Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Zulässigkeit des Antrags des Rechnungshofes auf Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse für die Zeit von 1990 bis 1994; verfahrensrechtliche Vorschriften des VfGG in der Fassung der Novelle 1993 (auch) auf früher verwirklichte Sachverhalte anzuwenden; Beginn des Laufes der einjährigen Antragsfrist in diesem Fall mit Inkrafttreten der Novelle; Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Überprüfung der Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (ferner der Bank Austria AG sowie der vormaligen Z-Länderbank Bank Austria AG bzw der Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG - siehe KR 2/94) in den Jahren 1990 bis 1994 (bzw 1988 bis 1994) infolge Beherrschung durch die Gemeinde Wien; keine Bedenken gegen die Vorschrift des VfGG betreffend den Ausspruch über die Verpflichtung des Rechtsträgers zur Duldung der Gebarungsprüfung bei sonstiger Exekution unter dem Aspekt des GleichheitssatzesSpruch
I. In Stattgebung des Antrags wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und den Art127 Abs3 und 127 a Abs3 B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 iVm §16 (bzw. §18 Abs1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse für die Zeit von 1990 bis 29. Juli 1994 zu überprüfen.
II. Die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse ist schuldig, diese Gebarungsüberprüfung für die Zeit von 1990 bis 29. Juli 1994 bei sonstiger Exekution zu ermöglichen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof stellte mit Erkenntnis vom 15. März 1993, KR 1/92-10 - auf Antrag des Rechnungshofs - fest, "daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126 b Abs2 und Art127 Abs3 (bzw. Art127 a Abs3) B-VG sowie §12 Abs1 und §15 Abs1 iVm §16 (bzw. §18 Abs1) RHG zuständig ist, die Gebarung der Z-Länderbank Bank Austria AG sowie der vormaligen Zentralsparkasse und Kommerzialbank Wien AG und der Österreichischen Länderbank AG in den Jahren 1988 bis 1991 zu überprüfen".
1.1.2. In den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses wird zusammenfassend festgehalten:
"... (Es) unterliegt die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse (bzw. die Z) der Kontrolle durch den Rechnungshof gemäß Art127 Abs3 (bzw. Art127 a Abs3) B-VG sowie §15 Abs1 iVm §16 (bzw. §18 Abs1) RHG. Da die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse seit der Gründung der Z-AG mit mehr als 50 % am Grundkapital der Z-AG bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der Z-Länderbank, beteiligt war, ist der Rechnungshof gemäß Art127 Abs3 Satz 3 (bzw. Art127 a Abs3 Satz 3) B-VG sowie §15 Abs1 Satz 4 iVm §16 (bzw. §18 Abs1 Satz 4) RHG zuständig, auch dieses Unternehmen zu prüfen. Für den Zeitraum seit der Verschmelzung der Z-AG mit der Länderbank (zur Z-Länderbank) ergibt sich diese Zuständigkeit zusätzlich aus Art126 b Abs2 B-VG iVm §12 Abs1 RHG, weil der Bund gemeinsam mit der - der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden - Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse mit mehr als 50 % am Grundkapital dieses Unternehmens beteiligt ist ..."
1.2.1. Nach Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs teilte der Rechnungshof der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse mit Note vom 22. April 1993 mit, daß die Überprüfung der Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse in den Jahren 1990 bis 1992 einschließlich der laufenden Gebarung am 17. Mai 1993 beginnen werde.
1.2.2. Laut einem dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Protokoll vom 17. Mai 1993 wollten die Prüforgane des Rechnungshofs an diesem Tag iS ihres Prüfungsauftrags in den Geschäftsräumlichkeiten der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse mit den Prüfungshandlungen beginnen; die anwesenden Vertreter der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse ließen jedoch die Gebarungsüberprüfung nicht zu und verweigerten auch die Aushändigung entsprechender Unterlagen.
1.3.1.1. Mit dem Bundesverfassungsgesetz BGBl. 508/1993, ausgegeben am 30. Juli 1993, erhielt Art126 a B-VG folgende Fassung:
"Entstehen zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art121 Abs1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Bundesregierung oder einer Landesregierung oder des Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof. Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt."
1.3.1.2. Dazu heißt es im Bericht des Verfassungsausschusses (1142 BlgNR XVIII. GP, 2) in Wiedergabe der Begründung des Initiativantrags des Abg. Dr. Fuhrmann ua. 546/A vom 26. Mai 1993:
"Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Tätigkeitsbericht über das Jahr 1990 darauf hingewiesen, daß Verfahren zur Feststellung der Zuständigkeit des Rechnungshofes gegenüber öffentlichen Unternehmungen daran leiden, daß die von der bestrittenen Prüfungszuständigkeit betroffenen Unternehmungen nicht am Verfahren teilnehmen dürfen und daß für die Durchsetzung der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes entsprechende verfahrensrechtliche Handhaben fehlen.
Der vorliegende Initiativantrag soll nunmehr diese verfassungsrechtliche Lücke schließen und für die Zukunft derartige Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes durchsetzbar machen.
Eine rechtliche Änderung wird einerseits insofern vorgenommen, als nunmehr von Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Rechtsträger (Art121 Abs1 B-VG) und dem Rechnungshof die Rede ist. Dadurch werden auch solche Rechtsträger in das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof einbezogen, die bisher zwar Anlaß zu Meinungsverschiedenheiten sein konnten, ihre Rechtsauffassung in einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof aber nicht unmittelbar vertreten konnten."
1.3.2. Ferner wurden ua. die §§36 a und 36 c VerfGG 1953 mit dem Bundesgesetz BGBl. 510/1993, ausgegeben ebenfalls am 30. Juli 1993, wie folgt geändert:
"§36 a (1) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art121 Abs1 B-VG) über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Rechnungshofes regeln, können der Rechnungshof sowie in Angelegenheiten der Bundesgebarung die Bundesregierung und in Angelegenheiten der Länder-, Gemeindeverbände- und Gemeindegebarung die Landesregierung den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellen. Eine Meinungsverschiedenheit liegt vor, wenn ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofes zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt, oder aber der Rechnungshof sich weigert, besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen.
(2) Ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.
...
§36 c (1) Parteien des Verfahrens sind der Antragsteller und der Rechtsträger, mit dem eine Meinungsverschiedenheit über die Zuständigkeit des Rechnungshofes entstanden ist.
(2) Hat sich die Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger ergeben, der nicht eine Gebietskörperschaft ist, so sind im Falle einer Unternehmung jene Gebietskörperschaften, die an dieser beteiligt sind, wenn es sich jedoch um einen anderen Rechtsträger handelt, jene Gebietskörperschaften, in deren Gebarungsbereich der betreffende Rechtsträger fällt, vom Verfassungsgerichtshof zu einer Stellungnahme aufzufordern und als mitbeteiligte Parteien dem Verfahren beizuziehen."
1.3.3. Das BVG BGBl. 508/1993, mit dem Art126 a B-VG geändert wurde, und die dementsprechende VerfGG-Novelle BGBl. 510/1993 traten mit 31. Juli 1993 in Kraft (Art49 Abs1 B-VG).
1.4.1. Etwa ein Jahr nach dem fehlgeschlagenen ersten Prüfungsversuch (siehe Abschnitt 1.2.), und zwar am 11. Mai 1994, gab der Rechnungshof der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse bekannt, daß mit der Gebarungsüberprüfung an Ort und Stelle voraussichtlich am 2. Oktober für einen Prüfungszeitraum "bis zum Jahr 1993 einschließlich der laufenden Gebarung" begonnen werde.
Mit Note an die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse vom 1. Juli 1994 änderte der Rechnungshof den ursprünglich vorgesehenen (Prüfungs-)Termin auf 11. Juli 1994 ab.
1.4.2. Am 11. Juli 1994 unternahmen Organe des Rechnungshofs in den Geschäftsräumlichkeiten der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse den Versuch, mit der angekündigten Gebarungsüberprüfung zu beginnen, doch verwiesen die anwesenden Vertreter des Unternehmens sinngemäß ua. auf noch ausstehende Beschlüsse des Sparkassenrats. Hierin erblickten die Prüforgane des Rechnungshofs eine "Verweigerung der Vornahme von Prüfungshandlungen", worüber eine Niederschrift angefertigt wurde.
1.5.1. Am 29. Juli 1994 beantragte der Rechnungshof unter Berufung auf Art126 a B-VG, der Verfassungsgerichtshof "möge feststellen, daß der Rechnungshof zuständig ist, die Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse in den Jahren 1990 bis 1993 einschließlich der laufenden Gebarung bis zum Datum des Einbringens des gegenständlichen Antrages zu überprüfen, und aussprechen, daß der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution zu ermöglichen".
1.5.2.1. Die Verfahrenspartei Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse gab am 23. September 1994 eine schriftliche Stellungnahme ab; darin wurde begehrt, den Antrag des Rechnungshofs zurückzuweisen oder aber in Beziehung auf den Zeitraum 1990 bis einschließlich 1993 als "nicht mehr zulässig" zurückzuweisen und im übrigen (in eventu zur Gänze) abzuweisen, allenfalls aber festzustellen, daß der Rechnungshof zur beantragten Gebarungsüberprüfung nicht zuständig ist.
1.5.2.2. Die Bundeshauptstadt Wien hatte bereits mit Schreiben vom 14. September 1994 auf ihre in Abschrift beigelegte Äußerung im verfassungsgerichtlichen Verfahren KR 1/92 verwiesen.
1.5.3. Dazu langte am 10. November 1994 eine Gegenäußerung des Rechnungshofs ein, auf welche die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse am 28. Februar 1995 replizierte.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag des Rechnungshofs erwogen:
2.1. Zu den Prozeßvoraussetzungen
2.1.1.1. Die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse führte zur Frage der Zulässigkeit des Antrags des Rechnungshofs ua. folgendes aus:
"...(Es) erweist sich der Antrag des Rechnungshofs für den Zeitraum bis inklusive 1993 (also hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1993, nicht jedoch auch hinsichtlich der daran anschließenden, 1994 beginnenden laufenden Gebarung) als unzulässig. ...
Wir berufen uns auf §36 a VerfGG idF BGBl. 510/1993, wonach ein Antrag nicht mehr zulässig ist, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.
Der Rechnungshof hat seinerzeit am 10. Juni 1992 gemäß Art126 a B-VG zu KR 1/92 den Antrag gestellt, der Verfassungsgerichtshof möge diese Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung bzw. der Wiener Landesregierung entscheiden.
Wie aus dem Erkenntnis KR 1/92-10 ersichtlich, bestand diese Meinungsverschiedenheit damals (und naturgemäß auch zuvor) zwischen dem Rechnungshof einerseits und uns bzw. der Bank Austria Aktiengesellschaft anderseits. ...
Wir waren von diesem Erkenntnis überhaupt nicht betroffen, sondern lediglich Objekt der Argumentation. Nach der damaligen Rechtslage hatte die Bank Austria Aktiengesellschaft keine Parteistellung in diesem Verfahren und war (bzw. ist) - das eine bedingt wohl das andere - das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht vollstreckbar.
Diese Rechtslage wurde vom Gesetzgeber zum Anlaß genommen, das B-VG und das VerfGG insoweit zu ändern.
In Art126 a B-VG idF BGBl. 508/1993 finden sich nunmehr nachstehende Sätze 2 bis 4:
'Alle Rechtsträger sind verpflichtet, entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes eine Überprüfung durch den Rechnungshof zu ermöglichen. Die Exekution dieser Verpflichtung wird von den ordentlichen Gerichten durchgeführt. Das Verfahren wird durch Bundesgesetz geregelt.'
Diese Bestimmung ist (mangels abweichender Inkrafttretensbestimmung und somit mangels Aufnahme in den Art151 Abs6 B-VG) am 31. Juli 1993 in Kraft getreten.
Korrespondierend wurden die §§36 a bis 36 g (in der Einleitung der Z2 ist im Bundesgesetzblatt irrigerweise nur von den §§36 a bis 36 f die Rede) des VerfGG durch BGBl. 510/1993 neu textiert. ...
Auch das Bundesgesetz, mit dem das VerfGG geändert wird, BGBl. 510/1993, enthält weder Übergangs- noch besondere Inkrafttretensvorschriften. Der in den Materialien (1143 BlgNR XVIII. GP, 4) noch vorgesehene §89 Abs2 VerfGG (der nur das Inkrafttreten geregelt, nicht aber die vorliegende Auslegungsfrage zum Übergangsrecht expressis verbis behandelt hätte) wurde nicht Gesetz.
Diese Bestimmungen sind daher gleichfalls am 31. Juli 1993 in Kraft getreten.
Darüber hinaus hat der Rechnungshof am 22. April 1993 ein Prüfungsverlangen an uns betreffend die Jahre 1990 bis 1992 einschließlich der laufenden Gebarung gestellt.
Wir haben dieses Verlangen mit Schreiben vom 13. Mai 1993 abgelehnt und den Zutritt am 17. Mai 1993 verweigert. ...
Durch die Novelle zum VerfGG, BGBl. 510/1993, wurde - unbestreitbar fallbezogen, wenngleich sich die Materialien zur Änderung des B-VG, 1142 BlgNR XVIII. GP, 2, auf den Tätigkeitsbericht des Verfassungsgerichtshofs über das Jahr 1990 beziehen - dem Rechtsträger (der keine Gebietskörperschaft ist) im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Rechnungshofs Parteistellung eingeräumt (§36 c Abs1 VerfGG) und außerdem (ua.) angeordnet (§36 d VerfGG), daß in einem Erkenntnis, mit dem festgestellt wird, daß der Rechnungshof zur Überprüfung der Gebarung eines Rechtsträgers (der nicht eine Gebietskörperschaft ist) zuständig ist, auch auszusprechen ist, daß der Rechtsträger schuldig ist, die Gebarungsüberprüfung bei sonstiger Exekution (die durch die ordentlichen Gerichte durchgeführt würde) zu ermöglichen.
Es ist die Absicht des Gesetzgebers auszuschließen, das nicht exequierbare Erkenntnis vom 15. März 1993, KR 1/92-10, das in einem Verfahren ergangen ist, in dem dem betroffenen Rechtsträger keine Parteistellung zukam, nachträglich exequierbar zu machen. Der Umstand, daß im - bereits abgeschlossenen - Verfahren keine Parteistellung bestand, kann ja nachträglich nicht saniert werden.
Im Zuge dieser Neuregelung sah sich der Gesetzgeber veranlaßt, die §§36 a bis 36 f (richtig: 36 g) VerfGG neu zu textieren. ...
Hinsichtlich der Gesetzestechnik ... (hat) der Gesetzgeber den Begriff der Meinungsverschiedenheit nunmehr anderweitig (§36 a Abs1 Satz 2 VerfGG nF) - wenngleich (so die Materialien) ohne inhaltliche Änderung - näher definiert und an diese Definition schlicht und einfach die Aussage geknüpft, daß ein Antrag nach §36 a VerfGG nicht mehr zulässig ist, wenn seit dem Auftreten dieser (so definierten) Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.
Eine Meinungsverschiedenheit liegt im hier interessierenden Bereich dann vor, wenn der Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsüberprüfung ausdrücklich bestreitet oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt.
Die frühere Fassung des §36 a VerfGG hatte gefordert, daß der Antrag 'binnen der unerstreckbaren Frist von vier Wochen zu stellen' ist, und hinsichtlich des Beginns des Fristenlaufs umfangreiche Regelungen enthalten.
Für den Rechnungshof begann der Fristenlauf gemäß §36 a Abs2 letzter Satz iVm §36 e VerfGG aF nach Ablauf des Tags, an dem er amtlich Kenntnis von der endgültigen ablehnenden Stellungnahme der Bundes-(bzw. Landes-)regierung erhielt oder an dem er am Vollzug der strittigen Amtshandlung in Kenntnis eben dieser Regierung behindert wurde.
Auch für die Neuregelung des §36 a Abs2 VerfGG gilt - wie für die anderen Bestimmungen dieser Novelle -, daß weder eine (von Art49 Abs1 Satz 2 B-VG abweichende) Inkrafttretensvorschrift vorliegt noch daß entsprechende Übergangsvorschriften getroffen worden wären.
§36 a Abs2 VerfGG nF enthält eine im Vergleich zur früheren Regelung strenger formulierte Antragsvoraussetzung (arg. 'ein Antrag ist nicht mehr zulässig, wenn ...').
§36 a Abs2 VerfGG verlängert zudem - grob gesprochen - die Frist für Antragstellungen von vier Wochen auf ein Jahr ... Man kann jedenfalls generell von einer Fristverlängerung ausgehen, sodaß schon deshalb Abs6 Satz 2 des Kaiserlichen Patentes vom 1. Juni 1811, JGS 946, betreffend Kundmachung des ABGB, unanwendbar sein sollte, der (nur) in Fällen der Verkürzung von Verjährungsfristen die neue Frist mit Inkrafttreten des Gesetzes zu laufen beginnen läßt.
Es kommt immer wieder vor, daß der Gesetzgeber Fristen oder die formellen Voraussetzungen für ein Anbringen der Partei (zB für ein Rechtsmittel) ändert.
So hat er beispielsweise mit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 Fristen der ZPO verlängert (vgl. zB §423 Abs2 ZPO - zusätzliche Eröffnung der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §464 Abs1 ZPO oder §485 Abs3 ZPO) und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision an den Obersten Gerichtshof eingeschränkt (vgl. §502 ZPO).
Auch im Zug der WGN 1989 kam es zur Verlängerung gesetzlicher Fristen des Verfahrensrechts (vgl. zB §461 Abs2 ZPO oder §502 ZPO nF) und zB zu einer (weiteren) Einschränkung der Zulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof (§502 ZPO).
In all diesen Fällen hat der Gesetzgeber aber die entsprechenden - zur Klarstellung sicherlich zweckmäßigen - Übergangsvorschriften erlassen und durch präzise Regelungen Auslegungsstreitigkeiten zum Übergangsrecht vermieden. ...
Da im gegenständlichen Fall keinerlei Übergangs- bzw. sonstige Inkrafttretungsvorschriften erlassen wurden, ist §36 a Abs2 VerfGG idF BGBl. 510/1993 im Hinblick auf die Streitfrage ausschließlich nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen, insbesondere nach den §§3 und 5 ABGB auszulegen. ...
Wolff (Klang2, ABGB I/1, 74) betont zum besonderen Blickwinkel des Verfahrensrechts, daß - mangels gesetzlicher Übergangsregelung im Einzelfall - der 'Grundsatz der Isolierung der einzelnen Verfahrenshandlungen' Platz greift. 'Jede Verfahrenshandlung ist nach dem Gesetz vorzunehmen, das zur Zeit der Vornahme gilt.'
Eine Antragsvoraussetzung (wie sie §36 a Abs2 VerfGG idgF festlegt) ist also nach der Rechtslage zu prüfen, wie sie im Zeitpunkt der Antragstellung gegeben ist.
Demzufolge ergibt sich:
§36 a Abs2 VerfGG idF BGBl. 510/1993 ist am 31. Juli 1993 in Kraft getreten (Art49 Abs1 Satz 2 B-VG).
Jeder Antrag nach §36 a Abs1 VerfGG idzitF, der nach dem 30. Juli 1993 beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde bzw. wird, ist hinsichtlich seiner Zulässigkeit am §36 a Abs2 VerfGG idzitF zu messen.
Das bedeutet, daß er dann unzulässig ist, wenn 'seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist'.
Da der Gesetzgeber nicht unterscheidet, ist es unerheblich, ob die Meinungsverschiedenheit vor oder nach Inkrafttreten der Novelle aufgetreten ist (auch §36 a Abs1 VerfGG aF sprach von 'Meinungsverschiedenheiten', die - über die Festlegung des Beginns des Fristenlaufs im §36 a Abs2 VerfGG aF - durchaus ausreichend umschrieben waren).
Die vom Gesetzgeber objektiv formulierte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags, die auf den Ablauf eines Jahres 'seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit' abstellt, ist daher der einzige Maßstab, an dem die Zulässigkeit des Antrags iSd §36 a Abs2 VerfGG zu messen ist. ...
Diesem Ergebnis kann auch nicht entgegengehalten werden, daß dem Gesetzgeber bekannt gewesen sein mußte, daß im konkreten Fall der (nunmehrigen) Bank Austria Aktiengesellschaft der Rechnungshof den 'ersten Antrag am 10. Juni 1992 gestellt' hatte (daß folglich die diesbezügliche Meinungsverschiedenheit denknotwendigerweise vor dem 10. Juni 1992 aufgetreten sein muß) und daß demzufolge diesbezüglich die Jahresfrist im Hinblick auf diese Meinungsverschiedenheit im Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle BGBl. 510/1993 abgelaufen war.
Der Gesetzgeber hat es - wollte man hier zu Argumentationszwecken die Absicht unterstellen, daß er in concreto einen neuen Antrag des Rechnungshofs gegen die Bank Austria Aktiengesellschaft zur alten (vom Verfassungsgerichtshof bereits behandelten) Streitfrage ermöglichen wollte - unterlassen, eine diesbezügliche Übergangsregelung, die das ausdrücklich ausspricht, zu treffen. Die Frist ist nun einmal 'seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit' und nicht etwa 'seit dem Inkrafttreten des Gesetzes' zu berechnen. ...
Es läßt sich durchaus die Frage aufwerfen, ob der Gesetzgeber nicht bewußt eine derartige Übergangsregelung unterlassen hat, etwa aus dem Gedanken heraus, daß der Grundsatz ne bis in idem einer neuerlichen Antragstellung des Rechnungshofs hinsichtlich der Entscheidung, die der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis KR 1/92-10 betreffend die Bank Austria Aktiengesellschaft getroffen hat, entgegensteht.
Der Gesetzgeber hat offenkundig einer klaren 'Jahresregelung' den Vorzug gegeben und keine anderen Überlegungen betreffend Antragsfrist angestellt, die allesamt in der Frage gemündet hätten, ob und bejahendenfalls mit welcher Berechtigung eine unter Zugrundelegung des alten Rechts bereits abgelaufene Frist wieder 'eröffnet' wird. ...
Erkennt man nun, daß es ausschließlich darum geht, zu prüfen, ob der am 29. Juli 1994 überreichte Antrag des Rechnungshofs 'zulässig' iSd §36 a Abs2 VerfGG ist, so verbieten sich von selbst Fragen nach einer allfälligen Rückwirkung des Gesetzes, dh. in die Richtung, ob die von uns vertretene Auslegung des Gesetzes von einem rückwirkenden Inkrafttreten des Gesetzes ausgeht oder zu Auswirkungen führt, die diesem gleichstehen.
Es hat mit einer Rückwirkung nichts zu tun, wenn, bezogen auf den Stichtag 29. Juli 1994 (an dem der Antrag des Rechnungshofs überreicht wurde), die Frage beantwortet werden muß, ob am Stichtag bereits ein Jahr 'seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheiten' verstrichen ist. ...
Zwischen unserer Ablehnung (am) 13. Mai 1993, die noch im Geltungsbereich des VerfGG aF erfolgte, und der Antragstellung durch den Rechnungshof (29. Juli 1994) ist mehr als ein Jahr verstrichen.
Man kann auch nicht sagen, diese Meinungsverschiedenheit, die - an sich - im Frühjahr 1993 unter Zugrundelegung des VerfGG aF bestand, sei eine andere als die nunmehrige.
Unser ablehnender Standpunkt blieb gleich, ebenso der Begriff 'Meinungsverschiedenheit', an dem durch die Novelle BGBl. 510/1993 - so die Materialien - 'keine inhaltlichen Änderungen vorgenommen' wurden. ...
Wiederum gilt, daß ein im Geltungsbereich des BGBl. 510/1993 eingebrachter Antrag gemäß §36 a VerfGG allein nach den Bestimmungen dieser Novelle zum VerfGG zu beurteilen ist. Dies gilt auch für die Vorfrage der Meinungsverschiedenheit. Unsere seinerzeitige Ablehnung erfüllt wohl beide Voraussetzungen des §36 a Abs1 letzter Satz VerfGG nF, nämlich daß ein Rechtsträger die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsüberprüfung entweder ausdrücklich bestreitet oder aber die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zuläßt.
Sie sind jedenfalls von uns gesetzt worden, sodaß schon damals eine Meinungsverschiedenheit mit uns vorlag.
Der Inhalt der Meinungsverschiedenheit ist gleich geblieben.
Wollte man argumentieren, die Meinungsverschiedenheit wäre später (etwa im Februar 1994) weggefallen, wie dies der Antrag des Rechnungshofs zum Ausdruck zu bringen versucht, so ist dies fürs erste eine Sachverhaltsfrage.
Es wurden damals (am 1. Februar 1994) aber lediglich Modalitäten einer allfälligen Prüfung bei der Bank Austria Aktiengesellschaft von dieser mit dem Rechnungshof erörtert (Sicherung des Bankgeheimnisses gegen Verletzungen aus Anlaß der Überprüfung durch den Rechnungshof etc). Wir waren gar nicht Partner dieses Gesprächs. Schon allein deshalb wurde aber von uns weder eine Zusage gemacht noch eine (neuerliche) Ablehnung ausgesprochen. ...
Aus rechtlicher Sicht wird man wohl - in Anlehnung an §36 a Abs1 Satz 2 VerfGG - sagen müssen, daß eine Meinungsverschiedenheit (nur) dann (wieder) wegfällt, wenn der Rechtsträger später die Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsprüfung doch ausdrücklich anerkennt oder die Gebarungsüberprüfung tatsächlich zuläßt.
Wenn eine Meinungsverschiedenheit nur vorliegt, wenn eine ausdrückliche Bestreitung vorliegt, kann sie später nur wegfallen, wenn diese Bestreitung ausdrücklich fallen gelassen wird.
Wenn eine Meinungsverschiedenheit dann vorliegt, wenn die Gebarungsüberprüfung tatsächlich nicht zugelassen wird, kann sie später nur wegfallen, wenn die Gebarungsüberprüfung tatsächlich zugelassen wird.
Der contrarius actus ist immer an dieselben Formvorschriften gebunden wie der actus und auch ansonsten an denselben Maßstäben zu messen. ...
Eine ausdrückliche Anerkennung der Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsüberprüfung durch uns oder auch nur eine ausdrückliche Beendigung der Meinungsverschiedenheit mit dem Rechnungshof durch uns wird auch vom Rechnungshof gar nicht behauptet.
Im Zeitpunkt der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrags durch den Rechnungshof am 29. Juli 1994 ist daher eine Jahresfrist gerechnet ab 'dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit' betreffend die Zuständigkeit des Rechnungshofs hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1992, aber auch hinsichtlich der Zuständigkeit des Rechnungshofs für das Jahr 1993 längst abgelaufen. ...
Zusammenfassend steht sohin zur Jahresfrist fest:
Die (verfahrensgegenständlichen) Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Rechnungshofs reichen (betreffend die Jahre 1990 bis 1992 und laufende Gebarung) jedenfalls in den Zeitraum April/Mai 1993 zurück.
Unsere ablehnende Haltung (ausdrückliche Bestreitung der Zuständigkeit des Rechnungshofs zur Gebarungsüberprüfung und tatsächliche Nichtzulassung dieser Gebarungsüberprüfung) ist jedenfalls eine Meinungsverschiedenheit (auch) im Licht der neuen Definition des §36 a Abs1 letzter Satz VerfGG nF (aber auch eine solche nach der früheren Fassung des §36 a VerfGG).
Die Bestreitung der Zuständigkeit des Rechnungshofs ist unstrittig von uns nie 'ausdrücklich' aufgegeben worden. Den von uns bestrittenen sachverhaltsbezogenen Behauptungen im Antrag des Rechnungshofs sind wir oben entgegengetreten.
Hinsichtlich der Jahre 1990 bis 1992 und laufende Gebarung ist mehr als ein Jahr seit Auftreten der Meinungsverschiedenheit mit dem Rechnungshof verstrichen.
§36 a Abs2 VerfGG idzitF (also nF) bestimmt, daß ein Antrag nicht mehr zulässig ist, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit ein Jahr vergangen ist.
Der aufgezeigte Fristablauf führt schon bei grammatikalischer Auslegung des Gesetzestextes dazu, daß der Antrag des Rechnungshofs im oben aufgezeigten Sinn betreffend die Kalenderjahre 1990 bis 1992 und laufende Gebarung wegen Fristablaufs nicht mehr zulässig wäre. ...
Nach dem Grundsatz der 'Isolierung der einzelnen Verfahrenshandlungen' (Wolff in Klang2, ABGB I/2, 74) ist jede Verfahrenshandlung nach dem Gesetz vorzunehmen (zu beurteilen), das zur Zeit der Vornahme gilt. Für den am 29. Juli 1994 eingebrachten Antrag des Rechnungshofs gemäß §36 a VerfGG gilt diese Gesetzesstelle in der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung (BGBl. 510/1993), unabhängig davon, wie lange sie zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft stand. Der Frist(ab)lauf ist ausschließlich nach dem neuen Gesetz zu bemessen, auch wenn die Frist bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen begann oder gar abgelaufen ist (Wolff, aaO, 73). ..."
2.1.1.2. Der Rechnungshof brachte dazu in einer Gegenäußerung vom 4. November 1994 ua. vor:
"Nach Auffassung des Rechnungshofs läßt die von der Antragsgegnerin vertretene Rechtsansicht über die Konsequenzen ihrer Prüfungsbehinderung vom 17. Mai 1993 für das gegenständliche Verfahren den Umstand unberücksichtigt, daß mit der Novelle zum B-VG, BGBl. 508/1993, und mit der Novelle zum VerfGG, BGBl. 510/1993, das Verhältnis zwischen dem Rechnungshof und den seiner Kontrolle unterworfenen Rechtsträgern - ausgenommen den Bund und die Länder - insbesondere in verfahrensrechtlicher Hinsicht völlig neu gestaltet wurde. Vor den erwähnten Novellen kannte sowohl das B-VG als auch das VerfGG nur Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungshof und der Bundesregierung oder einem Bundesminister oder einer Landesregierung. Demgemäß waren die sonstigen Rechtsträger (dh. alle Rechtsträger außer dem Bund und den Ländern) nur Objekte der Rechnungshofkontrolle. Dies vor allem deshalb, weil ihnen im Verfahren über die Zuständigkeit des Rechnungshofs weder eine Parteienstellung noch ein sonstiges Anhörungsrecht eingeräumt war. Die Behinderung des Rechnungshofs, dh. die Weigerung der überprüften Stelle, eine Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof zuzulassen, war nach der klaren Systementscheidung des (damaligen) Gesetzgebers nur ein(es) von zwei Tatbestandsmerkmalen, die erfüllt sein mußten, damit der Rechnungshof einen Antrag auf Schlichtung einer Meinungsverschiedenheit beim Verfassungsgerichtshof stellen konnte. Hinzu trat nach der früheren Rechtslage als zweite Voraussetzung die Kenntnis der Behinderung durch die Bundes-(Landes-)regierung. Lagen diese Voraussetzungen nicht vor, dann konnte ein Antrag auf Schlichtung einer Meinungsverschiedenheit beim Verfassungsgerichtshof nicht gestellt werden, was logisch miteinschloß, daß auch die (damalige Vierwochen-)Frist nicht zu laufen begann (so Hengstschläger, Der Rechnungshof, 1982, 352). Im Licht dieser Erkenntnis gehen daher alle Ausführungen der Antragsgegnerin über die Rechtsfolgen der Verkürzung oder Verlängerung gesetzlich geregelter Fristen schon deshalb ins Leere, weil für den Rechnungshof mangels Verständigung der Regierungen über die Prüfungsbehinderung vom 17. Mai 1993 ein Fristenlauf nicht ausgelöst wurde.
Mit dem Inkrafttreten der Novellen BGBl. 508 und 510/1993 wurde die Rechtsstellung jener Rechtsträger, die neben dem Bund und den Ländern für eine Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof in Betracht kommen, insofern entscheidend verändert, als nunmehr der Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und diesen Rechtsträgern die ausschlaggebende rechtliche Bedeutung für das Antragsrecht des Rechnungshofs zukommt.
Erst im Geltungsbereich der Novellen BGBl. 508 und 510/1993 ist das Antragsrecht des Rechnungshofs vom Auftreten einer Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger iSd Art121 Abs1 B-VG abhängig, wobei zugleich auch die in §36 a Abs2 VerfGG vorgesehene Antragsfrist von (nunmehr) einem Jahr zu laufen beginnt.
Daraus folgt im Ergebnis, daß - sieht man vom Bund und den Ländern ab - nur eine im Geltungsbereich der erwähnten Novellen BGBl. 508/1993 und 510/1993 auftretende Meinungsverschiedenheit mit einem Rechtsträger eine rechtliche Relevanz iSd novellierten Bestimmungen besitzt und den Fristenlauf nach neuem Recht auszulösen vermag. Die grundsätzlich andere rechtliche Qualität einer Meinungsverschiedenheit iSd Art126 a B-VG und §36 a VerfGG nach Inkrafttreten der Novellen gegenüber dem Zeitraum davor betrifft daher sowohl die Antragsvoraussetzungen als auch den maßgeblichen Zeitpunkt für den Beginn des Fristenlaufs.
Gegen die von der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse vertretene Auffassung, wonach auch Meinungsverschiedenheiten, die vor dem 31. Juli 1993 mit einem sonstigen Rechtsträger aufgetreten sind, für einen im Geltungsbereich der erwähnten Novellen eingebrachten Antrag des Rechnungshofs rechtlich bedeutsam sind, spricht vor allem der Umstand, daß diesfalls Fälle denkbar wären, in denen der Rechnungshof sein Antragsrecht und damit auch seine Prüfungsbefugnis verlieren würde. Hat der Rechnungshof nämlich eine vor dem 31. Juli 1993 - aus welchem Anlaß immer - aufgetretene Meinungsverschiedenheit über die ihm eingeräumten Kontrollbefugnisse der zuständigen Regierung nicht angezeigt und sohin die Angelegenheit nicht weiter verfolgt, so schloß dies nach der alten Rechtslage keineswegs aus, daß der Rechnungshof die betreffende Meinungsverschiedenheit, sollte sie sich zu einem späteren Zeitpunkt wiederholen, wieder aufgreift und nach Verständigung der Regierung an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung heranträgt. Bei Zutreffen der von der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse vertretenen Auffassung wäre der Rechnungshof durch die Novellen BGBl. 508/1993 und 510/1993 in den aufgezeigten Fallkonstellationen im Ergebnis in der Möglichkeit, seine Prüfungsbefugnisse klären zu lassen, entweder endgültig und unwiderruflich beschnitten oder zumindest stark eingeschränkt worden. Daß der Gesetzgeber mit den erwähnten Novellen eine derartige Absicht verfolgen wollte, ist nicht nur weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien abzuleiten, sondern im Hinblick auf die gesamte Entstehungsgeschichte dieser Novellen auch auszuschließen.
Folgt man hingegen der Auffassung, daß Meinungsverschiedenheiten mit einem sonstigen Rechtsträger nur dann das Antragsrecht des Rechnungshofs und damit auch den Lauf der Antragsfrist auslösen, wenn sie im zeitlichen Geltungsbereich der Novellen BGBl. 508/1993 und 510/1993 aufgetreten sind, dann ist im Hinblick auf das Inkrafttreten der Novellen am 31. Juli 1993 der gegenständliche, am 29. Juli 1994 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Antrag des Rechnungshofs jedenfalls innerhalb der in §36 a Abs2 VerfGG vorgesehenen Jahresfrist eingebracht.
Tatsächlich - und dies wird auch von der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse eingeräumt - bestand innerhalb dieser Frist eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und der Antragsgegnerin. Diese mag nun aus der Zeit vor dem 31. Juli 1993 herrühren (was nach der alten Rechtslage mangels Verständigung bzw. Kenntnis der Bundes-(Landes-)regierung von der Behinderung das Antragsrecht des Rechnungshofs und damit auch den Fristenlauf nicht auslösen konnte) und mit Inkrafttreten der Novellen erst die rechtliche Qualität einer Meinungsverschiedenheit iSd Art126 a B-VG idgF bzw. §36 a VerfGG idgF erlangt haben oder erst am 11. Juli 1994, dem Tag der endgültigen Weigerung, aufgetreten sein. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet, ist es letztlich für die Frage, ob die Jahresfrist des §36 a Abs2 VerfGG gewahrt wurde, nicht entscheidend, daß anläßlich der Besprechung vom 1. Februar 1994 Einvernehmen darüber erzielt wurde, die Gebarung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse zu prüfen. ...
Da - durchaus iSd Ausführungen in den Materialien zur VerfGG-Novelle BGBl. 510/1993 - ein gemeinsames Protokoll oder zumindest ein Aktenvermerk nur dann angefertigt wird, wenn die Zuständigkeit des Rechnungshofs ausdrücklich bestritten oder die Amtshandlung des Rechnungshofs tatsächlich unmöglich gemacht wird, bestand aus der Sicht des Rechnungshofs nach dem Ergebnis der Aussprache vom 1. Februar 1994 keine Notwendigkeit (mehr), ein derartiges Schriftstück zu verfassen. ...
Im übrigen weist der Rechnungshof im Zusammenhang mit dem Gespräch vom 1. Februar 1994 darauf hin, daß sich der Rechnungshof sowohl in seinem Prüfungsauftrag vom 11. Mai 1994 als auch im Antwortschreiben seines Präsidenten vom 29. Juni 1994 auf die Unterredung vom 1. Februar 1994 bezogen hat. Diese Bezugnahmen erscheinen im Zusammenhalt mit den übrigen Ausführungen dieser Schreiben nur sinnvoll, wenn tatsächlich am 1. Februar 1994 eine Einigung über die Überprüfung sowohl der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse als auch der Bank Austria Aktiengesellschaft durch den Rechnungshof erzielt wurde. Tatsächlich hat auch die Antragsgegnerin keinen Widerspruch dagegen erhoben, daß sich der Rechnungshof zweimal und im zweiten Schreiben vom 29. Juni 1994 sogar sehr deutlich auf das Ergebnis des Gesprächs vom 1. Februar 1994 bezogen hat. Ein derartiger Widerspruch findet sich erstmals in der nunmehrigen Äußerung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse.
Zur Frage des Wegfallens einer Meinungsverschiedenheit vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, daß das Wegfallen als contrarius actus an dieselbe Formvorschrift gebunden wäre wie der actus. Dem ist entgegenzuhalten, daß das Antragsrecht des Rechnungshofs gemäß §36 a Abs1 VerfGG idgF entweder an das ausdrückliche Bestreiten der Zuständigkeit des Rechnungshofs oder an die tatsächliche Behinderung des Rechnungshofs geknüpft ist. Daraus folgt, daß - soweit es den Bestreitungstatbestand betrifft - ein Antragsrecht des Rechnungshofs nicht (bzw. nicht mehr) besteht, wenn von der Gegenseite nicht (bzw. nicht mehr) ausdrücklich bestritten wird: Letzteres trifft zB dann zu, wenn - was öfter vorkommt - von der zur Gebarungsüberprüfung in Aussicht genommenen Stelle nur Zweifel über die Kontrollunterworfenheit angemeldet werden oder von ihr die Frage bis zur Einholung einschlägiger Gutachten ausdrücklich oder konkludent offengelassen wird. ..."
2.1.2. Verfehlt ist die Auffassung des Rechnungshofs (S 3 der Äußerung vom 4. November 1994), daß - sehe man vom Bund und von den Ländern ab - nur eine im Geltungsbereich der Novellen BGBl. 508/1993 und 510/1993 mit einem Rechtsträger auftretende Meinungsverschiedenheit rechtlich relevant iS der novellierten Vorschriften sein und den Lauf der Einjahresfrist (zur Antragstellung) in Gang setzen könne.
Der Verfassungsgerichtshof legte bereits in seinem Erk. vom 20. Juni 1994, KR 2/92-13, ua. wörtlich dar:
"Da Übergangsbestimmungen - etwa in dem Sinn, daß laufende Verfahren nach bisherigem Recht zu Ende zu führen seien - fehlen, finden die ausschließlich das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof regelnden neuen Vorschriften auch auf Rechtssachen Anwendung, die - wie die vorliegende - am 31. Juli 1993 bereits beim Verfassungsgerichtshof anhängig waren (s. VfGH 5.3.1994 KR 1/93)."
Diese Rechtsansicht, an der unverändert festgehalten wird, ist auch auf den hier zu entscheidenden Fall sinngemäß zu übertragen, einen Fall nämlich, der dadurch charakterisiert ist, daß das Verfahren beim Verfassungsgerichtshof zwar erst nach dem 30. Juli 1993 anfiel, aber (auch) einen Sachverhalt betrifft, der sich noch unter der Herrschaft des alten Rechts ereignete, indem die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse den Rechnungshof am 17. Mai 1993 - wie sie nicht bestreitet - an der Vornahme von Akten der Gebarungsüberprüfung hinderte. Eine solche Hinderung bildete nicht nur eine Voraussetzung für einen Antrag des Rechnungshofs beim Verfassungsgerichtshof nach Art126 a B-VG idF vor dem BVG BGBl. 508/1993 iVm §36 a Abs2 VerfGG 1953 idF vor der Nov. BGBl. 510/1993; sie zählt ebenso zu den Antragsvoraussetzungen iS der geltenden Rechtsvorschriften (Art126 a B-VG idF des BVG BGBl. 508/1993 iVm §36 a Abs1 VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993), die sich vom früheren Recht - im hier maßgebenden Umfang - vor allem dadurch unterscheiden, daß es nicht erforderlich ist, daß die Hinderung mit Kenntnis der Regierung geschieht. Das verfassungsgerichtliche Verfahren über eine derart zwischen dem Rechnungshof und dem Rechtsträger iSd Art121 Abs1 B-VG durch Hinderung an der Vornahme eines Aktes der Gebarungsüberprüfung - sei es in der Zeit bis einschließlich 30. Juli 1993, sei es nach diesem Tage - entstandene Meinungsverschiedenheit kann in Ermangelung einer anderes normierenden Übergangsregelung nur nach den geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften vor sich gehen.
Daß die rein prozessuale Norm des §36 a VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993 - da sich aus dem Gesamtinhalt des Gesetzes nichts anderes ergibt (vgl. auch VfSlg. 11500/1987, S 349 f.) - insofern rückwirkende Kraft entfaltet, als sie auch auf Sachverhalte aus der Zeit vor ihrem Inkrafttreten Anwendung findet, ist - aus der Sicht dieses Falls - verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. dazu das unter VfSlg. 12639/1991 veröffentlichte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs; s. auch Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, 1992, Rz 494).
Im übrigen hätte die vom Rechnungshof vertretene Rechtsauffassung, lediglich eine nach dem 30. Juli 1993 entstandene Meinungsverschiedenheit dürfe Gegenstand einer Antragstellung nach neuem Recht sein, zwingend zur Folge, daß eine Meinungsverschiedenheit aus der Zeit vor dem 31. Juli 1993 mit dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift überhaupt nicht mehr an den Verfassungsgerichtshof herangetragen werden könnte, weil auf eine solche Meinungsverschiedenheit weder die jedenfalls aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen früheren Normen noch die neuen Verfahrensregeln anzuwenden wären. Es ist aus dem Wortlaut der Neuregelung nicht abzuleiten, aber dem Gesetzgeber auch nicht zuzusinnen, daß eine derartige partielle Beschränkung des Rechts des Rechnungshofs auf Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof beabsichtigt war.
2.1.3. Demgemäß muß geprüft werden, ob alle Prozeßvoraussetzungen, wie sie das jetzt anzuwendende neue Recht festlegt, erfüllt sind (s. auch VfGH 20.6.1994 KR 2/92-13).
2.1.3.1. Zunächst sei an dieser Stelle daran erinnert, daß §36 a Abs2 VerfGG 1953 idF der Novelle BGBl. 510/1993 einen Antrag (des Rechnungshofs nach Art126 a/126 b B-VG (Art126 a idF BGBl. 508/1993) an den Verfassungsgerichtshof) für nicht mehr zulässig erklärt, wenn seit dem Auftreten der Meinungsverschiedenheit (zwischen dem Rechnungshof und einem Rechtsträger), d.i. hier nach dem Gesagten die (unbestrittene) Nichtzulassung der Gebarungsüberprüfung, ein Jahr vergangen ist.
Anders als in den bisher entschiedenen Rechtssachen zur gegenwärtigen Rechtslage (VfGH 5.3.1994 KR 1/93, 20.6.1994 KR 2/92), die zur Zeit des Inkrafttretens der neuen Vorschriften beim Verfassungsgerichtshof bereits eingebrachte Anträge zum Gegenstand hatten, wird hier die Frage des Beginns der Fristberechnung entscheidend, die Frage nämlich, ob die einjährige Antragsfrist für Anträge, die erst unter der Herrschaft des neuen Rechts gestellt wurden, frühestens vom 31. Juli 1993 an oder rückbezogen auf den Zeitpunkt des Auftretens der Meinungsverschiedenheit zwischen dem Rechnungshof und dem Rechtsträger zu berechnen ist. Der Verfassungsgerichtshof vertritt die Auffassung, daß die in Rede stehende Vorschrift des VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993 zwar, wie ausführlich dargelegt, grundsätzlich (auch) auf früher verwirklichte Sachverhalte anzuwenden ist, aber nicht darüber hinaus den Inhalt hat, der Beginn des Laufs der neu eingeführten Frist könne rückprojiziert auch in den zeitlichen Geltungsbereich des alten Rechts fallen. Aus §36 a Abs2 VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993 ist das Gebot zu einer derartigen nachträglich-fiktiven Fristberechnung nicht zu entnehmen: Vielmehr muß dieser Gesetzesstelle unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung der Inhalt beigemessen werden, daß sie mit ihrem Inkrafttreten für Meinungsverschiedenheiten, die in der Vergangenheit spielten, eine neue (einjährige) Antragsfrist eröffnet, die also in einem Fall wie dem vorliegenden (erst) mit 31. Juli 1993 zu laufen beginnt (vgl. dazu auch VfSlg. 7566/1975 und 11212/1987). Dies unbeschadet des Umstands, daß damit für eine - jetzt schon verstrichene - Zeitspanne die Möglichkeit eröffnet war, auch länger als ein Jahr zurückliegende Meinungsverschiedenheiten - nach Ablauf der Antragsfrist gemäß dem alten Recht - an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.
2.1.3.2. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß der Antrag des Rechnungshofs - der entgegen der Auffassung der Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse seinem gesamten Inhalt nach auch den Erfordernissen des VerfGG 1953 idF BGBl. 510/1993 genügt - sich in vollem Umfang als zulässig erweist.
2.2. Zur Sache selbst
2.2.1. Der Verfassungsgerichtshof vertrat bereits in den Gründen seines - einen Organstreit nach der früheren Rechtslage entscheidenden - Erkenntnisses vom 15. März 1993, KR 1/92-10, die Rechtsauffassung, daß die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse der Kontrolle des Rechnungshofs unterliege, und führte dazu im einzelnen ua. aus:
"Es bleibt zu untersuchen, ob die Gemeinde Wien und die Anteilsverwaltung-Zentralsparkasse, wie der Rechnungshof hilfsweise vorbringt, organisationsrechtlich derart verknüpft sind, daß eine 'Beherrschung durch organisatorische Maßnahmen' besteht, denn kraft des zweiten Satzes des Art126 b Abs2 B-VG - auf den Art127 Abs3 Satz 2 bzw. Art127 a Abs3 Satz 2 B-VG verweist - ist 'die Beherrschung von Unternehmungen durch ... organisatorische Maßnahmen' einer (das Kontrollrecht des Rechnungshofs begründenden) finanziellen Beteiligung iSd ersten Satzes dieser Verfassungsstelle gleichzuhalten:
Diesem Beherrschungstatbestand ist freilich die rechtliche Möglichkeit der Einflußnahme auf ein Unternehmen immanent. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 10609/1985 (s. schon VfSlg. 10371/1985) ausführte, wäre eine nur faktische Verflechtung, weil keine rechtliche Maßnahme, noch nicht geeignet, diesen Tatbestand zu erfüllen und damit die Kontrollbefugnis des Rechnungshofs zu bewirken. Es kommt vielmehr wesentlich darauf an, daß eine derartige Verflechtung auf rechtlichen Grundlagen beruht, dh. ihren Grund in der rechtlichen Ausgestaltung der Organisation des Unternehmens hat. Dabei sind aber nicht allein die gesetzlichen Grundlagen ausschlaggebend; auch die Satzung einer Unternehmung oder sonstige Ve