Entscheidungsdatum
22.03.2021Norm
AsylG 2005 §54Spruch
W212 2206786-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018, Zahl: 1158956910-180835018, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG idgF iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG idgF auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54 und 55 AsylG 2005 idgF wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Serbiens, stellte am 05.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG, zu dessen Begründung sie „Betreuung meines Mannes“ anführte. In Bezug auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin, den serbischen Staatsangehörigen XXXX (Beschwerdeführer zu Zahl: W212 2206789-1), war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig und dessen Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG geduldet sei. Die Beschwerdeführerin legte ihrem Antrag Unterlagen über die medizinische Betreuung ihres Mannes im Bundesgebiet sowie dessen Pensionsanspruch bei.
Infolge eines Verbesserungsauftrages reichte die Beschwerdeführerin Unterlagen zum Beleg ihrer familiären Verhältnisse (Heiratsurkunde sowie Geburtsurkunden ihrer Kinder) nach.
Mit Schreiben vom 09.02.2018 und vom 07.03.2018 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Abweisung ihres Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gewährte ihr die Möglichkeit, hierzu sowie zu näher aufgelisteten Fragestellungen zu ihren privaten und familiären Verhältnissen und zu ihrer Rückkehrsituation binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen. Beide Schreiben wurden unbehoben retourniert.
Am 07.03.2018 suchte die Beschwerdeführerin bei der zuständigen Behörde um Gewährung von Mindestsicherung an und führte begründend aus, ihr Mann sei vor über einem Jahr zu Besuch in Österreich gewesen und schwer krank und pflegebedürftig geworden. Dieser habe inzwischen einen Aufenthaltsstatus und beziehe eine Pension. Die Beschwerdeführerin sei Anfang des Jahres 2018 nach Österreich gekommen, um ihn zu pflegen und habe bereits einen Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt. Leider sei sie nun selbst krank geworden und befinde sich seit dem 18.02.2018 in stationärer Behandlung in einem Landeskrankenhaus. Da sie nicht versichert wäre, ersuche sie um Übernahme der Krankenhauskosten.
Nach Zustellung des schriftlichen Parteiengehörs wurde in einer am 17.05.2018 eingelangten handschriftlichen Stellungnahme des Ehemannes ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher ohne Sauerstoff nicht außer Haus könne, brauche diese für seine Pflege. Diese habe in Serbien niemanden, ihr Mann und ihre beiden Kinder würden in Österreich leben. Beiliegend übermittelt wurden u.a. ein Arztbrief vom 21.03.2018 (Diagnose bei Entlassung: Paranoide Schizophrenie F20.0.).
Mit Schreiben vom 10.07.2018 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerdeführerin von der beabsichtigten Abweisung ihres Antrags auf Ausstellung einer Duldungskarte und übermittelte dieser gleichzeitig Berichtsmaterial zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Es wurde ihr die Möglichkeit gewährt, hierzu sowie zu näher angeführten Fragen zu ihren persönlichen Lebensumständen und ihrer Rückkehrsituation binnen Frist eine Stellungnahme einzubringen.
In einer handschriftlichen Eingabe vom 23.07.2018 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe keine Verwandten mehr in Serbien. Ihre beiden Kinder, ihre Stiefkinder und ihre Schwiegermutter würden in Österreich leben. Ihr Mann sei ein Pflegefall und sie betreue ihn. In ihrem Heimatland habe sie weder Besitz, noch eine Wohnmöglichkeit. Ihr Mann sei auf sie angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe weder Schul-, noch Berufsausbildung und bestreite ihren Lebensunterhalt mit dem monatlichen Einkommen ihres Mannes. Sie wolle im Bundesgebiet verbleiben, da ihr Leben und ihre Familie in Österreich seien.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Karte für Geduldtete vom 05.07.2017 gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 1 FPG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und es wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 gegen die Beschwerdeführerin erlassen (Spruchpunkt III.). Überdies wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.) und es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführerin 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt V.).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte Identität und Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin fest und legte seiner Entscheidung Berichte zur Situation in Serbien zugrunde. Im Falle der Beschwerdeführerin hätten keine Gründe für eine vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung festgestellt werden können. Der Aufenthalt ihres Mannes sei aus medizinischen Gründen infolge einer schwerwiegenden Operation und nicht möglichen Ausreise während der höchstzulässigen Dauer eines visumfreien Aufenthalts geduldet gewesen. Die Beschwerdeführerin halte sich seit dem 25.06.2017 im Bundesgebiet auf, seit 12.09.2017 sei ihr Aufenthalt rechtswidrig. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin sei nach einer schweren Operation pflegebedürftig. Sein Aufenthalt sei aus medizinischen Gründen vorübergehend geduldet gewesen, jene Gründe würden jedoch nicht mehr vorliegen. Eine Rückkehr könne daher gemeinsam mit dem Ehegatten erfolgen. Ihre beiden Kinder seien zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Die Beschwerdeführerin lebe im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn, spreche die deutsche Sprache nicht, ginge keiner Beschäftigung nach und habe ausgeprägte Bindungen zu ihrem Heimatland Serbien, wo sie den überwiegenden Teil ihres bisherigen Lebens verbracht hätte. Ihre Versorgung in Serbien sei aufgrund des Pensionsbezugs ihres Mannes gesichert. Die Beschwerdeführerin leide an paranoider Schizophrenie, doch es könne diese Erkrankung gleichermaßen im serbischen Gesundheitssystem behandelt werden. Da die Beschwerdeführerin bis zum Alter von 47 Jahren in Serbien gelebt hätte, sei es nicht glaubhaft, dass sie keinerlei Bindungen mehr in ihrem Heimatland aufweise. Sie habe auch Anspruch auf Sozialhilfe in Serbien. Das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin in Österreich wurde in Kenntnis der Unsicherheit bzw. Illegalität ihres Aufenthalts begründet. Den Kontakt zu ihren Kindern werde sie durch Besuche und elektronische Kommunikationsmittel aufrechterhalten können. Die Voraussetzungen einer Duldung lägen ebensowenig vor wie jene für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Aufgrund der Illegalität des Aufenthalts und der überwiegenden öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen.
3. Gegen den dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 25.09.2018 fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, die Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren in Österreich lebe und hierzulande ein ausgeprägtes Privatleben pflege, in welches durch die vorliegende Entscheidung massiv eingegriffen werde. Die Beschwerdeführerin leide an einer schweren Krankheit, könne nicht laufen und bedürfe ständiger Pflege. Auch ihr Ehemann sei schwer krank und könne nicht laufen, beide müssten immer behandelt und versorgt werden. Alle Familienmitglieder (Tochter und Sohn) würden hier leben und hätten einen Aufenthaltstitel. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Krankheit von der Hilfe ihrer Familie abhängig, welche bei einer Rückkehr mitabreisen und somit ihre Arbeit aufgeben müsste. Es liege daher sehr wohl ein ausgeprägtes, schützenswertes Familien- und Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Die Beschwerdeführerin erhalte finanzielle Unterstützung durch ihre Familie, nicht vom Staat. Ferner stelle diese keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Behörde hätte der Beschwerdeführerin daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen müssen.
4. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.
5. Mit Eingabe vom 11.11.2020 wurde durch die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eine Stellungnahme zum Gesundheitszustand des Ehemannes der Beschwerdeführerin eingebracht und es wurden diesen betreffende ärztliche Unterlagen übermittelt. In Bezug auf die Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese mit Pflege und Betreuung ihres Ehemannes betraut sei. Diese hätte keine Familienangehörigen mehr in Serbien, zumal alle Familienmitglieder in Österreich aufhältig seien und die Beschwerdeführerin und ihren Mann, auch finanziell, unterstützen würden. Sie sei der Meinung, dass eine Rückkehrentscheidung aufgrund des ausgeprägten und schützenswerten Familien- und Privatlebens auf Dauer unzulässig sei und sie durch eine Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch angegebene Identität und ist serbische Staatsangehörige. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest.
Die Beschwerdeführerin stellte am 05.07.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG, zu dessen Begründung sie „Betreuung meines Mannes“ anführte. In Bezug auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin, den serbischen Staatsangehörigen XXXX , welchen die Beschwerdeführerin am 23.06.2016 geheiratet hatte, war mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2017 festgestellt worden, dass eine Rückkehrentscheidung vorübergehend unzulässig und dessen Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 1 Z 4 FPG geduldet sei.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Datum zu Zahl W212 2206789-1 wurde ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig sei. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass aufgrund der schwerwiegenden Erkrankungen desselben und den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie die persönlichen Interessen des Ehegatten an einer Fortsetzung seines Aufenthalts im Bundesgebiet im Kreis seiner hier aufenthaltsberechtigten volljährigen Kinder die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zum Entscheidungszeitpunkt überwiegen würden.
1.2. Die Beschwerdeführerin begründete am 03.07.2017 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, welcher bis zum 19.12.2017 bestand. Seit dem 27.02.2018 ist sie durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Im Vorfeld hatte diese ihren Lebensmittelpunkt bis zum Alter von 47 Jahren in Serbien, wo sie zuletzt gemeinsam mit ihrem Ehemann lebte und zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in der Lage war. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin keine Bindungen mehr zu ihrem Heimatland hat.
1.3. Die Beschwerdeführerin leidet an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen und gehört keiner Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf einer Covid-19-Infektion an. Die Beschwerdeführerin befand sich von 18.02.2018 bis 26.03.2018 in stationärer Behandlung in der Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie einer österreichischen Krankenanstalt. Bei Entlassung wurde die Diagnose Paranoide Schizophrenie (F20.0) gestellt. Es wurde nicht vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seither eine weitere ärztliche/medikamentöse Behandlung in Anspruch genommen hat. Eine Rückkehr nach Serbien würde für die Beschwerdeführerin mit keiner ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands einhergehen, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage, zudem hat sie die Möglichkeit, auf Leistungen des serbischen Sozialsystems und finanzielle Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Kinder zurückzugreifen.
1.4. Die unbescholtene Beschwerdeführerin reiste ins österreichische Bundesgebiet ein, nachdem ihrem Ehemann hier eine Duldung erteilt wurde. Zweck der Einreise war der gemeinsame Aufenthalt mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann.
Zudem leben die beiden im Jahr 1998 geborenen volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet.
Die Beschwerdeführerin pflegt ihren Ehemann. Darüber hinaus bestehen keine Abhängigkeiten zu ihren im Bundesgebiet lebenden Angehörigen (Kindern). Die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen waren sich der Unsicherheit des Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin bewusst. Die Beschwerdeführerin hat nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen und einen solchen auch nie beantragt.
Die Beschwerdeführerin und ihre volljährigen Kinder können den Kontakt zueinander über wechselseitige Besuche sowie telefonisch und über das Internet aufrecht erhalten. Alternativ kann die Beschwerdeführerin im Fall des Wunsches nach einer dauerhaften Niederlassung (vorübergehend) in den Herkunftsstaat zurückkehren und von dort aus im regulären Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz einen Einreise- und Aufenthaltstitel erlangen.
Die Beschwerdeführerin ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Arbeit nach und ist in keinem Verein Mitglied. Diese hat sich keine Deutschkenntnisse angeeignet und auch sonst keine Kurse oder Ausbildungen absolviert. Die Beschwerdeführerin war während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und hat ihren Lebensunterhalt durch den kurzfristigen Bezug von Mindestsicherung sowie die Einkünfte ihres Ehemannes und ihrer Kinder bestritten. Sie hat – mit Ausnahme der Beziehung zu ihren Kindern, ihrem Ehemann und ihren Stiefkindern – keine Kontakte in Österreich geknüpft und keine Integrationsbemühungen gesetzt.
1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin:
1. Sicherheitslage
Letzte Änderung: 5.6.2020
Die politische Lage ist stabil. In der Grenzregion zu Kosovo kann es zu Spannungen kommen. Insbesondere in Belgrad und anderen Städten sind vereinzelt Proteste und Demonstrationen möglich, die meistens friedlich verlaufen (AA 23.9.2019b).
Tausende von Demonstranten gingen auch am 11.5.2019 auf die Straßen, um gegen Präsident Aleksandar Vu?i? und seine Regierung zu demonstrieren. Sie werfen der Regierung Korruption und Einschränkung der Medienfreiheit vor. Die wöchentlichen Proteste begannen im Dezember 2018 und wurden durch einen Angriff auf einen Oppositionsführer ausgelöst (BN 13.5.2019).
Serbien hat ein gewisses Maß an Vorbereitung bei der Umsetzung des Rechtsbestands im Bereich Sicherheit erreicht. Einige Fortschritte wurden durch die Stärkung des Rechtsrahmens zur Bekämpfung der Geldwäsche und die Erfüllung der meisten Empfehlungen des letzten Jahres erzielt. Serbien trägt als Transitland weiterhin erheblich zur Steuerung der gemischten Migrationsströme in die EU bei, indem Serbien eine aktive und konstruktive Rolle spielt und effektiv mit seinen Nachbarn und EU-Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Bei der Umsetzung der integrierten Grenzschutzstrategie und des Aktionsplans hat Serbien einige Fortschritte erzielt. Die Strategie und der Aktionsplan zur Bekämpfung der irregulären Migration wurden angenommen (EK 29.5.2019).
Ein Zwischenfall mit serbischen Soldaten, denen am 7.9.2019 die Einreise zu einer Gedenkfeier in Kroatien verweigert wurde, hat zu einem Eklat zwischen den beiden Ländern geführt. Zagreb kritisierte eine "Provokation" aus Belgrad, in Serbien wurde dem Nachbarland Geschichtsrevisionismus vorgeworfen. Die serbische Militärdelegation hatte am 7.9.2019 in Jasenovac an einer Gedenkfeier der serbisch-orthodoxen Kirche für die Opfer des dortigen Konzentrationslagers teilnehmen wollen. Elf Militärangehörigen, die laut Medien in Zivil unterwegs waren und ihre Uniformen im Gepäck hatten, hatte die kroatische Grenzpolizei die Einreise verweigert. Laut Kroatien war die Delegation nicht angemeldet, die serbische Seite behauptet das Gegenteil. Der Delegation gehörten Berichten zufolge Offiziere der Militärakademie sowie Kadetten und Schüler des Militärgymnasiums an (Der Standard 9.9.2019).
Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo und Nordmazedonien (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) ist die Lage stabil (AA 3.11.2019).
Die von serbischer Seite als politische Strafzölle empfundenen 100 %-Erhöhungen der Importzölle für Waren in den Kosovo bleiben weiterhin der Hauptgrund der erneut belasteten bilateralen Beziehungen zu Pristina (VB 29.9.2019).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019
? AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.5.2019): Briefing Notes (BN) 13. Mai 2019, Serbien, Proteste halten an, https://www.ecoi.net/en/file/local/2010672/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_13.05.2019_%28deutsch%29.pdf, Zugriff 20.9.2019
? Der Standard (9.9.2019): International Europa, Kroatien, Gedenkfeier, Neue Spannungen zwischen Kroatien und Serbien, https://www.derstandard.at/story/2000108422227/neue-spannungen-zwischen-kroatien-und-serbien; Zugriff 24.9.2019
? EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD(2019) 219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019
? VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
2. Folter und unmenschliche Behandlung
Letzte Änderung: 5.6.2020
Obwohl die Verfassung Folter verbietet, soll diese bei Festnahmen und in Untersuchungshaft zur Erpressung von Geständnissen gelegentlich angewandt werden. Die Straflosigkeit bei Missbrauch oder Folter ist bei der Festnahme oder Erstinhaftierung weit verbreitet. Es gibt nur wenige strafrechtliche Verfolgungen und noch weniger Verurteilungen wegen Missbrauch oder Folter (USDOS 13.3.2020).
Der Ausschuss des Europarates zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) veröffentlichte im Mai 2018 einen Bericht, in dem der Ausschuss Bedenken hinsichtlich der Misshandlung von Personen in Polizeigewahrsam äußerte und die Behörden aufforderte, die Misshandlung der Polizei zu bekämpfen (HRW 17.1.2019).
Quellen:
? HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Serbia/Kosovo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002219.html, Zugriff 25.9.2019
? USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia, 11. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020
3. Korruption
Letzte Änderung: 17.10.2019
Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbische Wirtschaft. Systemische Korruption findet sich heute vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Die Bekämpfung der Korruption gehört zu den zentralen Reformbedingungen der EU in Serbiens Beitrittsverhandlungen bzw. in den Justizkapiteln 23 und 24 (LIPortal 6.2019).
Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index (2018) am 87. Platz von 180 Ländern (TI 2018).
Quellen:
? LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019
? TI - Transparency International (2018): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 25.9.2019
4. Allgemeine Menschenrechtslage
Letzte Änderung: 17.10.2019
Die rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Wahrung der Grundrechte sind weitgehend vorhanden. Es wurden Änderungen zur Verbesserung des Rechtsrahmens für nationale Minderheiten angenommen. Eine konsequente und effiziente Umsetzung der Rechtsvorschriften und der politischen Maßnahmen muss jedoch sichergestellt werden (EK 29.5.2019).
Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ Geschichte & Staat 6.2019).
In Serbien gibt es entsprechende Stellen auf Republiksebene (Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte, Staatsverwaltung und lokale Selbstverwaltungs-Abteilung für Menschen- und Minderheitenrechte), als auch auf der lokalen Ebene (Stadtgemeinden-Ombudsmann), an die sich Bürger im Falle erlittenen Unrechts wenden können. Weiters bestehen auch zahlreiche NGOs, welche sich mit Rechten der nationalen Gemeinschaften befassen, u.a. Helsinki Committee for Human Rights, The Humanitarian Law Centre, The Lawyers Committee for Human Rights, Belgrade Centre for Human Rights, als auch zahlreiche Roma Organisationen in ganz Serbien (VB 29.9.2019).
Quellen:
- EK - Europäische Kommission (29.5.2019): Serbia 2019 Report [SWD(2019) 219 final], Fortschrittsbericht zum Stand der Vorbereitungen auf die EU-Mitgliedschaft (Demokratie und Rechtsstaatlichkeit; Justiz, Freiheit und Sicherheit; wirtschaftliche Lage, einschließlich Freiheiten und Sozialpolitik), https://www.ecoi.net/en/file/local/2010473/20190529-serbia-report.pdf, Zugriff 20.9.2019
- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (6.2019): Serbien, Geschichte & Staat,
https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/#c19777, Zugriff 20.9.2019
- VB des BM.I in Serbien (29.9.2019): Auskunft des VB, per E-Mail
5. Relevante Bevölkerungsgruppen
5.1. Frauen
Letzte Änderung: 5.6.2020
Die Verfassung garantiert in Art. 15 die rechtliche Gleichheit der Geschlechter. Das im März 2009 verabschiedete allgemeine Antidiskriminierungsgesetz konkretisiert diesen Grundsatz ebenso wie zahlreiche Einzelgesetze. Im Mai 2012 wurde erstmals eine Gleichstellungsbeauftragte gewählt. Systematische geschlechtsspezifische Menschenrechtsverletzungen von staatlicher Seite können nicht festgestellt werden, in führenden Ämtern in Politik und Wirtschaft sind Frauen - trotz Fortschritten in Einzelbereichen - jedoch immer noch unterrepräsentiert. Im Februar 2016 verabschiedete die Regierung daher eine neue „Nationale Strategie für Geschlechter-Gleichberechtigung“ für den Zeitraum 2016-2020. Ziel der Strategie: Kampf gegen Geschlechter-Klischees, besserer Zugang für Frauen im Wirtschafts- und im politischen Leben. Ebenfalls im Februar 2016 führte Serbien als - nach eigenen Angaben - erstes Nicht-EU-Land den „EU-Index für Geschlechter-Gleichheit“ ein. Auf der Skala von 0 (komplette Ungleichheit) bis 100 (absolute Gleichheit) liegt Serbien unter dem EU-Schnitt: 40,6 (EU-weit 52,9). Frauen sind von Arbeitslosigkeit überdurchschnittlich betroffen. Serbien ist traditionell Durchgangs- und in zunehmendem Umfang auch Herkunfts- bzw. Zielland des organisierten Frauenhandels (AA 3.11.2019).
Trotz gesetzlicher Gleichstellung besteht Diskriminierung gegen Frauen weiter. Auch Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor ein Problem. 19 Frauen sind bis September 2019 an den Folgen von häuslicher Gewalt gestorben. Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe, wird mit bis zu 40 Jahren, sexuelle Belästigung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe sanktioniert. Häusliche Gewalt wird mit bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Während die Gesetzeslage es Frauen ermöglicht, eine einstweilige Verfügung gegen den Gewalttäter zu erwirken, setzt der Staat die Gesetze nicht wirksam durch. Frauenorganisationen behaupten, dass Fälle von sexueller Belästigung und unangemessener Berührung, die von der Polizei als Privatangelegenheit betrachtet werden, selten untersucht werden (USDOS 13.3.2020).
Die serbische Regierung veröffentlicht im März 2019 einen Bericht zur Übereinstimmung von nationalem Recht und Rechtspraxis mit der europäischen Sozialcharta. Darin finden sich Informationen zur Verfügbarkeit von Notunterkünften für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind. Laut dem Bericht gibt es in Serbien 14 Notunterkünfte („safe houses“) / Unterkünfte für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind. Davon werden zehn Häuser vom Zentrum für Sozialarbeit verwaltet, nämlich jene in Novi Sad, Zrenjanin, Jagodina, Sombor, Niš, Pan?evo, Leskovac, Šabac, Priboj und Smederevo. Weiters gibt es zwei Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt, die den Zentren für Entwicklung von Sozialschutzdiensten zugerechnet werden, nämlich jene in Kragujevac und Vranje. Eine Unterkunft für dringende Fälle mit einer Notrufnummer für Frauen, Kinder und Gewaltopfer befindet sich in Vlasotince und in Belgrad gibt es eine Beratungsstelle für häusliche Gewalt mit kostenloser Rufnummer. Die Mehrheit der Notrufnummern sind rund um die Uhr erreichbar (Regierung R. Serbien 21.3.2019).
…
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Alltag, https://www.liportal.de/serbien/alltag/, Zugriff 30.9.2019
- Regierung der Republik Serbien (21.3.2019), veröffentlicht von CoE-ECSR - Council of Europe - European Committee of Social Rights: 8th National Report on the implementation of the European Social Charter submitted by the Government of Serbia; Article 7, 8, 16, 17 and 19 for the period 01/01/2014 - 31/12/2017 [RAP/RCha/SRB/8(2019)], 21.März 2019
https://www.ecoi.net/en/file/local/2005615/Serbia8_en.docx.pdf, Zugriff 13.5.2020
-USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia, 11. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020
6. Bewegungsfreiheit
6.1. Covid-19 Pandemie
Letzte Änderung: 5.6.2020
Die Bewegungsfreiheit der Menschen in Serbien (Staatsbürger als auch Fremde) wurde mit Beendigung des Ausnahmezustandes am 7.5.2020 nach fast 2 Monaten wieder hergestellt. Der Ausnahmezustand war aufgrund der festgestellten COVID-19 Entwicklung am 15.3.2020 durch den Präsidenten verfügt worden (VB 11.5.2020).
Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).
Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).
Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit wird aber nicht immer angemessen geschützt (BTI 29.4.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020
- BTI - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Serbia, 29. April 2020
https://www.ecoi.net/en/file/local/2029446/country_report_2020_SRB.pdf, Zugriff 12.5.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia, 11. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020
- VB des BM.I für Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
7. IDPs und Flüchtlinge
Letzte Änderung: 5.6.2020
Das Gesetz bietet den Binnenvertriebenen Schutz in Übereinstimmung mit den UN-Leitlinien für Binnenvertriebene, aber die Umsetzung bleibt in einigen Bereichen hinter den Erwartungen zurück. Nach offiziellen Statistiken des serbischen Kommissariats für Flüchtlinge und Migration leben im Land 198.545 Vertriebene (vom UNHCR als Binnenvertriebene bezeichnet) aus dem Kosovo, von denen die meisten den Kosovo infolge des Krieges von 1998-1999 verließen. Etwa 80% leben in städtischen Gebieten. Nach jüngsten Untersuchungen des SCRM [Serbian Commissariat for Refugees and Migration; Anm.] waren mehr als 68.000 dieser Personen extrem gefährdet und hilfsbedürftig; diese Vertriebenen erfüllen eine oder mehrere der Gefährdungskriterien des UNHCR, wie beispielsweise Familien mit einem Einkommen unterhalb der Armutsgrenze, Personen, die unter unwürdigen Bedingungen leben, Personen mit geistigen oder körperlichen Behinderungen, Alleinerziehende, ältere Menschen und Frauen, Kinder oder Jugendliche. Nach Angaben des SCRM hat die Regierung in den letzten 18 Jahren mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft Maßnahmen und Aktivitäten im Zusammenhang mit der Aufnahme und Betreuung von Vertriebenen aus dem Kosovo durchgeführt, um angemessene Lebensbedingungen zu schaffen. Ihre jüngste Studie ergab, dass mehr als 4.700 Wohneinheiten, die im Allgemeinen als Wohnräume für eine Familie definiert sind, bereitgestellt wurden. 2019 stellte die Regierung 288 Wohneinheiten (192 Pakete mit Baumaterial und 96 Dorfhäuser) und 165 einkommensschaffende Maßnahmenpakete (income-generation packages) für Vertriebene zur Verfügung. Lokale NGOs und internationale Organisationen stellten zusätzlichen Wohnraum, finanzielle Unterstützung und kostenlose Rechtshilfe bei Registrierung, die Lösung von Eigentumsansprüchen, die Sicherung von Arbeitsrechten und die Beschaffung persönlicher Dokumente zur Verfügung (USDOS 13.3.2020).
Serbien verfügt über 18 Asylzentren, Unterbringungszentren und Transitzentren mit zusammen 5.880 Unterbringungsplätzen im ganzen Land (HRW 1.2019).
Die Asyl- und Migrationslage blieb während des gesamten Monats August stabil, wobei die Anzahl der in Serbien aufhältigen Asylwerber und Migranten bis zum Monatsende um 300 Personen auf aktuell 2.400 zurückging. Die Auslastung in den serbischen Asylquartieren entsprach per Monatsende August 40% der gegenwärtig zur Verfügung stehenden 6.000 winterfesten Quartierplätze im ganzen Land. Damit wurde die niedrigste Zahl seit Sommer 2018 wieder erreicht (VB 29.9.2019).
Quellen:
- HRW - Human Rights Watch (1.2019): Country Summary Serbia, https://www.hrw.org/world-report/2019/country-chapters/serbia/kosovo#2ff6e5, Zugriff 3.10.2019
- USDOS - US Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Serbia, 11. März 2020, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026363.html, Zugriff 13.5.2020
- VB des BM.I für Serbien und Montenegro (29.9.2019): Auskunft des VB per E-Mail
8. Grundversorgung / Wirtschaft
Letzte Änderung: 5.6.2020
Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c).
Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).
Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (2.5.2019c): Serbien: Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/wirtschaft/207504, Zugriff 3.10.2019
- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019
- Statista - deutsches Online-Portal für Statistik (24.4.2020): Serbien, Arbeitslosenquote in Serbien bis 2018, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/368629/umfrage/bruttoinlandsprodukt-bip-pro-kopf-in-serbien/, Zugriff 5.6.2020
8.1. Sozialbeihilfen
Letzte Änderung: 5.6.2020
Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019).
Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018).
Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
- LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (9.2019): Serbien, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/serbien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 3.10.2019
- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019
9. Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 5.6.2020
Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019).
Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b).
Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019).
Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019).
Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019).
Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
- AA - Auswärtiges Amt (23.9.2019b): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 23.9.2019
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.9.2019): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/serbien/reisehinweise-serbien.html, Zugriff 24.9.2019
- IOM - Internationale Organisation für Migration (geändert 1.4.2019): Länderinformationsblatt Serbien 2018, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101616&vernum=-2, Zugriff 19.9.2019
9.1. Covid-19 Pandemie
Letzte Änderung: 5.6.2020
Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.3. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020).
Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020).
Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020:
• Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben
• Keine Ausgangssperren
• Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke
• Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen
• Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten
• Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online)
• Kinos und Theater bleiben geschlossen
• Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing
• Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab 15. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020).
Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020).
Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020).
Quellen:
- BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten (11.5.2020): Republik Serbien, Aktuelle Hinweise, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/serbien/, Zugriff 11.5.2020
- DS - der Standard (16.4.2020): International, Europa, Serbien, Covid-19, Serbien wirft sich China an die Brust, https://www.oslobodjenje.ba/vijesti/region/postignut-dogovor-gradani-srbije-izlaze-na-izbore-21-juna-553995, Zugriff 5.5.2020
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (3.6.2020): Serbien, Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 3.6.2020
- VB des BM.I in Serbien (11.5.2020): Auskunft des VB, per E-Mail
- WKO - Wirtschaftskammer Österreich (8.5.2020): Coronavirus: Situation in Serbien, Aktuelle Lage und Info-Updates, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-serbien.html#heading Einreise_und_Reisebestimmungen, Zugriff 11.5.2020
10. Rückkehr
Letzte Änderung: 5.6.2020
Seit dem 22. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020).
Keine Einreisebeschränkungen mehr seit 22. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020).
Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019).
Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (3.6.2020): Serbien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/serbien-node/serbiensicherheit/207502, Zugriff 3.6.2020
- AA - Auswärtiges Amt (3.11.2019): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: August 2019), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/10074631/10075491/10075545/21601316/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_der_Republik_Serbien_als_sicheres_Herkunftsland_im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylVfG_%28Stand_August_2019%29%2C_03%2E11.2019.pdf?nodeid=21601317&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
- IOM - Internationale Organisation für Migration (26.5.2020): AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) Information, Flugeinschränkungen und COVID-19 spezifische Einreisebestimmungen (Stand: 26.5.2020), Auskunft von IOM, per E-Mail
- IOM - Internationale Organisation für Migration (2019 - geändert 19.3.2020): Länderinformationsblatt Serbien 2019, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/772192/18363839/Serbien_%2D_Country_Fact_Sheet_2019%2C_deutsch.pdf?nodeid=21859810&vernum=-2, Zugriff 13.5.2020
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass. Die Feststellungen zum Verfahrensverlauf resultieren aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten ärztlichen Unterlagen, welchen sich die Diagnose einer infolge eines stationären Krankenhausaufenthalts von 18.02.2018 bis 26.03.2018 festgestellten Paranoiden Schizophrenie entnehmen lässt. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren jedoch keine Unterlagen über eine nach der Entlassung aus der stationären Behandlung in Anspruch genommene weitergehende (medikamentöse) Therapie vorgelegt oder ein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Da die Beschwerdeführerin demnach offensichtlich wegen der diagnostizierten psychiatrischen Erkrankung im Bundesgebiet nicht in Behandlung steht, haben sich auch keine Hinweise ergeben, dass diese Erkrankung einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen könnte. Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass psychische Erkrankungen in Serbien grundsätzlich behandelbar sind und die Beschwerdeführerin hat keine Befürchtungen dahingehend genannt, dass ihr eine konkret benötigte Behandlung in Serbien allenfalls nicht zugänglich sein würde. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen schwerwiegenden körperlichen Erkrankungen leidet, ergibt sich aus dem Umstand, dass diese keine dies belegenden Unterlagen in Vorlage brachte und eine allenfalls vorliegende körperliche Erkrankung nicht konkretisierte. Soweit in den eingebrachten Schriftsätzen von einer Epilepsie-Erkrankung der Beschwerdeführerin die Rede war, so wurde eine solche, ebenso wie eine im Beschwerdeschriftsatz erwähnte Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin, in keiner Weise konkretisiert oder durch ärztliche Unterlagen belegt. Die Beschwerdeführerin kommt im Übrigen für Pflege und Betreuung ihres Ehemannes auf, sodass sich auch insofern nicht erkennen lässt, dass sich ihr eigener körperlicher Zustand als derart eingeschränkt erwiese, als dass sie zur eigenständigen Bewältigung ihres Alltags nicht in der Lage wäre.
Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin von 50 Jahren und den nichtvorliegenden körperlichen Erkrankungen war festzustellen, dass diese keiner Hochrisikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf einer Covid-19-Infektion angehört.
Es steht demnach fest, dass dieser eine Rückkehr nach Serbien vor dem Hintergrund ihrer gesundheitlichen Situation grundsätzlich möglich wäre und sie ihren Lebensunterhalt dort durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten oder Leistungen des dortigen Sozialsystems in Anspruch nehmen könnte.
2.3. Die Ehe der Beschwerdeführerin ist durch die in Vorlage gebrachte serbische Heiratsurkunde belegt. Die Feststellungen zum Verfahren ihres Ehegatten und der in seinem Verfahren ausgesprochenen Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem seine Person betreffenden Erkenntnis vom heutigen Datum zu Zahl W212 2206789-1. Die Feststellungen zu den Lebensumständen der Beschwerdeführerin in Österreich, insbesondere der Aufenthalt ihrer beiden volljährigen Kinder und ihrer Stiefkinder sowie der gemeinsame Haushalt mit dem Sohn, ergeben sich aus ihren Angaben und der Aktenlage. Dass die Beschwerdeführerin für die Pflege und Betreuung ihres Ehemannes zum überwiegenden Teil aufkommt, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes und ist auch in den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen vermerkt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Auszug aus dem österreichischen Strafregister. Der kurzfristige Bezug von Mindestsicherung sowie die finanzielle Unterstützung durch die im Bundesgebiet lebenden Angehörigen ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
2.4. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist den ihr im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Berichten nicht substantiiert entgegengetreten. Insoweit Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Eine allgemei