berichtigung Direktzahlung Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung INVEKOS Irrtum Junglandwirt Marktordnung Mehrfachantrag-Flächen Nachfrist Offensichtlichkeit Prämienfähigkeit Prämiengewährung Rechtzeitigkeit Rückforderung Sorgfaltspflicht verspäteter Antrag Verspätung ZahlungsansprücheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W118.2225803.1.00Im RIS seit
20.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021