TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/24 97/17/0013

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

L36054 Kriegsopferabgabe Behindertenabgabe Oberösterreich;
L37034 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);

Norm

B-VG Art140 Abs7;
LustbarkeitsabgabeG OÖ 1983 §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und den Senatspräsidenten Dr. Puck sowie die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Y-Ges.m.b.H. & Co OHG in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. August 1994, Zl. Fin - 130045/12 - 1994 - Roi, betreffend Landesabgabe für Lustbarkeiten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem "hinsichtlich der Lustbarkeitsabgabe für den Magistrat" und "hinsichtlich der Landesabgabe für Lustbarkeiten: Für den Bürgermeister" der Landeshauptstadt Linz erlassenen Bescheid vom 25. Jänner 1993 wurden der Beschwerdeführerin für den in ihrem Lokal betriebenen "CD Player" für den Zeitraum vom 14. August 1992 bis 31. Jänner 1993 eine monatliche Lustbarkeitsabgabe von S 100,-- und eine monatliche Landesabgabe für Lustbarkeiten (20 % der Lustbarkeitsabgabe) von S 20,-- monatlich somit zusammen S 120,-- und insgesamt S 720,-- an Lustbarkeits- und Landesabgabe für Lustbarkeiten vorgeschrieben.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. August 1994 wurde von der O.ö. Landesregierung der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin "betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten" keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. "Der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 25. Jänner 1993 ... wird bezüglich der Vorschreibung der Landesabgabe für Lustbarkeiten vollinhaltlich bestätigt".

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrages hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1996, G 11, 25/96-7, die in § 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juli 1983, LGBl. für Oberösterreich Nr. 69, betreffend die Landesabgabe für Lustbarkeiten enthaltene Wortfolge "als Pauschalabgabe (§ 6 Abs. 1 Z. 2 des Lustbarkeitsabgabegesetzes) oder" als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so treten gemäß Art. 140 Abs. 6 erster Satz B-VG mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren.

Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 4 B-VG ausgesprochen, daß ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden.

Der Beschwerdefall ist Anlaßfall für die verfassungsgerichtliche Aufhebung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung, die die Rechtsgrundlage für die Abgabenvorschreibung war. Der Verfassungsgerichtshof hat auch ausgesprochen, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.

Dadurch, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auf die verfassungswidrige Rechtsnorm, die allein die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung einer Landesabgabe für Lustbarkeiten für den Betrieb eines CD-Players darstellte, gestützt hat, belastete sie diesen im Hinblick auf die bereinigte Rechtslage, die eine Abgabenvorschreibung nicht zuläßt, mit Rechswidrigkeit seines Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170013.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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