TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/12 W104 2223378-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.04.2021
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Entscheidungsdatum

12.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
NÖ NSchG 2000 §18
NÖ NSchG 2000 §7
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs11
UVP-G 2000 §2 Abs2
UVP-G 2000 §23a
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs3
UVP-G 2000 §24 Abs4
UVP-G 2000 §24f Abs5
UVP-G 2000 §24f Abs6
UVP-G 2000 §24f Abs8
UVP-G 2000 §39
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46 Abs23
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W104 2223378-1/102E
W104 2223821-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner Andrä und Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerden von

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX gegen die Bescheide

1. der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 16.07.2019, GZ GFW2-NA-1750/001, mit dem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, vertreten durch Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH, Volksgartenstraße 3/2.OG, 1010 Wien, die naturschutzbehördliche Bewilligung für das Vorhaben „S1 Wiener Außenring Schnellstraße Schwechat – Süßenbrunn, 1. Verwirklichungsabschnitt Groß-Enzersdorf bis Süßenbrunn“ hinsichtlich der Vorhabensteile in der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf erteilt wurde, und

2. der Wiener Umweltschutzabteilung, Magistratsabteilung 22, Magistrat der Stadt Wien, vom 30.06.2019, GZ MA 22–1056802/2017, mit dem der ASFINAG die naturschutzrechtliche Bewilligung für

a) die Errichtung und den Betrieb des 1. Verwirklichungsabschnittes der S1 Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn von der Anschlussteile Groß Enzersdorf bis zum Knoten Süßenbrunn auf dem Gebiet des Landes Wien am nördlichen Rand des Landschaftsschutzgebietes Donaustadt,

b) die temporäre Zwischenlagerung von Humusmieten auf einer Fläche von insgesamt rund 8.000 m² im Landschaftsschutzgebiet Donaustadt und

c) die Errichtung und den Betrieb eines Begleitweges für die S 1 von rund ca. 450 m Länge im Landschaftsschutzgebiet Donaustadt

erteilt wurde,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I.       Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:

I.1.    Nach Auflage 3 wird folgende Auflage 3a eingefügt:

„3a. Schutzmaßnahme Sakerfalke

Sollte die Demontage der Sakerfalken-Nistboxen auf den Masten M0239, M0243 der Leitung Nr. 435 der Austrian Power Grid AG nicht spätestens im Jahr 2021 von der Leitungsbetreiberin veranlasst werden, so hat die Projektwerberin ihrerseits für die Verlegung rechtzeitig vor dem Baubeginn zu sorgen.“

I.2.    Auflage 5 lautet:

„5. Umsiedlung Feldhamster:

a) Vorbereitende Maßnahmen:

- Die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass das Baufeld ist bis unmittelbar vor der Baustelleneinrichtung landwirtschaftlich genutzt wird. Dies verhindert ein Brachfallen der Grundstücke und somit die Entwicklung potenziell höherwertiger Feldhamsterlebensräume.

- Spätestens im Jahr vor der geplanten Baufeldräumung sind geeignete Zielflächen für Feldhamster anzulegen. In Frage kommen dafür sowohl die eigens für den Feldhamster vorgesehenen Maßnahmenflächen als auch die Maßnahmenflächen für die Feldlerche.

- Im August/September des Jahres vor der geplanten Baufeldräumung sind potentielle Feldhamsterlebensräume im Baustellenbereich sowie die potenziellen Zielflächen auf besiedelte Hamsterbaue zu kontrollieren. Alle Baue sind per GPS zu verorten.

b) Bausuche, Fang und Umsiedlung der Feldhamster:

- Mit der Übersiedlung sind Personen bzw. Unternehmen zu betrauen, die nachweislich über Erfahrung mit dem Fang und der Übersiedlung von Feldhamstern verfügen.

- Im Jahr der geplanten Baufeldräumung ist witterungsabhängig ab Anfang März in dreitägigen Abständen zu kontrollieren, ob die Aktivitätsphase der Feldhamster begonnen hat.

- Vom Beginn der Aktivität bis spätestens 20. April sind alle besiedelten Baue im Baufeld zu suchen und per GPS zu verorten, die Tiere einzufangen und fachgerecht auf Zielflächen zu übersiedeln.

- Die Hamster sind mittels Lebendfallen (z. B. Drahtwippfallen), die mit Erdnussbutter oder Ähnlichem beködert werden, zu fangen. Der Einsatz der Fallen findet nur unter ständiger Beobachtung statt.

- Gefangene Tiere müssen hinsichtlich ihres Geschlechts bestimmt werden. Insbesondere ist festzustellen und zu protokollieren, ob es sich um laktierende Weibchen handelt.

- Männchen und nicht laktierende Weibchen werden umgehend auf Zielflächen umgesiedelt; laktierende Weibchen sind sofort wieder am Fangort freizulassen. Der Zeitpunkt für den nächsten Fangversuch an diesem Bau wird individuell von den mit Fang und Übersiedlung betrauten Fachleuten festgelegt.

- Auf der Zielfläche werden vor dem Freilassen eines Hamsters innerhalb eines engmaschigen Drahtkäfigs zwei bis drei Initialröhren (schräg verlaufende Röhren mit einem Durchmesser von 8 cm und einer Tiefe von 0,5 bis 1 m). angelegt. Außerdem ist im Käfig geeignetes Futter zu platzieren.

- Sobald eigene Grabtätigkeiten festgestellt werden, frühestens jedoch nach 24 Stunden, wird der Käfig entfernt. Anschließend wird noch zwei Wochen lang am Aussetzungsort geeignetes Futter angeboten.

- Es sind mindestens zwei Fangdurchgänge durchzuführen. Am Ende eines jeden Fangdurchgangs werden alle Bauöffnungen auf dem projektierten Baufeld locker mit Heu oder Ähnlichem verstopft und anschließend 5 Tage lang täglich kontrolliert, um eine etwaig noch vorhandene Nutzung feststellen zu können.

- Sollten nach dem zweiten Fangdurchgang noch besiedelte Baue vorhanden sein, so erfolgt in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung anschließend ein schichtweiser Abtrag etwaig noch bewohnter Bausysteme, um sicherzustellen, dass keine Feldhamster vor Beginn der Bauarbeiten in den Bauen verbleiben. Der schichtweise Abtrag von Bausystemen erfolgt außerhalb der Jungenaufzucht und Winterschlafzeit von Feldhamstern unter Beisein der Umweltbaubegleitung, sodass keine Tiere zu Schaden kommen.

- Sobald im Baufeld bzw. in einem Abschnitt des Baufeldes sicher keine besiedelten Baue mehr vorhanden sind, wird umgehend der Oberboden abgeschoben.

- Werden Baue im Bereich des Baufeldes aktiv genutzt, sind Bautätigkeiten im Umkreis von mind. 3 m um den bekannten Bau nicht zulässig. Weiters ist der Bau ist zu kennzeichnen und ausreichend zu schützen (z. B. mittels Baustellenzaun).

c) Monitoring:

- Nach der Umsiedlung ist jede Zielfläche, auf der Hamster ausgesetzt wurden, je einmal im Mai, im Juli und im September auf besiedelte Hamsterbaue zu untersuchen. Alle Baue sind per GPS zu verorten.

- Um den mittelfristigen Erfolg der Maßnahme zu dokumentieren, ist im dritten Jahr nach der Umsiedlung jede Zielfläche, auf der Hamster ausgesetzt wurden, dreimal auf besiedelte Hamsterbaue zu untersuchen. Alle Baue sind per GPS zu verorten.

d) Bericht an die Behörde:

- Der Naturschutzbehörde ist bis Ende Dezember des Jahres der Umsiedlung ein Bericht vorzulegen. Darin sind die ursprünglich gefundenen besiedelten Baue, die Anzahl der gefangenen und übersiedelten Hamster, etwaige Funde laktierender Weibchen, ein etwaiges Ausgraben von Bauen und die Ergebnisse der Nachkontrollen auf den Zielflächen zu dokumentieren.

- Ein zweiter Bericht ist der Naturschutzbehörde bis Ende Dezember des dritten Jahres nach der Umsiedlung vorzulegen. Darin ist die Besiedlung der Zielflächen durch Feldhamster in diesem Jahr zu dokumentieren.“

I.3.    Nach Auflage 6 wird folgende neue Auflage 6a eingefügt:

„6a. Sonstige Amphibienschutzmaßnahmen

In dem durch das Vorhaben räumlich isolierten Abschnitt von der HASt Raasdorf bis zur ÖBB-Bahnlinie sind ab dem Zeitpunkt der Abgrenzung des Baufeldes und auch noch in der Betriebsphase während der Wanderungszeit von Amphibien Amphibienleiteinrichtungen und Kübel aufzustellen (Zaun-Kübelmethode nach RVS 04.03.11), um etwaig aus diesem Bereich anwandernde Amphibien in den Bereich der Raasdorfer Teiche verbringen zu können. Diese Maßnahme ist so lange aufrecht zu erhalten, bis pro Frühjahrssaison weniger als 10 Individuen gefangen werden.“

I.4.    In Auflage 7 ist folgender Satz anzufügen:

„Die Baustellen- und Straßenbeleuchtung ist so auszugestalten, dass Licht nur dorthin fällt, wo es tatsächlich benötigt wird und möglichst wenig ins Umland strahlt.“

I.5.    Nach Auflage 7 wird folgende neue Auflage 7a eingefügt:

„7a. Vogelfreundliche Gestaltung der Lärmschutzwände

Lärmschutzwände sind wegen des Vogelschlagrisikos in erster Linie mit nicht transparenten bzw. reflektierenden Materialien zu gestalten. Sollten transparente Wände notwendig sein, ist Vogelschutzglas gemäß ONR 191040 einzusetzen.“

I.6.    Auflage 8 lautet:

„8. Vermeidung von Bauarbeiten (Lärm, Licht) nach Einbruch der Dämmerung für Fledermäuse

Im Bereich von bis zu 250 m um „Fledermauslebensräume des Untersuchungsraumes mit besonderer Bedeutung“ lt. ‚Naturschutzfachlicher Überprüfung Fledermäuse und Sakerfalke‘ vom September 2020 (OZ 41-43), sind im Zeitraum von 1. April bis 30. September Bauarbeiten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang in jeweils vorheriger Abstimmung mit der Umweltbauaufsicht auf unbedingt notwendige Arbeiten, wie z.B. die Fertigstellung von Betonagen o.a., zu beschränken.“

I.7.    Nach Auflage 8 wird folgende neue Auflage 8a eingefügt:

„8a. Leiteinrichtungen für Fledermäuse

Bis spätestens Baubeginn ist der Naturschutzbehörde eine Detailplanung aller für Fledermäuse relevanten Leiteinrichtungen (Lärmschutzwände, Wildschutzzäune, Grünbrücken) unter Berücksichtigung der einschlägigen fachlichen Empfehlungen (z. B. Brinkmann et al. 2012, Elmeros et al. 2016, Lugon et al. 2017; falls bereits verfügbar: RVS 04.03.16 „Fledermausschutz an Verkehrswegen“) vorzulegen. Darin sind mögliche Gefahrenpunkte (z. B. das Ende von Leiteinrichtungen, Grünbrücken ohne Anschluss an geeignete Strukturen in der Landschaft) zu identifizieren und die Maßnahmen zu beschreiben, mit denen verhindert wird, dass Fledermäuse in den Bereich des fließenden Verkehrs gelangen.

Rechtzeitig vor der Verkehrsfreigabe müssen die Leiteinrichtungen von einer Person mit nachgewiesener Qualifikation im Bereich des Fledermausschutzes kontrolliert werden. Etwaige Mängel sind bis spätestens zur Verkehrsfreigabe zu beheben. Gleichzeitig ist der Naturschutzbehörde ein Bericht über die Kontrolle, ihr Ergebnis und etwaige Maßnahmen vorzulegen.“

I.8.    Auflage 13 lautet:

„13. Zwergdommel, Drosselrohrsänger: Lärmmonitoring/Ausgleich Schotterteichkomplex SW Raasdorf

Für das Gebiet der Raasdorfer Teiche ist im ersten vollen Kalenderjahr nach Verkehrsfreigabe des Vorhabens oder eines Teilstückes des Vorhabens und danach für jedes Kalenderjahr auf Grundlage der in den Nebenbestimmungen 2.19, 3.19 und 3.20 des Erkenntnisses W104 2108274-1/243E des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.5.2018 definierten Erhebungen der L A,eq für den Zeitraum Tag in 1,5 m Höhe zu berechnen. Ein Bericht ist der Naturschutzbehörde bis spätestens Ende April des Folgejahres zu übermitteln.

Ergibt sich dabei an irgendeinem Punkt des in den Projektunterlagen ausgewiesenen Lebensraums von Zwergdommel oder Drosselrohrsänger eine Überschreitung des Warnpegels von 50 dB(A), so sind Maßnahmen zur Schaffung von Lebensraum für Zwergdommel und Drosselrohrsänger zu treffen. Zu diesem Zweck ist durch die Projektwerberin ein Konzept zu erarbeiten und bis Ende Juni des auf das Jahr der Zählungen folgenden Jahres der Naturschutzbehörde vorzulegen.

Ein solches Konzept hat insbesondere die Neuanlage/Optimierung von geeigneten Lebensraumstrukturen speziell für den Drosselrohrsänger und die Zwergdommel (z. B. Verlandungszonen und Röhrichtgürtel mit mind. 200 m Länge und 3–4 m Breite) vorzusehen. Dafür ist ein Teilbereich der Raasdorfer Teiche zu wählen, der auf absehbare Zeit einer Lärmbelastung von weniger als 52 dB(A) (L A,eq für den Zeitraum Tag in 1,5 m Höhe) ausgesetzt sein wird. Geeignet und vorgesehen dafür ist beispielsweise Grundstück Nummer 511 in der KG Breitenlee, welches bereits mit einem Röhrichtgürtel mit Verlandungszone ausgestattet ist. Dieser Röhrichtgürtel ist durch Einbringen von Gräsern, Schilfrohr, Röhricht, Rohrkolben und Binsen zu erweitern und die gesamte Fläche auf Bestandsdauer der S 1 zu sichern. Sollten andere Grundstücke herangezogen werden, so sind diese vorab der Naturschutzbehörde zu bekanntzugeben.

I.9.    Auflage 14 lautet:

„14. Sicherungsmaßnahme Rebhuhn

Entlang von Straßenabschnitten, an denen keine Lärmschutzwände, sondern Wildschutzzäune errichtet werden sollen, sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um Kollisionen insbesondere von Rebhühnern an diesen Zäunen zu vermeiden. Je nach Gegebenheiten können dies Sichtschutzpflanzungen oder technische Maßnahmen (Verbesserung der Sichtbarkeit der Zäune, andere Formen der Absperrung) sein. Eine entsprechende Planung ist der Naturschutzbehörde spätestens mit dem Baubeginn zu übermitteln.“

I.10.      Nach Auflage 14 werden folgende neue Auflagen 14a und 14b eingefügt:

„14a. Sicherungsmaßnahme Fledermäuse

Der Bereich zwischen Fahrbahn und Lärmschutzwand bzw. Wildschutzzaun ist dauerhaft gehölzfrei zu halten, um keine für Fledermäuse attraktiven Strukturen im Gefahrenbereich zu schaffen.

14b. Ausgleich Lebensraumverlust Feldlerche/Rebhuhn

Zum Ausgleich für Lebensraumverluste der Feldlerche und des Rebhuhns in Wien und Niederösterreich sind ausreichende Maßnahmenflächen anzulegen. Dafür kommt alternativ die Anlage von Brachen oder die Anlage von Feldlerchenfenstern in Ackerflächen in Frage.

Die erforderliche Gesamtfläche bemisst sich wie folgt am festgestellten Verlust von insgesamt 36 Revieren der Feldlerche; der Habitatverlust des Rebhuhns wird dadurch mit ausgeglichen:

-) Anlage von Brachen:

Unter den genannten Voraussetzungen entspricht 1 ha an Brache einem Gewinn von 1,424 Revieren der Feldlerche. Bei Ausgleich des Lebensraumverlustes alleine durch Brachen sind somit 25,3 ha Maßnahmenfläche erforderlich.

Brachen müssen eine Mindestbreite von 20 m aufweisen und müssen eingesät werden, wobei standortgerechtes heimisches Saatgut zu verwenden ist. Dieses muss aus geeigneten Horstgräsern (z. B. Bromus erectus, Festuca rupicula) und krautigen Pflanzen bestehen (Anteil zumindest 25 %, mindestens 15 Arten; mögliche Arten siehe die ökologischen Ausgleichsfläche A6 und A10 im „Maßnahmenbericht – Konsolidierte Fassung“ der Projektwerberin vom Mai 2020 = OZ 35, 36). Jede Brache ist der Länge nach in zwei gleich große Hälften zu teilen, von denen eine jährlich im Juni gemäht, die andere jedes zweite oder dritte Jahr im September gehäckselt wird. Ab einer geschlossenen Fläche von 5 ha ist eine Brache statt in Hälften in eine gerade Anzahl von Streifen mit jeweils 10-25 m Breite zu teilen, die nach dem oben beschriebenen Muster zu pflegen sind. Sollten in den ersten Jahren nach der Anlage Problemunkräuter (z. B. Ackerkratzdistel, Ragweed, Kanadische Goldrute, Gewöhnliche Seidenpflanze) aufkommen, so ist das Mähen oder Häckseln der betroffenen Teile zu geeigneten Zeitpunkten zulässig, um das Aussamen zu verhindern.

-) Anlage von Feldlerchenfenstern in Ackerflächen:

Unter den genannten Voraussetzungen entspricht 1 ha an Felderchenfenster-Acker einem Gewinn von 0,051 Revieren der Feldlerche. Bei Ausgleich des Lebensraumverlustes alleine durch Feldlerchenfenster-Äcker wären somit 705,9 ha Maßnahmenfläche erforderlich.

Die Feldlerchenfenster sind in einer Dichte von zwei Fenstern (das sind nicht eingesäte Stellen von je ca. 20 m²) pro Hektar anzulegen und müssen gleichmäßig über den jeweiligen Ackerschlag verteilt werden. Die Feldlerchenfenster werden auch bei der weiteren Pflege ausgespart. Die Fenster müssen mindestens 50 m von Einzelbäumen und Einzelgebäuden sowie mindestens 25 m von Feldwegen entfernt liegen.

Alle Maßnahmenflächen (Brachen und Feldlerchenfenster-Äcker) müssen mindestens 100 m von Gemeinde- und Landesstraßen, Wäldern, Siedlungs- und Gewerbegebieten sowie mindestens 500 m von Windkrafteignungszonen und von (wenn auch erst in Planung befindlichen) Schnellstraßen entfernt liegen. Jede Einzelfläche muss mindestens 1 ha groß sein. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen können Flächen in den Gemeindegebieten von Groß-Enzersdorf nördlich der B3, Glinzendorf, Raasdorf, Großhofen, Parbasdorf südlich des Russbaches, Deutsch-Wagram südlich von Russbach und Marchfeldkanal und Aderklaa sowie im Gebiet des 22. Wiener Gemeindebezirks angelegt werden.

Zumindest 5 ha der gesamten Maßnahmenfläche sind in Niederösterreich als Brachflächen herzustellen. Darüber hinaus können das Verhältnis zwischen Brachen und Feldlerchenfenster-Äckern sowie die Aufteilung der Maßnahmenfläche auf die Bundesländer Niederösterreich und Wien frei gestaltet werden.“

I.11.      Auflage 15 lautet:

„15. Bepflanzung:

Anstelle der im Gebiet standörtlich nur eingeschränkt geeigneten, überwiegend montan verbreiteten Vogelbeere (Sorbus aucuparia) sind Vogelkirsche (Prunus avium), Elsbeere (Sorbus torminalis) und Speierling (Sorbus domestica) aufgrund ihrer höheren Anpassungsfähigkeit an das pannonische Klima und die vorliegende klimadynamische Entwicklung zu verwenden.

Statt der Edel-Esche (Fraxinus excelsior) im geplanten Anteil von 20% ist angesichts des Eschentriebsterbens und der bodentrockenen Standorte des Projektgebietes die Artenliste der trockenverträglichen Sträucher und Kleinbaumarten zu vergrößern und deren Bestandsanteile um den entsprechenden Prozentsatz zu erhöhen.

Statt Jungfernrebe (Parthenicissus quinquefolia) sind Hopfen (Humulus lupulus), Weinrebe (Vitis vinifera) und Gemeiner Waldrebe (Clematis vitalba) zu verwenden.“

I.12.      Auflage 17 lautet:

„17. Monitoring Maßnahmenflächen (A, E, B, G, LSW, V) u.a.

Ein detailliertes Monitoringkonzept ist der Naturschutzbehörde vor Baubeginn und vor Umsetzung der Monitoringmaßnahmen vorzulegen, wobei folgende Vorgaben zu beachten sind:

Kontrolle Maßnahmenflächen (A, E, B, G, LSW, V):

Spätestens nach Beendigung der Anwuchs- und Entwicklungspflege ist ein Monitoring (Erfolgskontrolle) der umgesetzten Maßnahmen (A - ökologische Ausgleichsmaßnahmen, E - Ersatzmaßnahmen, B - Böschungsgestaltung, G - Gestaltungsmaßnahmen, LSW - Begrünung von Lärmschutzmaßnahmen, V - Vernetzungselemente) mit folgenden Inhalten durchzuführen:

-        Grobansprache der Vegetationsentwicklung auf allen Maßnahmen-Flächen

-        Dokumentation des Erreichens der Entwicklungsziele für Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Landschaftsbild (z.B. Repoduktionslebensraum Zauneidechse, Insekten)

-        Dokumentation der Pflege

-        gegebenenfalls Vorschläge zur Maßnahmenoptimierung

Bis zum Erreichen des Zielzustands ist das Monitoring alle drei Jahre zu wiederholen, danach muss alle zehn Jahre eine Überprüfung der Zielerfüllung durchgeführt werden. Der Untersuchungsumfang ist so zu wählen, dass zuverlässige und nachvollziehbare Aussagen in Bezug auf die Zielerreichung ableitbar sind. Werden erhebliche Defizite festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung umzusetzen.

Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen.

Weitere Erfolgskontrollen:

Kontrolle Grünbrücken, Lärmschutzwände, Wildschutzzäune, Kleintierdurchlässe, Amphibienleiteinrichtungen:

Zumindest in den Monaten Februar, Mai und August ist eine Funktionskontrolle der Passagen (Grünbrücken, Kleintierdurchlässe), der Amphibienleiteinrichtungen, der Vernetzungselemente, der Lärmschutzwände und der Wildschutzzäune hinsichtlich deren Funktionsfähigkeit durchzuführen. Werden erhebliche Defizite festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung zu setzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen.

Kontrolle Funktionalität des Biotopverbundes für tierische Organismen im Bereich HASt. Raasdorf und Schotterteichkomplex SW Raasdorf 1, 5 und 10 Jahre nach Verkehrsfreigabe des 1. Verwirklichungsabschnittes S1 Groß-Enzersdorf Süßenbrunn. Die folgenden Tiergruppen sind zu untersuchen: Fledermäuse, Amphibien, Reptilien, Feldhamster, Laufkäfer, Heuschrecken. Der Untersuchungsumfang ist so zu wählen, dass zuverlässige und nachvollziehbare Aussagen in Bezug auf die Funktionalität des Biotopverbundes ableitbar sind. Die Feststellung von Häufungspunkten verunfallter Tiere ist für die Wirksamkeit eines Biotopvernetzungssystems von hoher Bedeutung. Werden erhebliche Defizite festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung (z.B. Adaptierung der Leiteinrichtungen) umzusetzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen.

Kontrolle Filterbecken: Überprüfung der Amphibienvorkommen in den Filterbecken (Arten, Anzahl) 3 bis 5 Jahre nach Verkehrsfreigabe des 1. Verwirklichungsabschnittes S1 Groß-Enzersdorf Süßenbrunn. Werden negative Auswirkungen auf Amphibien festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung (z.B Amphibienleiteinrichtungen) umzusetzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen.

Kontrolle temporäre Vernässungszonen: Die Anlage von Vernässungszonen wird auf ihre Funktionalität hinsichtlich der Vorkommen von Amphibien 3 bis 5 Jahre nach Verkehrsfreigabe des 1. Verwirklichungsabschnittes S1 Groß-Enzersdorf Süßenbrunn überprüft. Werden erhebliche Defizite festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung umzusetzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen.

Monitoring Vogelbestand Ersatzlebensräume (Feldlerche und Rebhuhn; ggf. Zwergdommel und Drosselrohrsänger): Der Untersuchungsumfang ist so zu wählen, dass zuverlässige und nachvollziehbare Aussagen in Bezug auf die Zielerreichung ableitbar sind. Werden erhebliche Defizite festgestellt, sind Maßnahmen zu deren Behebung umzusetzen. Die Monitoring-Ergebnisse inklusive Fotodokumentation sind der zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich spätestens am Jahresende des Monitoringjahres vorzulegen.“

I.13. Auflage 18 lautet:

„18. Monitoring Fledermausleiteinrichtungen

Die Funktionalität der Leiteinrichtungen für Fledermäuse (i.S.d. Vermeidens der Tötung geschützter Arten) ist durch ein geeignetes Monitoring zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verbessern. Dazu werden wie folgt zum einen die Nutzung der Leiteinrichtungen durch Fledermäuse, zum anderen die Mortalität von Fledermäusen entlang der S 1 erhoben:

i) Im ersten, vierten und zehnten Jahr nach der Verkehrsfreigabe ist festzustellen, ob die Leiteinrichtungen von Fledermäusen genutzt werden bzw. ob es Stellen gibt, an denen die Leitfunktion unzureichend erfüllt ist. Dazu ist neben der Erfassung der Fledermausaktivität v. a. die Registrierung der konkreten Flugwege erforderlich (z. B. mittels Nachtsichtgerät und Wärmebildkamera).

ii) Im ersten, vierten und zehnten Jahr nach der Verkehrsfreigabe ist die Mortalität von Fledermäusen entlang der S 1 zu untersuchen:

-        Mit der Untersuchung ist ein Forschungsinstitut oder Planungsbüro zu beauftragen, das mit der Methodik der Kollisionsopfersuche nachweislich Erfahrung hat.

-        In jedem Untersuchungsjahr erfolgt die Suche nach Verkehrsopfern im Zeitraum von 15. Juli bis 15. Oktober einmal pro Woche, jeweils am frühen Morgen, sobald es für eine Suche hell genug ist.

-        Auffindwahrscheinlichkeit und Verweildauer von Kollisionsopfern müssen ermittelt werden; in diesen und anderen methodischen Aspekten sind die Erkenntnisse und Methoden von Grünkorn et al. (2009) sowie Santos et al. (2011) (Grünkorn, T., Diederichs A., Diederichs, B., Poszig, D. & G. Nehls [2009]: Wie viele Vögel kollidieren mit Windenergieanlagen? Natur und Landschaft 84 [7]: 309-314; Santos S.M., Carvalho F. & Mira A. [2011]: How Long Do the Dead Survive on the Road? Carcass Persistence Probability and Implications for Road-Kill Monitoring Surveys. PLoS ONE 6[9]: e25383. doi:10.1371/journal.pone.0025383) zu berücksichtigen. Zumindest stichprobenhaft sind zur Kontrolle der Auffindwahrscheinlichkeit dazu ausgebildete Hunde einzusetzen.

-        Die Suche erfolgt ausschließlich innerhalb der Lärmschutzwände/Wildschutzzäune. Anfang Juli sind diese Bereiche in Absprache mit dem Untersuchungsleiter bzw. der Untersuchungsleiterin erforderlichenfalls (abschnittweise) zu mähen oder zu häckseln, um das Auffinden von Kollisionsopfern zu erleichtern. Bei Bedarf ist zu einem späteren Zeitpunkt noch ein weiteres Mal zu mähen oder zu häckseln.

-        Sämtliche Totfunde aller Fledermaus- und Vogelarten sind mittels GPS exakt zu verorten und fotographisch zu dokumentieren. Todesursache und Todeszeitpunkt sind fachkundig einzuschätzen. Die getöteten Individuen müssen eingesammelt und zumindest bis zum fünften Jahr nach Projektabschluss tiefgekühlt aufbewahrt werden.

Am Ende jedes Projektjahrs ist der Naturschutzbehörde ein Bericht über beide Untersuchungen vorzulegen, aus dem die Methodik, die festgestellten Flugwege, die absoluten Zahlen der Totfunde, die Lage der Totfunde (etwaige räumliche Häufungen), die berechneten Kollisionsraten und etwaig identifizierte Stellen mit ungenügender Funktion der Leiteinrichtungen hervorgehen müssen. Bei festgestellten Mängeln sind der Behörde bis Ende Juni des Folgejahres Vorschläge für Maßnahmen vorzulegen, mit denen diese behoben werden können.

Die erhobenen Originaldaten müssen einschließlich der relevanten methodischen Informationen und der Randbedingungen (Charakterisierung der Abschnitte hinsichtlich Verkehrsstärke, Nivelette, Beleuchtung, Art der begrenzenden Wildtier-Leiteinrichtung, Ergebnisse der Funktionskontrolle der Leiteinrichtungen etc.) auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.“

I.14. Nach Auflage 18 wird folgende neue Auflage 19 eingefügt:

„19. Anlage linienförmiger Strukturelemente

Östlich und westlich der Überführung der Breitenleer Straße über die S1 mit einer Länge von zusammen 650 m und einer Breite von mindestens 5 m sowie nördlich von Raasdorf entlang des Aderklaaer Weges bis zur Abzweigung bei der Grünbrücke 3 auf einer Länge von 430 m mit einer Breite von ebenfalls mindestens 5 m, sohin in drei Teilbereichen, sämtlich verortet gem. dem – einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden – Lageplan in Anhang 1 zur Stellungnahme der Projektwerberin zum Gutachten Landschaftsbild vom 15.1.2021 = OZ 64 = Beilage 15 zur Verhandlungsschrift (Maßnahmenraum NÖ), sind lineare Strukturelemente zu schaffen.

Diese bestehen aus einem Mosaik von großkronigen Einzelbäumen (vorzugsweise Traubeneiche [Quercus petraea], Winter- [Tilia cordata] und Sommerlinde [Tilia platyphyllos]), Reihen von Hochstammobstbäumen mit vorzugsweise regionalen, standortangepassten Fruchtkirschen mit ihren lokalen dunklen und hellfrüchtigen Sorten und gegen die Walnussfruchtfliege resistente regionale Sorten der Walnuss (Juglans regia) sowie alte Apfelsorten (Malus domestica), wie die früh fruchtenden Tafelobstsorten Weißer Klarapfel und Gravensteiner, Strauchheckenfragmenten mit einem Anteil von mehr als 50 % Ruderalfluren und einem hohen Anteil an heimischen Wildrosenarten innerhalb der Gehölzbereiche sowie Abschnitten mit dichten Gehölzbeständen aus Feldulme (Ulmus minor), Feldahorn (Acer campestre), Zitterpappel (Populus tremula), Vogelkirsche (Prunus avium), steinechte regionale Kriecherlsorten (Prunus x insititia) und Steinweichsel (Prunus mahaleb) sowie einer vielfältigen Strauchschicht mit Einkern-Weißdorn (Crataegus monogyna), Hundsrose (Rosa canina), Bibernellrose (Rosa pimpinellifolia), Weinrose (Rosa rubiginosa) und Kriechrose (Rosa arvensis) sowie weiteren regional typischen Gehölzarten. Aus Rodungsbereichen im Baufeld werden Totholzelemente (einmetrige Stammstücke mit mindestens 20 cm Durchmesser) geborgen und in den dichteren Gehölzpflanzungen im Ausmaß der verfügbaren Mengen (etwa 3 m³/50 lfm) als Strukturelemente gelagert und in die Gestaltung integriert.

Sollten sich im Zuge der Grundeinlöse in diesem Bereich durch Neuordnung der Feldstücke in diesem Abschnitt kleinflächige Zwickelflächen ergeben, sind diese als Erholungsflächen, wie Rastplätze, zu integrieren.

Vor Baubeginn ist der Umweltbauaufsicht ein Bericht über die geplante Ausführung im Detail vorzulegen. Die Strukturelemente sind vor der Verkehrsfreigabe fertig zu stellen.

Es ist auf Bestandsdauer des Vorhabens eine sachgerechte Anwuchs- und Entwicklungspflege sicherzustellen: der Anteil der Offenlebensräume ist durch eine einmal jährliche Mahd mit Abfuhr des Mähguts, bei den Obstbäumen die Erhaltung sicherzustellen; die Pflege hat so zu erfolgen, dass der naturnahe Charakter erhalten bleibt.

Während der Herstellung und der Erhaltung ist zu kontrollieren, dass keine invasiven Neophyten (insb. Robinie (Robinia pseudacacia), Götterbaum (Ailanthus altissima), Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera), Essigbaum (Rhus typhina), Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia), Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica), Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), Gewöhnliche Seidenpflanze (Asclepias syriaca), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), eingebracht werden und sich hier etablieren.“

II.     Der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt Wien wird aufgrund der Beschwerden wie folgt abgeändert:

II.1.   Nach Auflage 1 wird folgende Auflage 1a eingefügt:

„1a) Umsiedlung Feldhamster:

a) Vorbereitende Maßnahmen:

- Die Projektwerberin hat dafür zu sorgen, dass das Baufeld ist bis unmittelbar vor der Baustelleneinrichtung landwirtschaftlich genutzt wird. Dies verhindert ein Brachfallen der Grundstücke und somit die Entwicklung potenziell höherwertiger Feldhamsterlebensräume.

- Spätestens im Jahr vor der geplanten Baufeldräumung sind geeignete Zielflächen für Feldhamster anzulegen. In Frage kommen dafür sowohl die eigens für den Feldhamster vorgesehenen Maßnahmenflächen als auch die Maßnahmenflächen für die Feldlerche.

- Im August/September des Jahres vor der geplanten Baufeldräumung sind potentielle Feldhamsterlebensräume im Baustellenbereich sowie die potenziellen Zielflächen auf besiedelte Hamsterbaue zu kontrollieren. Alle Baue sind per GPS zu verorten.

b) Bausuche, Fang und Umsiedlung der Feldhamster:

- Mit der Übersiedlung sind Personen bzw. Unternehmen zu betrauen, die nachweislich über Erfahrung mit dem Fang und der Übersiedlung von Feldhamstern verfügen.

- Im Jahr der geplanten Baufeldräumung ist witterungsabhängig ab Anfang März in dreitägigen Abständen zu kontrollieren, ob die Aktivitätsphase der Feldhamster begonnen hat.

- Vom Beginn der Aktivität bis spätestens 20. April sind alle besiedelten Baue im Baufeld zu suchen und per GPS zu verorten, die Tiere einzufangen und fachgerecht auf Zielflächen zu übersiedeln.

- Die Hamster sind mittels Lebendfallen (z. B. Drahtwippfallen), die mit Erdnussbutter oder Ähnlichem beködert werden, zu fangen. Der Einsatz der Fallen findet nur unter ständiger Beobachtung statt.

- Gefangene Tiere müssen hinsichtlich ihres Geschlechts bestimmt werden. Insbesondere ist festzustellen und zu protokollieren, ob es sich um laktierende Weibchen handelt.

- Männchen und nicht laktierende Weibchen werden umgehend auf Zielflächen umgesiedelt; laktierende Weibchen sind sofort wieder am Fangort freizulassen. Der Zeitpunkt für den nächsten Fangversuch an diesem Bau wird individuell von den mit Fang und Übersiedlung betrauten Fachleuten festgelegt.

- Auf der Zielfläche werden vor dem Freilassen eines Hamsters innerhalb eines engmaschigen Drahtkäfigs zwei bis drei Initialröhren (schräg verlaufende Röhren mit einem Durchmesser von 8 cm und einer Tiefe von 0,5 bis 1 m). angelegt. Außerdem ist im Käfig geeignetes Futter zu platzieren.

- Sobald eigene Grabtätigkeiten festgestellt werden, frühestens jedoch nach 24 Stunden, wird der Käfig entfernt. Anschließend wird noch zwei Wochen lang am Aussetzungsort geeignetes Futter angeboten.

- Es sind mindestens zwei Fangdurchgänge durchzuführen. Am Ende eines jeden Fangdurchgangs werden alle Bauöffnungen auf dem projektierten Baufeld locker mit Heu oder Ähnlichem verstopft und anschließend 5 Tage lang täglich kontrolliert, um eine etwaig noch vorhandene Nutzung feststellen zu können.

- Sollten nach dem zweiten Fangdurchgang noch besiedelte Baue vorhanden sein, so erfolgt in Abstimmung mit der Umweltbaubegleitung anschließend ein schichtweiser Abtrag etwaig noch bewohnter Bausysteme, um sicherzustellen, dass keine Feldhamster vor Beginn der Bauarbeiten in den Bauen verbleiben. Der schichtweise Abtrag von Bausystemen erfolgt außerhalb der Jungenaufzucht und Winterschlafzeit von Feldhamstern unter Beisein der Umweltbaubegleitung, sodass keine Tiere zu Schaden kommen.

- Sobald im Baufeld bzw. in einem Abschnitt des Baufeldes sicher keine besiedelten Baue mehr vorhanden sind, wird umgehend der Oberboden abgeschoben.

- Werden Baue im Bereich des Baufeldes aktiv genutzt, sind Bautätigkeiten im Umkreis von mind. 3 m um den bekannten Bau nicht zulässig. Weiters ist der Bau ist zu kennzeichnen und ausreichend zu schützen (z. B. mittels Baustellenzaun).

c) Monitoring:

- Nach der Umsiedlung ist jede Zielfläche, auf der Hamster ausgesetzt wurden, je einmal im Mai, im Juli und im September auf besiedelte Hamsterbaue zu untersuchen. Alle Baue sind per GPS zu verorten.

- Um den mittelfristigen Erfolg der Maßnahme zu dokumentieren, ist im dritten Jahr nach der Umsiedlung jede Zielfläche, auf der Hamster ausgesetzt wurden, dreimal auf besiedelte Hamsterbaue zu untersuchen. Alle Baue sind per GPS zu verorten.

d) Bericht an die Behörde:

- Der Naturschutzbehörde ist bis Ende Dezember des Jahres der Umsiedlung ein Bericht vorzulegen. Darin sind die ursprünglich gefundenen besiedelten Baue, die Anzahl der gefangenen und übersiedelten Hamster, etwaige Funde laktierender Weibchen, ein etwaiges Ausgraben von Bauen und die Ergebnisse der Nachkontrollen auf den Zielflächen zu dokumentieren.

- Ein zweiter Bericht ist der Naturschutzbehörde bis Ende Dezember des dritten Jahres nach der Umsiedlung vorzulegen. Darin ist die Besiedlung der Zielflächen durch Feldhamster in diesem Jahr zu dokumentieren.“

II.2.   Auflage 2 folgender Satz angefügt:

„Die Baustellen- und Straßenbeleuchtung ist so auszugestalten, dass Licht nur dorthin fällt, wo es tatsächlich benötigt wird und möglichst wenig ins Umland strahlt.“

II.3.   Auflage 3 lautet:

„3) Im Bereich von bis zu 250 m um Fledermauslebensräume des Untersuchungsraumes mit besonderer Bedeutung lt. ‚Naturschutzfachlicher Überprüfung Fledermäuse‘ vom September 2020 (OZ 41-43), sind im Zeitraum von 1. April bis 30. September Bauarbeiten vor Sonnenaufgang oder nach Sonnenuntergang in jeweils vorheriger Abstimmung mit der Umweltbauaufsicht auf unbedingt notwendige Arbeiten, wie z.B. die Fertigstellung von Betonagen o.a., zu beschränken.“

II.4.   Nach Auflage 4 werden folgende neue Auflagen 4a und 4b eingefügt:

„4a) Der Bereich zwischen Fahrbahn und Lärmschutzwand bzw. Wildschutzzaun ist dauerhaft gehölzfrei zu halten, um keine für Fledermäuse attraktiven Strukturen im Gefahrenbereich zu schaffen.

4b) Entlang von Straßenabschnitten, in denen keine Lärmschutzwände, sondern Wildschutzzäune errichtet werden sollen, sind geeignete Maßnahmen zu setzen, um Kollisionen insbesondere von Rebhühnern an diesen Zäunen zu vermeiden. Je nach Gegebenheiten können dies Sichtschutzpflanzungen oder technische Maßnahmen (Verbesserung der Sichtbarkeit der Zäune, andere Formen der Absperrung) sein. Eine entsprechende Planung ist der Naturschutzbehörde spätestens mit dem Baubeginn zu übermitteln.“

II.5.   Nach Auflage 7 wird folgende neue Auflage 7a eingefügt:

„7a) Anstelle der im Gebiet standörtlich nur eingeschränkt geeigneten, überwiegend montan verbreiteten Vogelbeere (Sorbus aucuparia) sind Vogelkirsche (Prunus avium), Elsbeere (Sorbus torminalis) und Speierling (Sorbus domestica) aufgrund ihrer höheren Anpassungsfähigkeit an das pannonische Klima und die vorliegende klimadynamische Entwicklung zu verwenden.

Statt der Edel-Esche (Fraxinus excelsior) im geplanten Anteil von 20% ist angesichts des Eschentriebsterbens und der bodentrockenen Standorte des Projektgebietes die Artenliste der trockenverträglichen Sträucher und Kleinbaumarten zu vergrößern und deren Bestandsanteile um den entsprechenden Prozentsatz zu erhöhen.

Statt Jungfernrebe (Parthenicissus quinquefolia) sind Hopfen (Humulus lupulus), Weinrebe (Vitis vinifera) und Gemeiner Waldrebe (Clematis vitalba) zu verwenden.“

II.6.   Nach Auflage 12 werden folgende neue Auflagen 12a bis 12d eingefügt:

„12a) Bis spätestens Baubeginn ist der Naturschutzbehörde eine Detailplanung aller für Fledermäuse relevanten Leiteinrichtungen (Lärmschutzwände, Wildschutzzäune, Grünbrücken) unter Berücksichtigung der einschlägigen fachlichen Empfehlungen (z. B. Brinkmann et al. 2012, Elmeros et al. 2016, Lugon et al. 2017; falls bereits verfügbar: RVS 04.03.16 „Fledermausschutz an Verkehrswegen“) vorzulegen. Darin sind mögliche Gefahrenpunkte (z. B. das Ende von Leiteinrichtungen, Grünbrücken ohne Anschluss an geeignete Strukturen in der Landschaft) zu identifizieren und die Maßnahmen zu beschreiben, mit denen verhindert wird, dass Fledermäuse in den Bereich des fließenden Verkehrs gelangen.

12b) Zum Ausgleich für Lebensraumverluste der Feldlerche und des Rebhuhns in Wien und Niederösterreich sind ausreichende Maßnahmenflächen anzulegen. Dafür kommt alternativ die Anlage von Brachen oder die Anlage von Feldlerchenfenstern in Ackerflächen in Frage.

Die erforderliche Gesamtfläche bemisst sich wie folgt am festgestellten Verlust von insgesamt 36 Revieren der Feldlerche; der Habitatverlust des Rebhuhns wird dadurch mit ausgeglichen:

-) Anlage von Brachen:

Unter den genannten Voraussetzungen entspricht 1 ha an Brache einem Gewinn von 1,424 Revieren der Feldlerche. Bei Ausgleich des Lebensraumverlustes alleine durch Brachen sind somit 25,3 ha Maßnahmenfläche erforderlich.

Brachen müssen eine Mindestbreite von 20 m aufweisen und müssen eingesät werden, wobei standortgerechtes heimisches Saatgut zu verwenden ist. Dieses muss aus geeigneten Horstgräsern (z. B. Bromus erectus, Festuca rupicula) und krautigen Pflanzen bestehen (Anteil zumindest 25 %, mindestens 15 Arten; mögliche Arten siehe die ökologischen Ausgleichsfläche A6 und A10 im „Maßnahmenbericht – Konsolidierte Fassung“ der Projektwerberin vom Mai 2020 = OZ 35, 36). Jede Brache ist der Länge nach in zwei gleich große Hälften zu teilen, von denen eine jährlich im Juni gemäht, die andere jedes zweite oder dritte Jahr im September gehäckselt wird. Ab einer geschlossenen Fläche von 5 ha ist eine Brache statt in Hälften in eine gerade Anzahl von Streifen mit jeweils 10-25 m Breite zu teilen, die nach dem oben beschriebenen Muster zu pflegen sind. Sollten in den ersten Jahren nach der Anlage Problemunkräuter (z. B. Ackerkratzdistel, Ragweed, Kanadische Goldrute, Gewöhnliche Seidenpflanze) aufkommen, so ist das Mähen oder Häckseln der betroffenen Teile zu geeigneten Zeitpunkten zulässig, um das Aussamen zu verhindern.

-) Anlage von Feldlerchenfenstern in Ackerflächen:

Unter den genannten Voraussetzungen entspricht 1 ha an Felderchenfenster-Acker einem Gewinn von 0,051 Revieren der Feldlerche. Bei Ausgleich des Lebensraumverlustes alleine durch Feldlerchenfenster-Äcker wären somit 705,9 ha Maßnahmenfläche erforderlich.

Die Feldlerchenfenster sind in einer Dichte von zwei Fenstern (das sind nicht eingesäte Stellen von je ca. 20 m²) pro Hektar anzulegen und müssen gleichmäßig über den jeweiligen Ackerschlag verteilt werden. Die Feldlerchenfenster werden auch bei der weiteren Pflege ausgespart. Die Fenster müssen mindestens 50 m von Einzelbäumen und Einzelgebäuden sowie mindestens 25 m von Feldwegen entfernt liegen.

Alle Maßnahmenflächen (Brachen und Feldlerchenfenster-Äcker) müssen mindestens 100 m von Gemeinde- und Landesstraßen, Wäldern, Siedlungs- und Gewerbegebieten sowie mindestens 500 m von Windkrafteignungszonen und von (wenn auch erst in Planung befindlichen) Schnellstraßen entfernt liegen. Jede Einzelfläche muss mindestens 1 ha groß sein. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen können Flächen in den Gemeindegebieten von Groß-Enzersdorf nördlich der B3, Glinzendorf, Raasdorf, Großhofen, Parbasdorf südlich des Russbaches, Deutsch-Wagram südlich von Russbach und Marchfeldkanal und Aderklaa sowie im Gebiet des 22. Wiener Gemeindebezirks angelegt werden.

Zumindest 5 ha der gesamten Maßnahmenfläche sind in Niederösterreich als Brachflächen herzustellen. Darüber hinaus können das Verhältnis zwischen Brachen und Feldlerchenfenster-Äckern sowie die Aufteilung der Maßnahmenfläche auf die Bundesländer Niederösterreich und Wien frei gestaltet werden.

12c) In einem oder mehreren Teilbereichen lt. dem – einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden – Lageplan in Anhang 1 zur Stellungnahme der Projektwerberin zum Gutachten Landschaftsbild vom 15.1.2021 = OZ 64 = Beilage 15 zur Verhandlungsschrift (als rote Linien in Nord-Süd-Richtung im Maßnahmenraum Wien gekennzeichnet), sind mit einer Breite von mindestens 5 m und einer Gesamtlänge von 1250 m lineare Strukturelemente zu schaffen. Bei der Verortung ist auf die Einhaltung der Zielsetzungen des Landschaftsschutzgebietes Donaustadt Bedacht zu nehmen, das heißt insb., dass die Sichtbeziehungen und die Erhaltung eines offenen Landschaftscharakters in seiner Naturnähe weiterentwickelt wird und damit sowohl die Landschaftsgestalt als auch die Erholungsnutzung gefördert werden.

Die linearen Strukturlemente bestehen aus einem Mosaik von großkronigen Einzelbäumen (vorzugsweise Traubeneiche [Quercus petraea], Winter- [Tilia cordata] und Sommerlinde [Tilia platyphyllos]), Reihen von Hochstammobstbäumen mit vorzugsweise regionalen, standortangepassten Fruchtkirschen mit ihren lokalen dunklen und hellfrüchtigen Sorten und gegen die Walnussfruchtfliege resistente regionale Sorten der Walnuss (Juglans regia) sowie alte Apfelsorten (Malus domestica), wie die früh fruchtenden Tafelobstsorten Weißer Klarapfel und Gravensteiner, Strauchheckenfragmenten mit einem Anteil von mehr als 50 % Ruderalfluren und einem hohen Anteil an heimischen Wildrosenarten innerhalb der Gehölzbereiche sowie Abschnitten mit dichten Gehölzbeständen aus Feldulme (Ulmus minor), Feldahorn (Acer campestre), Zitterpappel (Populus tremula), Vogelkirsche (Prunus avium), steinechte regionale Kriecherlsorten (Prunus x insititia) und Steinweichsel (Prunus mahaleb) sowie einer vielfältigen Strauchschicht mit Einkern-Weißdorn (Crataegus monogyna), Hundsrose (Rosa canina), Bibernellrose (Rosa pimpinellifolia), Weinrose (Rosa rubiginosa) und Kriechrose (Rosa arvensis) sowie weiteren regional typischen Gehölzarten. Aus Rodungsbereichen im Baufeld werden Totholzelemente (einmetrige Stammstücke mit mindestens 20 cm Durchmesser) geborgen und in den dichteren Gehölzpflanzungen im Ausmaß der verfügbaren Mengen (etwa 3 m³/50 lfm) als Strukturelemente gelagert und in die Gestaltung integriert.

Sollten sich im Zuge der Grundeinlöse in diesem Bereich durch Neuordnung der Feldstücke in diesem Abschnitt kleinflächige Zwickelflächen ergeben, sind diese als Erholungsflächen, wie Rastplätze, zu integrieren.

Vor Baubeginn ist der Umweltbauaufsicht ein Bericht über die geplante Ausführung im Detail vorzulegen. Die Strukturelemente sind vor der Verkehrsfreigabe fertig zu stellen.

Es ist auf Bestandsdauer des Vorhabens eine sachgerechte Anwuchs- und Entwicklungspflege sicherzustellen: der Anteil der Offenlebensräume ist durch eine einmal jährliche Mahd mit Abfuhr des Mähguts, bei den Obstbäumen die Erhaltung sicherzustellen; die Pflege hat so zu erfolgen, dass der naturnahe Charakter erhalten bleibt.

Während der Herstellung und der Erhaltung ist zu kontrollieren, dass keine invasiven Neophyten (insb. Robinie (Robinia pseudacacia), Götterbaum (Ailanthus altissima), Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera), Essigbaum (Rhus typhina), Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia), Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica), Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), Gewöhnliche Seidenpflanze (Asclepias syriaca), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), eingebracht werden und sich hier etablieren.“

12d) Im Bereich nördlich des „Breitenleer Bahnhofs“ innerhalb der auf dem – einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden – Lageplan in Beilage 14 zur Verhandlungsschrift in blau umrandeten, im Westen von Gst.Nr. 256, KG Breitenlee, im Süden von Gst.Nr. 757, 761, 763, 762, 771 (Thujagasse), KG Breitenlee, im Osten von Gst.Nr. 641/1 KG Eßling und im Norden von Gst.Nr. 770, 764, 760/1, 258/3, KG Breitenlee umgrenzten Fläche ist im Ausmaß von 2 ha ein naturnaher pannonischer Offenlebensraum mit Geländereliefierung und ausgeprägtem Steppencharakter zu schaffen. Der Standort der Relieffläche sollte vorzugsweise an den grün gekennzeichneten Standorten liegen, jedenfalls muss eine Anbindung an bestehende Feldwege an einer Seite gegeben sein.

Die Aufhöhung ist gemäß dem dem genannten Lageplan beigefügten Langenschnitt zu gestalten, wobei die maximale Höhe von bis zu 6 m nur in kleinen Teilbereichen zu realisieren ist. Im Hochbereich nach Norden geneigt ist eine Form auszubilden, die am Fußbereich abgerundet ausläuft, damit eine gefahrlose Spiel- bzw. Rodelnutzung erfolgen kann und ein Auslaufbereich von mindestens 5 m zur Nachbarfläche eben freigehalten wird.

Die Ausrichtung dieses Elements folgt der naturräumlichen Orientierung in Ost-West-Ausrichtung, eine Gehölzbepflanzung ist nur gruppenweise und im Ausmaß von bis zu 20% der Ausgleichsfläche zulässig. Die Geländereliefierung ist mit örtlichem Bodenabtrag der örtlichen Tschernosemböden aus Löß und leichten kalkhaltigen Feinsedimenten (Bodenkarte) durchzuführen, um die ursprüngliche Landschaftsgestalt mit Ost-West gerichteten Dünenelementen wie im Bereich des „Breitenleer Bahnhofs“ wieder in Teilbereichen herzustellen. Die gesamt aufzubringende Kubatur kann je nach Flächenform im Zuge der Detailplanung bis zu 30.000 m³ umfassen und zur Gänze aus baustelleneigenem Abraummaterial bestehen. Die Aufhöhungen sind mit örtlichem Kalksandtrockenrasensaatgut ohne zusätzliche Humusierung zu besämen, als Aufschließung sind unbefestigte Erhaltungs- und Wanderwege mit Anschluss an das regionale Wegenetz vorzusehen.

Das Betreten der Fläche soll vollständig gestattet sein, wobei sicherzustellen ist, dass die Reliefierung nicht zum Befahren mit Motorrädern und Fahrzeugen einlädt. Die Sicherstellung eines Anteils von 80 % Offenlebensräumen, das sind Ruderalflächen, Trockenrasen und vegetationsfreie Kleinstandorte, ist auf Bestandsdauer des Vorhabens durch eine jährliche Mahd sicherzustellen. Diese hat ab 1. September zu erfolgen und den Abtransport des Mähguts zu beinhalten. Während der Herstellung und der Erhaltung ist zu kontrollieren, dass keine invasiven Neophyten (insb. Robinie (Robinia pseudacacia), Götterbaum (Ailanthus altissima), Drüsiges Springkraut (Impatiens glandulifera), Essigbaum (Rhus typhina), Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia), Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica), Ackerkratzdistel (Cirsium arvense), Gewöhnliche Seidenpflanze (Asclepias syriaca), Kanadische Goldrute (Solidago canadensis), eingebracht werden und sich hier etablieren.

Vor Baubeginn ist der Umweltbauaufsicht ein Bericht über die geplante Ausführung im Detail vorzulegen. Das Reliefelement ist vor der Verkehrsfreigabe fertig zu stellen.“

II.7.   Auflage 14 lautet:

„14) Um eine zielgerechte Entwicklung der Bepflanzungs- und Ausgleichsflächen und deren dauerhaften Erhalt sicherzustellen, ist ein entsprechendes Pflegekonzept inklusive Monitoringkonzept noch vor Baubeginn der Naturschutzbehörde vorzulegen. Grünbrücken, Durchlässe, Leiteinrichtungen, Lärmschutzwände und Wildschutzzäune sind während der gesamten Bestandsdauer regelmäßig (zumindest dreimal im Jahr: Februar, Mai und August) auf ihren funktionellen Erhaltungszustand hin zu überprüfen und bei Bedarf in Stand zu setzen. Bei Feststellung von Defiziten (z.B. Aufkommen invasiver Neophytenarten) sind der Naturschutzbehörde Lösungsvorschläge zur Prüfung und Beurteilung vorzulegen. Die Defizite sind daraufhin zu beheben, um die Maßnahmenwirksamkeit entsprechend sicherzustellen. Bis zum 31. Dezember jedes Jahres ist ein schriftlicher Bericht über den Zustand der Bepflanzungs- und Ausgleichsflächen aus naturschutzfachlicher Sicht, über den funktionellen Erhaltungszustand der Grünbrücken, Durchlässe, Leiteinrichtungen, Lärmschutzwände und Wildschutzzäune sowie über die jeweils getroffenen Maßnahmen an die Naturschutzbehörde zu übermitteln.“

II.8.   Nach Auflage 14 werden folgende neue Auflagen 15 und 16 eingefügt:

„15) Rechtzeitig vor der Verkehrsfreigabe müssen die Leiteinrichtungen für Fledermäuse gem. Auflage 12a von einer Person mit nachgewiesener Qualifikation im Bereich des Fledermausschutzes kontrolliert werden. Etwaige Mängel sind bis spätestens zur Verkehrsfreigabe zu beheben. Gleichzeitig ist der Naturschutzbehörde ein Bericht über die Kontrolle, ihr Ergebnis und etwaige Maßnahmen vorzulegen.

16) Die Funktionalität der Leiteinrichtungen für Fledermäuse (i.S.d. Vermeidens der Tötung geschützter Arten) ist durch ein geeignetes Monitoring zu überprüfen und erforderlichenfalls zu verbessern. Dazu werden wie folgt zum einen die Nutzung der Leiteinrichtungen durch Fledermäuse, zum anderen die Mortalität von Fledermäusen entlang der S 1 erhoben:

i) Im ersten, vierten und zehnten Jahr nach der Verkehrsfreigabe ist festzustellen, ob die Leiteinrichtungen von Fledermäusen genutzt werden bzw. ob es Stellen gibt, an denen die Leitfunktion unzureichend erfüllt ist. Dazu ist neben der Erfassung der Fledermausaktivität v. a. die Registrierung der konkreten Flugwege erforderlich (z. B. mittels Nachtsichtgerät und Wärmebildkamera).

ii) Im ersten, vierten und zehnten Jahr nach der Verkehrsfreigabe ist die Mortalität von Fledermäusen entlang der S 1 zu untersuchen:

-        Mit der Untersuchung ist ein Forschungsinstitut oder Planungsbüro zu beauftragen, das mit der Methodik der Kollisionsopfersuche nachweislich Erfahrung hat.

-        In jedem Untersuchungsjahr erfolgt die Suche nach Verkehrsopfern im Zeitraum von 15. Juli bis 15. Oktober einmal pro Woche, jeweils am frühen Morgen, sobald es für eine Suche hell genug ist.

-        Auffindwahrscheinlichkeit und Verweildauer von Kollisionsopfern müssen ermittelt werden; in diesen und anderen methodischen Aspekten sind die Erkenntnisse und Methoden von Grünkorn et al. (2009) sowie Santos et al. (2011) (Grünkorn, T., Diederichs A., Diederichs, B., Poszig, D. & G. Nehls [2009]: Wie viele Vögel kollidieren mit Windenergieanlagen? Natur und Landschaft 84 [7]: 309-314; Santos S.M., Carvalho F. & Mira A. [2011]: How Long Do the Dead Survive on the Road? Carcass Persistence Probability and Implications for Road-Kill Monitoring Surveys. PLoS ONE 6[9]: e25383. doi:10.1371/journal.pone.0025383) zu berücksichtigen. Zumindest stichprobenhaft sind zur Kontrolle der Auffindwahrscheinlichkeit dazu ausgebildete Hunde einzusetzen.

-        Die Suche erfolgt ausschließlich innerhalb der Lärmschutzwände/Wildschutzzäune. Anfang Juli sind diese Bereiche in Absprache mit dem Untersuchungsleiter bzw. der Untersuchungsleiterin erforderlichenfalls (abschnittweise) zu mähen oder zu häckseln, um das Auffinden von Kollisionsopfern zu erleichtern. Bei Bedarf ist zu einem späteren Zeitpunkt noch ein weiteres Mal zu mähen oder zu häckseln.

-        Sämtliche Totfunde aller Fledermaus- und Vogelarten sind mittels GPS exakt zu verorten und fotographisch zu dokumentieren. Todesursache und Todeszeitpunkt sind fachkundig einzuschätzen. Die getöteten Individuen müssen eingesammelt und zumindest bis zum fünften Jahr nach Projektabschluss tiefgekühlt aufbewahrt werden.

Am Ende jedes Projektjahrs ist der Naturschutzbehörde ein Bericht über beide Untersuchungen vorzulegen, aus dem die Methodik, die festgestellten Flugwege, die absoluten Zahlen der Totfunde, die Lage der Totfunde (etwaige räumliche Häufungen), die berechneten Kollisionsraten und etwaig identifizierte Stellen mit ungenügender Funktion der Leiteinrichtungen hervorgehen müssen. Bei festgestellten Mängeln sind der Behörde bis Ende Juni des Folgejahres Vorschläge für Maßnahmen vorzulegen, mit denen diese behoben werden können.

Die erhobenen Originaldaten müssen einschließlich der relevanten methodischen Informationen und der Randbedingungen (Charakterisierung der Abschnitte hinsichtlich Verkehrsstärke, Nivelette, Beleuchtung, Art der begrenzenden Wildtier-Leiteinrichtung, Ergebnisse der Funktionskontrolle der Leiteinrichtungen etc.) auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.“

III. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

IV. Die von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Projektänderungen und -präzisierungen

?        Projektmodifikation vom 23.3.2020 (Präzisierung der Anbindung der Baustraße an die S2, Pumpenverteilerhäuser, Adaptierung Ausgleichs- und Restfläche, punktuelle Projektoptimierung, Lageänderung Betonmischwerk, Einlagen 1.1. bis 2.6., OZ 20, 21)

?        Projektmodifikation vom 3.7.2020 (Erweiterung des Lärmschutzes zwischen km 26,4 und 28,4: Erhöhung und Erweiterung der Lärmschutzwände, temporäre Geschwindigkeitsreduktion auf 80 km/h für Pkw und 60 km/h für Lkw in den Monaten April bis Juni zwischen 17 und 22 Uhr sowie zwischen 5 und 7 Uhr, Konsolidierte Maßnahmenplanung, Einlagen 2.1. bis 3.4. incl. Querprofile, OZ 35, 36)

?        Leit- und Querungskonzept für Kleintiere vom 8.2.2021 (OZ 69)

?        Präzisierung der Maßnahmen zum Schutz des Feldhamsters vom 2.3.2021 (Beilage 8 zur Verhandlungsschrift)

bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektunterlagen.

V. Die Lagepläne zu den Spruchpunkten I.14. und II.6. (Auflagen 12c und 12d) bilden ebenfalls einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Behördliches Verfahren:

1.1. Die ASFINAG (Projektwerberin) plant das Vorhaben „S 1 Wiener Außenring Schnellstraße, Abschnitt Schwechat – Süßenbrunn“ in den Bundesländern Wien und Niederösterreich.

Vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wurde zu diesem Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und ein teilkonzentriertes Genehmi-gungsverfahren gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) durchgeführt und mit Bescheid vom 26.3.2015, GZ BMVIT-312.401/0020-IV/ST-ALG/2015, die Genehmigung nach dem UVP-G 2000 und dem Forstgesetz 1975 erteilt, der Straßenverlauf gemäß Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt, der Tunnel-Vorentwurf nach dem Straßentunnel-Sicherheitsgesetz genehmigt sowie eine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz erteilt (Errichtung und Betrieb eines Luftfahrthindernisses in der Sicherheitszone des Flughafen Wien-Schwechat).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.5.2018, GZ W104 2108274-1/243E, wurde dieser Bescheid aufgrund der erhobenen 10 Beschwerden in Bezug auf im Beschwerdeverfahren neu vorgelegte Projektbestandteile abgeändert und wurden Nebenbestimmungen neu vorgeschrieben bzw. neu gefasst. Im Übrigen wurden die Beschwerden abgewiesen.

1.2. Aufgrund ihres Antrages vom 13.12.2017 wurde der Projektwerberin mit dem angefochtenen Erstbescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) Gänserndorf für den 1. Verwirklichungsabschnitt Groß Enzersdorf bis Süßenbrunn die Genehmigung gemäß § 24f iVm § 24 Abs 4 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 87/2009 iVm NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) für jene Vorhabensteile erteilt, die in die Zuständigkeit der BH Gänserndorf fallen.

Dagegen erhoben die im Spruch angeführten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

1.3. Aufgrund ihres Antrages vom 13.12.2017 wurde der Projektwerberin mit dem a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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