TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/24 W195 2227866-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.03.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

24.03.2021

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W195 2227866-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2019, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2020 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte am 05.08.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen einer am Tag der Antragstellung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er homosexuell sei. Es seien zahlreiche Anschläge gegen ihn verübt und ein Strafverfahren sei eingeleitet worden. Er hätte eine Beziehung zu einem Mann gehabt und hätte im September 2018 Bangladesch verlassen. Er habe in Indien auf ihn gewartet, sein Freund sei jedoch nicht nachgekommen; danach sei er schlepperunterstützt nach Österreich gezogen.

Andere Gründe für den Asylantrag außer die vorgebrachte Verfolgung wegen Homosexualität habe der BF nicht.

Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 09.08.2018 gab der BF im Grunde die gleiche Begründung für seinen Antrag: er sei homosexuell und es gäbe ein Strafverfahren gegen ihn. Er würde sich die Dokumente dazu schicken lassen.

In Österreich habe er keine Beziehung und keine Verwandten. Er habe Kontakt zu seiner Mutter, der Vater sei bereits verstorben. Früher habe er bei seiner Mutter gewohnt und in der elterlichen Landwirtschaft geholfen.

Bei einer neuerlichen Einvernahme durch das BFA am 13.11.2019 gab der BF an, dass gegen ihn im Februar 2018 eine Anzeige wegen homosexuellen Umganges erfolgte, aber er sei nie festgenommen worden und es sei auch nichts bei Gericht anhängig geworden. Er sei nur wegen seiner Homosexualität angezeigt worden, sonst nichts.

Als der BF 18 oder 19 Jahre alt gewesen sei habe er bemerkt, dass er homosexuell sei. Er habe seit 2000 homosexuellen Kontakt gehabt und hätte dies die Familie, insbesondere die Mutter und die Schwester gewusst. Die Familie wollte, dass der BF seine Beziehung zu seinem Freund aufgeben sollte. Er habe ein jahrelanges Verhältnis zu diesem Freund gehabt, welcher aber 2010 geheiratet habe. Danach sei der BF drei Jahre lang allein gewesen. Er habe dann eine Brieffreundschaft gehabt, welche sich weiterentwickelt habe. 2016 sei es zu homosexuellen Handlungen gekommen; diese wurden, als sie einmal, nämlich im Februar 2018, in einer Hütte waren, entdeckt und hätte der BF 2000 € zahlen sollen. Dieses Geld habe er nicht aufgebracht. Er sei daraufhin nach Dhaka gegangen. Nach einigen Monaten Aufenthalt dort habe er seine Flucht angetreten.

In Österreich habe er keine Beziehung, er kenne die Sprache zu wenig und würde auch nicht mit seinem Ausweis in diverse Lokalitäten eingelassen werden. Er wohne jetzt in der „ XXXX “ mit anderen homosexuellen Bengalen und fände Unterstützung bei „ XXXX “. Er selbst habe keinen Freund.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2019, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1–3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass der BF keinerlei Glaubwürdigkeit erlangt habe. Die Behörde gehe nicht davon aus, dass der BF homosexuell sei. Darüber hinaus bestünde eine innerstaatliche Fluchtalternative. Da der BF auch gesund sei, könne er in Bangladesch arbeiten. Besondere Integrationsschritte in Österreich habe er nicht gesetzt. Seine behauptete Homosexualität würde er in Österreich nicht ausleben.

Der BF habe eine Verfolgung in Bangladesch nicht glaubhaft machen können, weswegen dem BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, drohe. Unter Berücksichtigung der individuellen (persönlichen) Umstände des BF sei nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland in eine ausweglose Situation gerate, weswegen auch keine Anhaltspunkte für die Gewährung subsidiären Schutzes vorliegen würden. Ebenso wenig lägen Anhaltspunkte für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ vor und zudem würden die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten.

Mit Schriftsatz vom 14.01.2020 wurde dieser Bescheid des BFA seitens des – damals durch den die XXXX vertretenen – BF zur Gänze angefochten.

Neben der kurzen Wiedergabe des bisherigen Verfahrensverlaufes und der behaupteten Fluchtgründe wurde dabei zusammengefasst begründend ausgeführt, dass der BF homosexuell sei und er deshalb nicht nach Bangladesch zurückkehren könne. Er würde in Bangladesch mittels Anzeige verfolgt werden. Es wurden die Anträge gestellt, den Bescheid zu beheben und dem BF Asyl bzw. subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu, den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu, dem BF einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ zu erteilen sowie eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.

Mit Schreiben vom 21.01.2020 legte das BFA die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit der Ladung zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem BF das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand April 2020) zu Bangladesch zur allfälligen Stellungnahme bis längstens im Rahmen der für den 06.08.2020 angesetzten mündlichen Beschwerdeverhandlung, übermittelt.

Am 06.08.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali und zwei ausgewiesenen Rechtsberater des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, im Zuge derer der BF ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Österreich befragt wurde.

Schon zu Beginn der Verhandlung überreichte der Vertreter des BF ein Empfehlungsschreiben von XXXX sowie eine Anfragebeantwortung von ACCORD betreffend Homosexualität in Bangladesch vom 20.02.2020.

Diesem Bericht vom Februar 2020 kann – zusammengefasst – entnommen werden:

Das vorliegende Dokument beruhe auf einer zeitlich begrenzten Recherche in öffentlich zugänglichen Dokumenten und Expertenauskünften. Es sei dies auch keine Meinung zum Inhalt eines Asylansuchens. Es werde empfohlen, die Dokumente im Original durchzusehen.

Der erste Teil der Antwort beziehe sich auf eine Auskunft von ACCORD vom 30. Mai 2018.

Das US Department of State (USDOS) habe im Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2018 zu Bangladesch geschrieben, dass nach dem bengalischen Strafgesetz sexuelle Aktivitäten zwischen Angehörigen des gleichen Geschlechts verboten seien, die Regierung dieses Gesetzt aber nicht aktiv umsetze.

LGBTI-Gruppen würden berichten, dass die Regierung das Gesetz aufgrund von gesellschaftlichem Druck beibehalte.

In einem Zeitungsartikel der Dhaka Tribune (englischsprachige Tageszeitung mit Sitz in Dhaka) aus Mai 2018 werde berichtet, dass die Regierung Bangladeschs verschiedene Empfehlungen des UN-Menschenrechtsbeirates zurückgewiesen habe, darunter die Sicherstellung von Rechten der LGBT-Communities. Der Artikel berufe sich auf einen anonymen Regierungsvertreter, welcher meinte, dass die Gesellschaft Bangladeschs für diesen Schritt nicht bereit sei.

Bangladesch habe Empfehlungen von LGBTI-Rechten zurückgewiesen, weil dies eine religiöse, soziale, kulturelle, moralische und ethische Angelegenheit sei. Man berücksichtige dabei die Ansichten, Bestrebungen, Empfindungen und religiösen Überzeugungen der Mehrheit der Bevölkerung. Die Regierung habe sich dazu verpflichtet, die Rechte aller Bürger zu wahren. Sie sähe keine Notwendigkeit, neue Rechte zu schaffen, welche nicht allgemein als Rechte anerkannt seien.

Weiters beschäftigte sich das vorgelegte Dokument mit dem Mord an einem LGBT-Aktivisten und seinem Freund im Jahr 2016.

In einem australischen Länderinformationsbericht aus 2019 werde festgehalten, dass die Polizei Art. 377 ausnütze, um Gelder zu erpressen.

Weiters wird ein Vorfall aus Mai 2017 thematisiert, bei dem eine Spezialeinheit der Polizei eine Razzia bei einer lokalen LGBT-Gemeinschaft durchgeführt habe und 28 Personen festgenommen und geschlagen habe.

Beschrieben wird, dass USDOS im Jahresbericht zur Menschenrechtslage 2018 feststellte, dass Bangladesch von NGO bestimmte Auflagen zur Registrierung verlange; einige NGO würden von Geheimdienstagenturen beobachtet werden.

Freedom House beschreibe 2019, dass gesellschaftliche Diskriminierung Homosexueller in Bangladesch weiterhin die Norm sei.

Der UN-Ausschuss gegen Folter habe sich im Bericht 2019 über Gewalt gegen LGBTI-Personen besorgt gezeigt.

Das East Asia Forum habe im März 2018 in einem Artikel zur Lage von LGBT-Personen das Erstarken der Erneuerungsbewegung des islamischen Fundamentalismus beschrieben. Im Jahr 2015 sei ein säkularer Blogger und Autor eines Buches über Homosexualität von Extremisten ermordet worden. Weiters wurde auf die oben beschriebene Ermordung eines LGBT-Aktivisten 2016 eingegangen.

Human Rights Watch schreibe im Jänner 2019, dass sexuelle und Gender-Minderheiten wegen einem Klima der Straffreiheit für Angriffe auf Minderheiten durch extremistische religiöse Gruppen um ihre Sicherheit fürchten würden.

Zitiert wurde weiters ein DFAT Bericht aus 2015, dass die Organisatoren der geplanten Regenbogenparade 2016 eine Reihe von Morddrohungen erhalten habe und die Polizei sich geweigert habe, für ihre Sicherheit zu sorgen und vier von ihnen verhaftet habe.

Das East Asia Forum berichte in einem Artikel März 2018, dass es in Bangladesch keine Antidiskriminierungsgesetze gäbe, welche auf LGBT-Personen anwendbar seien.

DFAT hätte 2019 veröffentlicht, dass es in der Praxis für beide Geschlechter äußerst schwierig sei, in einer öffentlich gemachten homosexuellen Beziehung zu leben.

USDOS berichte im März 2019, dass es gegenüber LGBTI-Gruppen Diskriminierung in den Bereichen Anstellung, Berufstätigkeit, Wohnen, Zugang zu staatlichen Dienstleistungen gäbe.

Das Human Rights Forum Bangladesch habe 2019 Zahlen an den UNO-Ausschuss gegen Folter eingereicht, basierend auf den Arbeiten der Bandhu Welfare Society. Demnach hätte diese Organisation im Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 2391 Beschwerden wegen Misshandlungen/Schikanen, häuslicher Gewalt, Eigentumsstreitigkeiten und Diskriminierung von LGBT-Personen (durchschnittlich unter 400 pro Jahr) erhalten.

In einem Bericht vom März 2015 hätten die Boys of Bangladesch (BoB) eine Umfrage unter LGBT Personen durchgeführt. Demnach hätten über 50 % der 571 UmfrageteilnehmerInnen angegeben, dass sie in andauernder Furcht leben würden, dass ihre sexuelle Orientierung aufgedeckt werde. Bedrängung, Depression und soziale Isolation seien die Folge. Allerdings, so die Herausgeber der Studie, seien die Ergebnisse nicht repräsentativ in Folge der angewendeten Methodologie.

Es gäbe Unterschiede zwischen der Situation homosexueller Männer in Großstädten und in ländlichen Gebieten. In ländlichen Gebieten würden mehr heterosexuelle Eheschließungen erfolgen, auch mit homosexuellen Partnern, als in der Stadt. Eine Vertreterin der BoB habe gegenüber einer fact finding mission des britischen Innenministeriums im Mai 2017 gesagt, dass sie als homosexuelle Männer oder Frauen nicht offen leben könnte.

2018 habe das East Asia Forum über die Auswirkungen eines verstärkten Islambewusstseins im Jahr 2014 und 2015 gehabt habe, berichtet.

DFAT weise im Länderinformationsbericht darauf hin, dass sich die Lage der LGBTI-Personen von den Hirjas (Männer, die als Frauen leben) unterscheide und dies nicht verwechselt werden dürfte.

Im Anhang zu diesem vorgelegten Dokument findet sich eine umfangreiche Quellenangabe, zumeist Artikel aus dem Internet.

Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Fluchtgeschehen des BF und den Artikeln wurde hingegen in der Verhandlung vom BF und seinen Rechtsvertretern nicht hergestellt.

Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab der BF an, dass er zwar Augenprobleme habe, aber in ärztlicher Behandlung sei. Eine lebensbedrohliche Erkrankung wurde vom BF nicht angeführt.

Zu seinem Familienstatus bemerkte der BF, dass er ledig sei und keine Beziehung habe; er habe auch keine Verwandten in Österreich.

Er habe seit drei Monaten keinen Kontakt zur Familie; eine genaue Begründung gab der BF nicht an, sondern er mutmaßte, dass dies mit seiner Homosexualität im Zusammenhang stünde.

Auf die Frage nach Freunden meinte der BF, er lebe in der „ XXXX “ mit anderen homosexuellen Bengalen zusammen, habe aber keine Mitgliedschaft zu einem Verein oder sonstige Freunde.

Deutschkenntnisse des BF waren nicht einmal ansatzweise vorhanden, wie in der Verhandlung vor dem BVwG hervorkam.

Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass er seit seinem 18. Lebensjahr (somit seit 1996) wisse, dass er homosexuell sei. Ab dem Jahr 2000 hatte er sexuelle Beziehungen mit Freunden. Er sei mit einem Freund namens XXXX zusammen gewesen, der aus dem Nachbardorf stammte und dessen Haus ca. 10 Minuten entfernt war. Dieser Freund hatte auch ein Geschäft und hätten die beiden Freunde dort viel Zeit verbracht. Von 2003 bis 2010 führte der BF eine Beziehung mit diesem Freund. Nach diesen sieben Jahren wurde XXXX von seiner Familie gezwungen zu heiraten. Zwar versuchte der BF weiterhin Kontakt zu XXXX zu haben, was jedoch misslang. Nach Ansicht des BF habe XXXX ihn somit betrogen, offensichtlich stürzte eine Welt für den BF ein.

Der BF selbst, so berichtete er, hätte ebenfalls durch seine Familie verheiratet werden sollen, habe sich aber damals, 2002, dagegen gewehrt. Dies habe ihm seine Familie nicht verziehen.

Vier Jahre nach dieser Heirat seines Freundes hatte der BF einen neuen Freund gefunden, nämlich XXXX . Zuerst als Brieffreund, danach auch mit körperlicher Nähe, waren sie bis 2016 zusammen. Eines Tages seien sie jedoch in einer Hütte bei homosexuellen Handlungen erwischt worden und wurde vom BF Geld gefordert, welches er in dieser Höhe, nämlich € 2.000, nicht aufbrachte. Über diesen Vorfall gäbe es auch eine Anzeige. Er sei, nachdem er 500 € zahlte, nach Dhaka geflohen und habe dort einige Monate verbracht, bevor er nach Indien illegal reiste. Nachdem er von seinem Freund nichts erfuhr sei er nach Europa schlepperunterstützt weitergereist. Der BF habe seit sieben bis acht Monaten keinen Kontakt mehr zu diesem Freund.

Mit anderen Personen habe der BF keine homosexuelle Beziehung gehabt; er habe sonst keinen homosexuellen Geschlechtsverkehr gehabt, sondern es sei nur ein „betatschen und berühren“ gewesen.

Vom Rechtsvertreter befragt bestätigte der BF, dass er ein gläubiger Moslem sei. Auf die Frage, wie er mit seiner Religion und der Homosexualität „klar komme“, zumal in dieser die Ausübung der Homosexualität unter Strafe stünde, antwortete der BF: „Ich wurde als Moslem in einem muslimischen Land geboren. Im Islam gibt es auch Homosexualität, manche wissen es, manche nicht. Das Problem gibt es aber in Bangladesch mit der Jammat-e Islam. Diese Gruppe verfolgt das Ziel, Homosexuelle zu töten.“ Die Regierung oder die Polizei würde dagegen nicht ausreichend einschreiten.

In Ergänzung zum aktuellen Länderbericht wurde in der Verhandlung die Auswirkungen der Corona-Pandemie unter Berücksichtigung der neuesten Zahlen an Hand der WHO-Internetseite behandelt. Der BF gab dazu eine Stellungnahme ab, welche auf die schwierige Situation in Bangladesch hinwies.

In weiterer Folge erging das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.10.2020, XXXX , mit welchem die Beschwerde vollinhaltich abgewiesen wurde.

Der Verfassungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 10.03.2021, XXXX das genannte Erkenntnis in Folge einer Ungleichbehandlung von Fremden untereinander auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:

Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der Volksgruppe der Bengalen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali.

Der BF ist in Bangladesch geboren. Er hat in seinem Heimatland die Grundschule besucht und in der Landwirtschaft des Vaters gearbeitet.

Der BF ist im August 2019 schlepperunterstützt nach Österreich gekommen.

Der BF hat keine Verwandten und keine Beziehung in Österreich. Der BF hatte bis vor drei Monaten Kontakt zu Familienmitgliedern in Bangladesch.

Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse und lebt von der Grundversorgung.

Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

Er engagierte sich während seines bisherigen Aufenthaltes nicht ehrenamtlich, ist bei keinen Vereinen und legte ein Empfehlungsschreiben von „ XXXX bzw. „ XXXX “ vor. Freundschaften – außer mit homosexuellen Zimmerkollegen, zu denen er jedoch keine körperliche Beziehung habe - oder sonstige nennenswerte integrative Schritte legte der BF nicht dar.

I.1.2. Zum Fluchtvorbringen des BF:

Es wird festgestellt, dass der BF homosexuell ist.

Festgestellt wird, dass der BF in Bangladesch und in Österreich homosexuellen Kontakt hatte.

Festgestellt wird, dass dem BF auf Grund seiner behaupteten sexuellen Orientierung im Fall der Rückkehr nach Bangladesch eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung droht.

II.1.3. Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:

SOGI - Sexuelle Orientierung und Genderidentität

Homosexuelle Handlungen sind illegal und können nach § 377 des „Bangladesh Penal Code, 1860“ (BPC) mit lebenslangen Freiheitsentzug (ILGA 3.2019), mit einer Haftstrafe von bis zu zehn Jahren, inklusive der Möglichkeit einer Geldstrafe bestraft werden (ILGA 3.2019; vgl. AA 27.7.2019). Das Gesetz wird nicht aktiv angewandt. Gerichtsverfahren oder Verurteilungen von Homosexuellen sind nicht bekannt (ÖB 8.2019). Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft (Homosexuelle, Bisexuelle, Transgender und Intersex) berichteten, dass die Polizei das Gesetz als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen sowie feminine Männer, unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung, zu schikanieren (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 27.7.2019).

Homosexualität ist gesellschaftlich absolut verpönt und wird von den Betroffenen nicht offen gelebt. Wo Homosexuelle als solche erkannt werden, haben sie mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen (ÖB 8.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet (FH 2020). Bei einem durch das Human Rights Forum Bangladesh (HRFB) eingereichten Bericht beim UN-Ausschuss gegen Folter vom 29.6.2019 wurden für den Zeitraum 2013 bis 2018 insgesamt 434 Beschwerden wegen schikanöser Behandlungen oder Misshandlungen angeführt. Davon betrafen 294 Fälle Angriffe gegen Angehörige sexueller Minderheiten (HRFB 22.6.2019).

Eine besondere Rolle kommt dem „dritten Geschlecht“ zu, den sogenannten „Hijras“, Eunuchen und Personen mit unterentwickelten oder missgebildeten Geschlechtsorganen. Diese Gruppe ist aufgrund einer langen Tradition auf dem indischen Subkontinent im Bewusstsein der Gesellschaft präsent und quasi etabliert. Dieser Umstand schützt sie jedoch nicht vor Übergriffen und massiver gesellschaftlicher Diskriminierung (AA 27.7.2019), auch wenn viele Hijras in klar definierten und organisierten Gemeinschaften leben, die sich seit Generationen erhalten haben. Obwohl sie eine anerkannte Rolle in der Gesellschaft Bangladeschs innehaben, bleiben sie trotzdem marginalisiert (DFAT 22.8.2019). Die Regierung verabsäumte es, den Schutz der Rechte von Hijras ordnungsgemäß durchzusetzen (HRW 14.1.2020).

LGBT-Organisationen, insbesondere für Lesben, sind selten (USDOS 11.3.2020). Es gibt keine NGO für sexuelle Orientierung und Geschlechteridentität in Bangladesch, dafür aber NGOs wie „Boys of Bangladesh“, die „Bhandu Social Welfare Society“ und online Gemeinschaften wie „Roopbaan“, das lesbische Netzwerk „Shambhab“ und „Vivid Rainbow“ (ILGA 3.2019).

Quellen:

AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (22.7.2019): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014277/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Volksrepublik_Bangladesch_%28Stand_Mai_2019%29%2C_22.07.2019.pdf, Zugriff 19.3.2020

DFAT – Australian Government - Department of Foreign Affairs and Trade (22.8.2019): DFAT Country Information Report Bangladesh, https://www.ecoi.net/en/file/local/2016264/country-information-report-bangladesh.pdf, Zugriff 6.4.2020

FH – Freedom House (2020): Freedom in the World 2020 – Bangladesh, https://freedomhouse.org/country/bangladesh/freedom-world/2020, Zugriff 1.4.2020

HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022700.html, Zugriff 1.4.2020

HRFB - Human Rights Forum Bangladesh (22.6.2019): veröffentlicht von CAT – UN Committee Against Torture: Stakeholders' Submission to the United Nations Committee against Torture, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014744/INT_CAT_CSS_BGD_35310_E.docx, Zugriff 6.4.2020

ILGA – International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association (3.2019): State Sponsored Homophobia 2019 (Autor: Mendos, Lucas Ramon), https://www.ecoi.net/en/file/local/2004824/ILGA_State_Sponsored_Homophobia_2019.pdf, Zugriff 6.4.2020

ÖB – Österreichische Botschaft Neu Delhi (8.2019): Asylländerbericht Bangladesch

USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026382.html, Zugriff 26.3.2020

II.2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und seiner Muttersprache wird den bereits im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, an denen sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben haben, zumal diese Feststellungen, die auf den im Verfahren vor dem BFA getätigten eigenen Angaben des BF gründen, im vorliegenden Beschwerdeschriftsatz auch nicht beanstandet wurden.

Die Identität des BF konnte seitens des BVwG nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Herkunft des BF (geboren in Bangladesch), seiner Ausbildung, seinem Familienstand und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen legte auf Grund der Aussagen des BF das BFA dem angefochtenen Bescheid zu Grunde, diese decken sich mit dem vom BF im Verfahren mehrfach übereinstimmend getätigten Angaben und wurden im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten.

Im August 2019 erfolgte die illegale Einreise des BF nach Österreich. Der BF lebt von der Grundversorgung. Er ist strafrechtlich unbescholten. Dies geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Fremdeninformationssystem, Zentrales Melderegister, Strafregister) hervor.

Der BF ist kein Mitglied in einem Verein. Dass der BF über private Anknüpfungspunkte in Österreich in nennenswertem Ausmaß verfügt, war seinen diesbezüglich getätigten Angaben nicht zu entnehmen. Der BF hat keine Verwandten und keine Beziehung in Österreich.

Auch dem Beschwerdeschriftsatz lassen sich keine darüber hinausgehenden, substantiierten Ausführungen hinsichtlich besonderer Anknüpfungspunkte entnehmen; er beschränkt sich auf die Behauptung, dass der BF im Bundesgebiet integriert wäre. Ebenso wurden im Laufe des Verfahrens keine weiteren Stellungnahmen abgegeben bzw. Unterlagen vorgelegt, aus denen anderes hervorgehen würde und sind die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der BF im Bundesgebiet über keine relevanten privaten Anknüpfungspunkte verfügt nicht zu beanstanden.

Dass der BF am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich in einem größeren Ausmaß teilnimmt, konnte mangels diesbezüglicher Angaben des BF bzw. der Vorlage von entsprechenden Unterlagen jedenfalls nicht festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf seinen Aussagen. Eine lebensbedrohliche Krankheit wurde nicht geltend gemacht.

II.2.2. Dem Fluchtvorbringen des BF, nämlich Verfolgung wegen der Vergewaltigung eines Freundes und seiner Homosexualität, sprach das BFA die Glaubhaftigkeit ab.

Diese Beurteilung ist nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und den Erörterungen im genannten Erkenntnis des VfGH im Ergebnis nicht zutreffend.

Das Fluchtvorbringen des BF ist unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen und den Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.03.2021 als glaubhaft zu bewerten.

Der BF behauptete seit 1996 seine Homosexualität in Bangladesch erkannt und gelebt zu haben. Er habe bis 2010 einen festen Freund gehabt. Aus den Schilderungen in der Verhandlung vor dem BVwG, als auch den Einvernahmeprotokollen vor dem BFA, ergab sich, dass der BF schwer getroffen war von dem Umstand, dass sein Freund trotz gegenseitiger anderslautender Versprechungen jemanden anderen geheiratet habe. Auch hinsichtlich seiner zweiten Beziehung zu einem Mann, von 2014 bis zu seiner Ausreise aus Bangladesch im September 2018, wurde der BF offenbar schwer enttäuscht, weil dieser ihm nicht nach Indien nachgereist sei, wo der BF noch ca. vier Monate auf seinen Freund wartete.

Nach den Ausführungen des BF liegt eine Anzeige gegen ihn vor, aber es erfolgten keine weiteren staatlichen Verfolgungshandlungen gegen ihn, etwa eine Verhaftung oder ein Strafverfahren.

Eine Verfolgung gegen den BF, als er nach dem Vorfall in Dhaka wohnte, hat der BF nicht behauptet, sondern nur allgemein von diesbezüglichen Sorgen, die er hegte, gesprochen. Diese Sorgen sind unter Zugrundelegung des zutreffenden Kapitals im Länderbericht berechtigt.

Die vom BF dargelegten Vorfälle stehen in Einklang mit den Länderfeststellungen, wonach Homosexuelle, wenn sie als solche erkannt werden, mit gesellschaftlicher Diskriminierung, in Einzelfällen auch mit Misshandlungen bis hin zum Mord zu rechnen zu haben, und jedes Jahr über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet wird.

Durch die geschilderten Ereignisse haben sich an der sexuellen Orientierung des BF im Verfahren nach dem Erkenntnis des VfGH für eine andere Beurteilung nicht ausreichende Zweifel ergeben, sodass die seinerzeitigen Erwägungen des BFA, die homosexuelle Orientierung des BF im Verfahren zu widerlegen, nicht ausreichten, nicht zuletzt auch in Folge der Abwesenheit des BFA bei der Verhandlung vor dem BVwG.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung konnte der Eindruck, dass der BF homosexuell ist, auf Grund seiner Ausführungen und der angebotenen Zeugen und glaubhaften innerstaatlichen Aktivitäten (zB im Rahmen der XXXX bzw in der Wohngemeinschaft XXXX ) nicht falsifiziert werden.

Laut den Länderfeststellungen wird § 377 Strafgesetzbuch von Bangladesch zwar nicht aktiv angewandt, es aber als Vorwand benutzt, um LGBTI-Personen zu schikanieren. Ein offenes Bekenntnis zur Homosexualität ist in Bangladesch gesellschaftlich unmöglich und führt einerseits zur Ausgrenzung durch die dortige Gesellschaft und gesellschaftlichen Diskriminierungen. Jedes Jahr wird über dutzende Angriffe auf Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft berichtet. Auch dem BF, welcher bereits Diskriminierungshandlungen vor seiner Ausreise ausgesetzt gewesen sei (zB durch das „Verlangen von 200.000 Taka“), droht daher in Bangladesch aufgrund seiner sexuellen Orientierung eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung.

Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Bangladesch und die darin angeführten Quellen. Das Länderinformationsblatt zu Bangladesch wurde dem Rechtsvertreter des BF vor Durchführung der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. In den angeführten Länderfeststellungen wird eine Vielzahl von Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen zusammengefasst, die ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Bangladesch zeigen. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal die Länderinformationen seitens des vertretenen BF unbestritten geblieben sind.

Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich die Umstände unter Berücksichtigung der vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation bisher nicht (wesentlich) geändert haben.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

II.3.2. Zu A)

II.3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat. Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Herkunftsstaates zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Gemäß Abs. 2 ist bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, 2016/19/0074 uva.).

Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Die Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht" vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).

Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus. Gleichfalls nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber.

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen.

Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 31.05.2001, 2001/20/0041; 23.07.1999, 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. VwGH 14.12.2000, 2000/20/0494; 06.10.1999, 98/01/0311; 14.10.1998, 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0361; 04.05.2000, 99/20/0599).

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 07.11.2013, C-199/12, ausgesprochen, dass Art 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art 9 Abs. 2 lit c der Qualifikations-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, welches eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar. Art 10 Abs. 1 lit d in Verbindung mit Art 2 Buchst c der Qualifikations-Richtlinie ist dahin auszulegen, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber auch nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.

Der BF hat im Verfahren glaubhaft gemacht, dass er – durch das Bekanntwerden seiner Homosexualität in seinem Herkunftsland – Diskriminierungshandlungen (zB Gelderpressung) von Privatpersonen ausgesetzt war. So wurde er geschlagen und erfolgten Anfeindungen durch die Bewohner des Heimatdorfes.

Es ist davon auszugehen, dass die Homosexualität des BF im Fall einer Rückkehr in seiner Umgebung erneut offenkundig wird, womit der BF mit hoher Wahrscheinlichkeit (erneut) Opfer diskriminierender Praktiken der Gesellschaft in Bangladesch werden würde, vor denen staatliche Organe Homosexuelle - den Länderfeststellungen zufolge - nicht zu schützen vermögen, sondern den Berichten zufolge vielmehr auch selbst in Schikanen involviert sein können.

Im Fall einer Rückkehr wäre der BF der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt und würde dieser maßgeblichen Einschränkungen in seinem Beziehungs- und Sexualleben unterliegen. Der BF wäre gezwungen, seine sexuelle Orientierung im Geheimen – unter ständiger Angst entdeckt zu werden – zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, strafgerichtlicher Verfolgung oder körperlicher Schädigung auszusetzen.

Dies ist mit der Rechtsprechung des EuGH, der VfGH sowie des VwGH nicht vereinbar, wonach auch vom BF nicht erwartet werden kann, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim haltet oder Zurückhaltung hinsichtlich seiner sexuellen Ausrichtung übt ("l'expression de son orientation sexuelle"), um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden (siehe dazu auch VfGH 21.06.2017, E3074/2016; VfGH 18.09.2014, E910/2014).

Es ist daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles davon auszugehen, dass dem BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte Eingriffe von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen drohen. Die behaupteten Diskriminierungen sind ein wesentliches Indiz für eine drohende Verfolgung im Fall einer Rückkehr des BF. Diese Verfolgung ist dem Heimatstaat zuzurechnen, weil der Heimatstaat des BF den Länderfeststellungen zufolge nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlungen hintanzuhalten.

Eine solche Behandlung droht dem BF in ganz Bangladesch, weil davon auszugehen ist, dass die Maßnahmen gegen ihn überall gesetzt werden könnten. Eine inländische Fluchtalternative besteht daher nicht.

Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gegeben.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides ausführlich wiedergegeben.

Schlagworte

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Diskriminierung Ersatzentscheidung Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Homosexualität inländische Schutzalternative innerstaatliche Fluchtalternative mündliche Verhandlung sexuelle Orientierung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2227866.1.00

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten