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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
RAO 1868 §45 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, in der Beschwerdesache des H in I, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in I, gegen die Bescheide jeweils des Unabhängigen Verwaltungssenates Tirol 1. Zl. 20/44-4/1996,
2.
Zl. 20/46-4/1996, 3. Zl. 20/47-4/1996, 4. Zl. 20/52-4/1996,
5.
Zl. 20/53-4/1996, 6. Zl. 20/54-41996, 7. Zl. 20/55-4/1996,
8.
Zl. 20/56-4/1996, 9. Zl. 20/57-4/1996, 10. Zl. 20/58-4/1996,
11.
Zl. 20/59-4/1996, 12. Zl. 20/60-4/1996,
13.
Zl. 20/61-4/1996, 14. Zl. 20/83-1/1996 und
15.
Zl. 20/82-1/1996, jeweils betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Parkgebührengesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 28. Juni 1996, Zlen. 96/17/0305 bis 0319-2, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel, die im einzelnen angeführt wurden, binnen zwei Wochen zu ergänzen. Dabei wurde der Beschwerdeführer auch aufmerksam gemacht, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.
Innerhalb der erteilten Frist zur Behebung der Mängel stellte der Beschwerdeführer einen mit 11. August 1996 datierten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit Beschluß vom 27. August 1996, Zlen. 90/17/0305 bis 0319-4, wurde dem Beschwerdeführer in der Folge die Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt. Mit Bescheid vom 14. September 1996 bestellte die Tiroler Rechtsanwaltskammer Dr. S zum Verfahrenshelfer. Über dessen Ersuchen vom 3. Oktober 1996 wurde mit Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 13. Oktober 1996 an dessen Stelle Dr. C zum Verfahrenshelfer bestellt. Über Ersuchen dieses Rechtsanwaltes vom 6. November 1996 wurde weiters mit Bescheid der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 6. November 1996 an dessen Stelle Dr. T als Verfahrenshelfer bestellt. Der Bescheid über die Umbestellung kam dem zuletzt genannten Rechtsanwalt am 7. November 1996 zu.
Bereits mit hg. Beschluß vom 27. August 1996,
Zlen. 96/17/305 bis 0319-4, war die ursprünglich erteilte Frist zur Mängelbehebung auf sechs Wochen verlängert worden. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Dezember 1991, Zl. 91/18/0010, veröffentlicht in der Amtlichen Sammlung Nr. 13.547) bei einer Umbestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe die Frist zur Mängelbehebung wieder neu zu laufen beginnt, hatte der Beschwerdeführer ab dem 7. November 1996 sechs Wochen zur Erfüllung des ihm erteilten Auftrages zur Mängelbehebung zur Verfügung.
Diesem Mängelbehebungsauftrag ist der Beschwerdeführer innerhalb der gesetzten Frist nicht zur Gänze nachgekommen, weil er es unterlassen hat 1. die angefochtenen Verwaltungsakte auch dem Datum nach zu bezeichnen, 2. den oder die Tage, an dem oder an denen die angefochtenen Bescheide zugestellt wurden, anzugeben, 3. den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben, 4. ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 iVm § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen, 5. das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt anzuführen, 6. Ausfertigungen, Gleichschriften oder Kopien der angefochtenen Bescheide - soferne diese zugestellt worden sind - anzuschließen und 7. zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde beizubringen. Der Beschwerdeführer hat allein eine Kopie der von ihm ursprünglich eingebrachten Beschwerde anwaltlich gefertigt wieder vorgelegt.
Eine (weitere) Umbestellung des Verfahrenshelfers ist nicht aktenkundig.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein nur mangelhaft erfüllter Mängelbehebungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der (völligen) Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen. Die teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde schließt den Eintritt der in der angeführten Gesetzesstelle aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus (vgl. die hg. ständige Rechtsprechung, etwa den Beschluß vom 19. September 1996, Zl. 96/19/0721, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170305.X00Im RIS seit
11.07.2001