TE Bvwg Beschluss 2021/6/1 W207 2201730-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.06.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.06.2021

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31

Spruch


W207 2201730-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018, Zl. 1091633510 - 151592022, folgenden Beschluss:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Mit Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), vom 22.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.) und kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Hingegen wurde mit Spruchpunkt IV. dieses Bescheides die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gemäß § 9 Absatz 1 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Absatz 2 und 3 AsylG iVm § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Absatz 1 AsylG erteilt.

Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.07.2018 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Vom Bundesverwaltungsgericht wurde eine mündliche Verhandlung für den 15.06.2021 anberaumt.

Nach Übermittlung der Ladung für den Verhandlungstermin am 15.06.2021 wurde vom Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 25.05.2021 unter dem Betreff „Beschwerdezurückziehung – Verhandlungsabsage“ bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer bereits einen Aufenthaltstitel erlangt habe und seine Beschwerde vom 19.07.2018 zurückziehe; er werde daher zur Verhandlung am 15.06.2021 nicht erscheinen.

Die mündliche Verhandlung wurde in der Folge abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom 25.05.2021 wurde vom Beschwerdeführer unter dem Betreff „Beschwerdezurückziehung – Verhandlungsabsage“ bekannt gegeben, dass er bereits einen Aufenthaltstitel erlangt habe und seine (gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018 erhobene) Beschwerde vom 19.07.2018 zurückzieht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Zurückziehung der Beschwerde gründet sich auf den entsprechenden im Akt aufliegenden unmissverständlichen Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 25.05.2021 (OZ 7).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).

Mit der mit Schriftsatz vom 25.05.2021 unter dem Betreff „Beschwerdezurückziehung – Verhandlungsabsage“ erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 19.07.2018 gegen die angefochtenen Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.06.2018 ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der Entscheidung auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W207.2201730.1.00

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten