TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/21 W128 2240723-1

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Veröffentlicht am 21.06.2021
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Entscheidungsdatum

21.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
NQR-Gesetz §1 Abs4
NQR-Gesetz §3
UG §60
UG §63a
UG §64

Spruch


W128 2240723-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende an der Johannes Kepler Universität Linz vom 14.12.2020, ohne Zahl, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte am 30.07.2020 die Zulassung zum Masterstudium Recht und Wirtschaft für Techniker/innen an der Johannes Kepler Universität Linz.

2. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag mangels Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen ab. Begründend führte die belangte Behörde näher aus, der Beschwerdeführer habe an der Johannes Kepler Universität Linz das Diplomstudium „Wirtschaftswissenschaften" abgeschlossen.

Des Weiteren habe er die Meisterprüfung „Lüftungstechnik" an der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Gewerbe-Handwerk, die Meisterprüfung „Heizungstechnik" an der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Gewerbe-Handwerk, die Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Gas- und Sanitärtechnik" an der Wirtschaftskammer Oberösterreich sowie die Befähigungsprüfung für das Gewerbe „Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) Fachgebiet Installationstechnik" an der Wirtschaftskammer Oberösterreich absolviert.

Das Curriculum für das Masterstudium Recht und Wirtschaft für Techniker/innen setze für die Zulassung zu diesem Masterstudium den Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen, medizinischen oder veterinärmedizinischen Bachelor- oder Diplomstudiums oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Das vom Beschwerdeführer absolvierte Studium erfülle diese Voraussetzungen nicht.

Die vom Beschwerdeführer absolvierten Meister- und Befähigungsprüfungen seien zwar technische Ausbildungen bzw. Befähigungen, seien jedoch, da es sich um keine Studien an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung handle, für den Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gem. § 64 Abs. 3 UG nicht geeignet.

3. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die von ihm absolvierten Ausbildungen nach den Bestimmungen des NQR-Gesetzes, ebenso wie ein Bachelorstudium, dem Niveau VI zugeordnet werden. Überdies sei seine Qualifikation „Ingenieur – Fachbereich Gebäudetechnik“ bei der Entscheidung der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden.

4. Mit Schreiben vom 18.03.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer absolvierte an der Johannes Kepler Universität Linz das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften und wurde ihm daraufhin mit Bescheid vom 26.08.2014 der Akademische Grad „Magister der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften“ verliehen.

Der Beschwerdeführer absolvierte folgende Meister- und Befähigungsprüfungen gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994:

?        Meisterprüfung „Lüftungstechnik" am 26.08.2014

?        Meisterprüfung „Heizungstechnik" am 26.08.2014

?        Befähigungsprüfung „Gas- und Sanitärtechnik" am 22.06.2017

?        Befähigungsprüfung „Ingenieurbüro (Beratende Ingenieure) Fachgebiet Installationstechnik" am 26.04.2018

Am 28.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Ingenieursgesetz, BGBl. I Nr. 23/2017, die Berechtigung erteilt, die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieur“ (Fachbereich Gebäudetechnik) zu führen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren – im Besonderen aus dem Antrag des Beschwerdeführers, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Insgesamt ist der maßgebliche durch unbedenkliche Urkunden belegte Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich dar wie folgt:

Gemäß § 60 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, idgF, hat das Rektorat Personen, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, aufgrund ihres Antrages mit Bescheid zum jeweiligen Studium zuzulassen.

Gemäß § 63a Abs. 1 UG, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, können in den Curricula für Masterstudien qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen.

Gemäß § 64 Abs. 3 UG, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 129/2017, ist die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu Masterstudien durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachzuweisen. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Prüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Masterstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.

Gemäß § 2 Abs. 2 des Curriculums für das Masterstudium Recht und Wirtschaft für Techniker/innen, kundgemacht im Mitteilungsblatt vom 24.06.2019, 33. Stk., Pkt. 474, setzt die Zulassung zu diesem Masterstudium den Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen, medizinischen oder veterinärmedizinischen Bachelor- oder Diplomstudiums oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus.

Gemäß § 1 Abs. 4 zweiter Satz des Bundesgesetzes über den Nationalen Qualifikationsrahmen (NQR-Gesetz), BGBl. I Nr. 14/2016, idgF, dient die Zuordnung von Qualifikationen nach diesem Bundesgesetz Informationszwecken und entfaltet keine Rechtswirkungen auf berufliche oder sonstige Berechtigungen.

§ 3 NQR-Gesetz lautet:

„NQR-Qualifikationsniveaus

§ 3. (1) Qualifikationen sind einem von acht aufeinander aufbauenden NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen. Die NQR-Qualifikationsniveaus werden gemäß Anhang II der Empfehlung zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen definiert (Anhang 1).

(2) Qualifikationen auf den NQR-Qualifikationsniveaus 6 bis 8 sind entweder nach Maßgabe des Abs. 1 oder auf Basis der Deskriptoren des Qualifikationsrahmens für den europäischen Hochschulraum (Anhang 2, Dublin-Deskriptoren) zuzuordnen. Demnach sind Bachelorstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 6, Masterstudien und Diplomstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 7 und Doktorats- und PhD-Studien dem NQR-Qualifikationsniveau 8 zugeordnet.“

3.2.2. Zulassungsvoraussetzung für die Zulassung zum Masterstudium ist nach § 64 Abs. 3 UG der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bakkalaureatsstudiengangs oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung. „Im Sinne einer interdisziplinären Fortbildung soll die Zulassung nicht nur bei Absolvierung des entsprechenden, sondern auch bei Absolvierung eines anderen fachlich in Frage kommenden Bakkalaureatsstudiums möglich sein“ (ErlRV 1997 BlgNR 20. GP 15 – zur entsprechenden Bestimmung des UniStG). Für die Prüfung der Facheinschlägigkeit und der Gleichwertigkeit ist aus der Sicht des beantragten Masterstudiums zu beurteilen, ob ein Bachelorstudium als fachlich in Frage kommend zu qualifizieren ist, dh ob in qualitativer wie quantitativer Hinsicht die fachlichen Grundlagen für das beantragte Masterstudium vermittelt werden, oder ob ein Studium vorliegt, das einem Studium, das für ein bestimmtes Masterstudium fachlich in Frage kommt, gleichwertig ist. In den Curricula für Masterstudien können qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden – vgl. § 63a. (siehe Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner, UG3.01 § 64 Rz 7 [Stand 1.12.2018, rdb.at] inkl. der zitierten Judikatur des VwGH).

Aus den Erläuterungen zu § 3 NQR-Gesetz (siehe ErlRV 999 BlgNR, XXV. GP, 3) ist zu entnehmen, dass sich die acht NQR-Qualifikationsniveaus auf die acht EQR-Niveaus beziehen, d.h. die Zuordnung einer Qualifikation zu einem Qualifikationsniveau des NQR entspricht der Zuordnung zur entsprechenden Niveaustufe des EQR. Die Zuordnung von Qualifikationen zu den NQR-Qualifikationsniveaus 1 bis 5 erfolgt unter Anwendung der EQR-Deskriptoren gemäß Anhang 1. Die NQR-Qualifikationsniveaus 6 bis 8 sind gemäß Abs. 2 in zwei Bereiche gegliedert, für die zwei Deskriptorensets zum Einsatz kommen. Die Zuordnung erfolgt bei den an einer Hochschule im Sinne des vorliegenden Entwurfes erworbenen Qualifikationen der Bologna-Architektur (d.h. Bachelor, Master und PhD/Doktorat) sowie bei den aufgrund von Diplomstudien erworbenen Qualifikationen nach den Dublin-Deskriptoren des gemeinsamen Europäischen Hochschulraumes – EHEA; alle anderen Qualifikationen werden nach den EQR-Deskriptoren zugeordnet.

Damit wurde in Österreich ein sog. „Y-Modell“ gesetzlich verankert, wonach die Abschlüsse Bachelor, Master bzw. Diplomstudien und PhD/Doktorat direkt den Niveaustufen 6 bis 8 zugeordnet werden. Alle anderen Qualifikationen werden auf Basis eines Zuordnungsersuchens eingestuft. Somit wird gesetzlich klargestellt, dass der Nationale Qualifikationsrahmen ab der Stufe 6 zwei Arme aufweist, wobei der akademische Arm – für an einer Universität oder Hochschule erworbene Abschlüsse – den Deskriptoren des europäischen Hochschulraumes (Dublin Deskriptoren) folgt und der nicht akademische Arm jenen der Deskriptoren des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR). Insofern ist ab der Stufe 6 zu beachten, ob es sich um einen akademischen oder einen sonstigen Abschluss handelt. Eine Durchlässigkeit zwischen den beiden Armen für gesetzlich geregelte Ausbildungen ist gemäß § 1 Abs. 4 zweiter Satz NQR-Gesetz ausdrücklich nicht zwingend vorgesehen und allenfalls nur im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften geboten.

Da § 64 Abs. 3 seinem Wortlaut nach nur auf ein fachlich in Frage kommendes Bachelorstudium oder einen fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang oder ein anderes gleichwertiges Studium an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung abstellt, ist eine Ausbildung ab Niveau 6 des NQR auf dem nichtakademischen Arm von vorne herein ausgeschlossen.

3.2.3. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich somit Folgendes:

Der Beschwerdeführer absolvierte an der Johannes Kepler Universität Linz das Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften. Dieses Studium ist unstrittig den wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtungen zuzuordnen.

Aus den zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass als fachlich in Frage kommendes Vorstudium für das Masterstudium Recht und Wirtschaft für Techniker/innen nur der Abschluss eines ingenieurwissenschaftlichen, naturwissenschaftlichen, medizinischen oder veterinärmedizinischen Bachelor- oder Diplomstudiums oder eines anderen gleichwertigen Studiums in Betracht kommt. Das vom Beschwerdeführer absolvierte Diplomstudium Wirtschaftswissenschaften erfüllt diese Kriterien nicht. Da es sich bei den sonstigen vom Beschwerdeführer vorgelegten Abschlüssen, unabhängig von ihrer Niveau-Einstufung im NQR, nicht um Studienabschlüsse an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung handelt, können diese ebenso nicht berücksichtigt werden. Da der Beschwerdeführer somit über keinen Nachweis über die allgemeine Universitätsreife für das Masterstudium Recht und Wirtschaft für Techniker/innen verfügt, ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.3. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

allgemeine Universitätsreife Masterstudium Vorstudium Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2240723.1.00

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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