TE Bvwg Beschluss 2021/6/25 W254 2237669-1

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Veröffentlicht am 25.06.2021
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Entscheidungsdatum

25.06.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §79
VwGVG §27
VwGVG §28
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9

Spruch


W 254 2237669-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr.in Tatjana CARDONA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Matrikelnummer XXXX , vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studium der Universität Salzburg vom 23.09.2020, Zl. XXXX den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 27 VwGVG iVm § 28 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine Studierende des Bachelorstudiums Soziologie an der Universität Salzburg, trat am 02.07.2020, nach vier erfolglosen Prüfungsantritten, zur kommissionellen Prüfung VO Sozialpädagogik an, die negativ beurteilt wurde.

Mit E-Mail vom 12.07.2020 beeinspruchte der Vater der Beschwerdeführerin das zugegangene Prüfungsergebnis, der am 02.07.2020 abgehaltenen Prüfung.

Mit E-Mail vom 14.07.2020 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es seiner Tochter frei stünde, einen formellen Antrag auf Aufhebung der Prüfung wegen schweren Mangels bei der Durchführung der Prüfung gemäß § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz zu stellen. Der Antrag sei binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Beurteilung beim studienrechtlich zuständigen Organ einzubringen und habe den schweren Mangel glaubhaft zu machen. Sollte der Vater für die Tochter diesen Antrag einbringen wollen, sei eine von seiner Tochter unterfertigte Vollmacht vorzulegen.

Mit E-Mail vom 16. Juli ersuchte die Beschwerdeführerin um Aufhebung der Prüfung und zeitgerechte Neufestsetzung der Prüfung bzw. Vorbesprechung unter Einbindung der D&D und Vereinbarung der nötigen Schritte für eine bestmögliche Vorbereitung. Eine Vollmacht vom 16.07.2020 mit folgendem Wortlaut wurde vorgelegt: „Hiermit bestätige ich, XXXX , geb. am XXXX […] dass mich mein Vater XXXX , MSc […] in Angelegenheiten gegenüber der Studienbehörde, insbesondere in den Begehren (Antrag auf Aufhebung der Prüfung, Antrag auf Neufestsetzung eines Prüfungstermines auf Basis klarer Grundlagen und der Empfehlungen von D&D, die in der Kommissionellen Prüfung vom 2.Juli 2020, wieder nicht beachtet wurden) aus den Emails meines Vaters vom 12. Und 14. Juli 2020, an der Uni Salzburg vertreten kann.“

Am 24.08.2020 wurde dem Vater der Beschwerdeführerin als bevollmächtigter Vertreter die Stellungnahme von XXXX vom 18.08.2020 zu der durchgeführten Prüfung übermittelt und Parteiengehör eingeräumt.

Am 10.09.2020 machte der bevollmächtigte Vertreter vom eingeräumten Parteiengehör Gebrauch, indem er zusammengefasst ausführte, dass die übermittelte Stellungnahme die Vorwürfe und Beschwerden nicht entkräfte.

Mit Bescheid vom 23.09.2020, Zahl XXXX wurde der Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfung „Sozialpädagogik“ aufgrund eines schweren Mangels bei der Durchführung der Prüfung abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Kontrolle der Prüfungen gemäß § 79 Universitätsgesetz sich auf gewichtige Fehler im Sinne einer „Exzesskontrolle“ beschränke. Nur schwerwiegende Fehler, dazu gehörten die Verletzung von Zuständigkeitsvorschriften oder Verfahrensvorschriften, würden zu einer Aufhebung von Prüfungen führen. Der Verwaltungsgerichtshof habe diese Rechtsansicht bestätigt. Da im gegenständlichen Fall kein schwerer Mangel bei der Durchführung der Prüfung erkennbar gewesen sei, insbesondere seien Prüfungsmodus, Prüfungsablauf und Prüfungsstoff rechtskonform festgelegt worden und sei die Beurteilung transparent erfolgt, sei kein schwerer Mangel bei der Durchführung der Prüfung erkennbar.

Der Vater der Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid mit Email vom 18.10.2020 „Einspruch“ ohne eine neue Vollmacht vorzulegen. Begründend führte er aus, dass es trotz 5x-igen Antritt unmöglich gewesen sei den geforderten Lehrinhalt und die Beurteilungskriterien vor einer Prüfung nachzuvollziehen. Eine ordentliche Prüfungsvorbereitung sei negiert worden. Er bestehe daher auf die Wiedereinsetzung des 1. Antritts und den Austausch des Lehrpersonals im gegenständigen Lehrgang, der sich durch einen mehrfachen Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsätze mehrfach disqualifiziert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine Studierende des Bachelorstudiums Soziologie an der Universität Salzburg ist am 02.07.2020, nach vier erfolglosen Antritten, zur kommissionellen Prüfung VO Sozialpädagogik angetreten. Die Prüfung wurde mit Nicht genügend beurteilt.

Die Beschwerdeführerin hat ihrem Vater am 16.08.2020 eine Vollmacht mit folgendem Wortlaut erteilt: „Hiermit bestätige ich, XXXX , geb. am XXXX […] dass mich mein Vater XXXX , MSc […] in Angelegenheiten gegenüber der Studienbehörde, insbesondere in den Begehren (Antrag auf Aufhebung der Prüfung, Antrag auf Neufestsetzung eines Prüfungstermines auf Basis klarer Grundlagen und der Empfehlungen von D&D, die in der Kommissionellen Prüfung vom 2.Juli 2020, wieder nicht beachtet wurden) aus den Emails meines Vaters vom 12. Und 14. Juli 2020, an der Uni Salzburg vertreten kann.“

Mit Bescheid vom 23.09.2020 wurde dem Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfung „Sozialpädagogik“ aufgrund eines schweren Mangels bei der Durchführung der Prüfung abgewiesen.

Sache des Verfahrens und des erstinstanzlichen Bescheides ist daher der Antrag auf Aufhebung der kommissionellen Lehrveranstaltungsprüfung „Sozialpädagogik“, zu der die Beschwerdeführerin am 02.07.2020 angetreten ist.

Mit (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde vom 18.10.2020 begehrte der Vater der Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung des 1. Antritts und den Austausch des Lehrpersonals im gegenständlichen Lehrgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Universität Salzburg erstellten Karteiblatt der Beschwerdeführerin, dem Prüfungsprotokoll, der vorgelegten Vollmacht, dem Spruch und der Begründung des Bescheides und dem Wortlaut des E-Mails vom 18.10.2020. Aus dem Verwaltungsakt ergaben sich keine diesen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Vertretungsbefugnis des einschreitenden Vaters

Gemäß § 10 AVG könne sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter […] durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen.

Mit Vollmacht vom 16.08.2020 wurde von der Beschwerdeführerin bestätigt, dass der Vater der Beschwerdeführerin sie in Angelegenheiten gegenüber der Studienbehörde, insbesondere in den Begehren (Antrag auf Aufhebung der Prüfung, Antrag auf Neufestsetzung eines Prüfungstermines auf Basis klarer Grundlagen und der Empfehlungen von D&D, die in der Kommissionellen Prüfung vom 2.Juli 2020, wieder nicht beachtet wurden) aus den Emails ihres Vaters vom 12. Und 14. Juli 2020, an der Uni Salzburg vertreten kann. Obwohl diese Vollmacht auch dahingehend verstanden werden könnte, dass der Vater der Beschwerdeführerin nur für das Verfahren in 1. Instanz bevollmächtigt wurde, ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des Parteiwillens vertretbar, die erteilte Vollmacht als auch die Beschwerde gegen den Bescheid umfassend anzusehen, da sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studium richtet (und damit wohl unter „Angelegenheiten gegenüber der Studienbehörde“ subsumiert werden kann) und die Beschwerde beim Vizerektor einzubringen ist. Daraus folgt rechtlich, dass in Auslegung der vorgelegten Vollmacht, der Vater der Beschwerdeführerin zur Erhebung der Beschwerde berechtigt war.

3.2.    Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des VwGVG lauten auszugsweise wie folgt:

„Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. – 2. […]

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren […]

5. …]

(3) – (5) […]

[…]

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Unzulässigkeit der Berufung auch vor, wenn der Berufungswerber von der Berufungsbehörde eine Entscheidung in einer anderen Sache als derjenigen begehrt, die "Sache" des mit dem durch Berufung bekämpften Bescheid abgeschlossenen Verfahrens war. Ein in der Berufung gestellter Antrag auf Entscheidung in einer anderen Sache, mithin ein Berufungsantrag, der sich nicht innerhalb der "Sache" des Verfahrens der Erstbehörde bewegt, ist kein zulässiger Berufungsantrag (vgl. VwGH vom 20.06.2016, Ra 2016/22/0044 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom VwGH, 12.11.2008, 2008/12/0008 ua).

3.3.    Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Der angefochtene Bescheid wies den Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfung „Sozialpädagogik“ ab. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war der Antrag auf Aufhebung der kommissionellen Lehrveranstaltungsprüfung „Sozialpädagogik“, zu der die Beschwerdeführerin am 02.07.2020 angetreten ist.

Das Beschwerdebegehren lautete auf Wiedereinsetzung des 1. Antritts und den Austausch des Lehrpersonals im gegenständlichen Lehrgang.

Dieses Begehren verfehlte die - durch den Inhalt des durch Beschwerde bekämpften Bescheids - bestimmte "Sache" des Beschwerdeverfahrens, weil das Begehren nicht darauf gerichtet war, dem Antrag auf Aufhebung der negativ beurteilten Lehrveranstaltungsprüfung der kommissionellen Prüfung, die am 02.07.2020 abgelegt wurde, stattzugeben, sondern auf Wiedereinsetzung des 1. Antritts und Austausch des Lehrpersonals.

Dass es sich dabei nicht bloß um ein Versehen handelt, ergibt sich aus dem Wortlaut des Begehrens und der Beschwerde, aber auch aus der Stellungnahme des Vaters als bevollmächtigten Vertreter vom 10.09.2020, in welcher er ausführt, dass er bei seiner Forderung bleibe, dass XXXX in den 1. Prüfungsantritt im gegenständlichen Pflichtmodul rückversetzt werden müsse.

Das vorgebrachte Beschwerdebegehren liegt somit außerhalb der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, weshalb es der Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes entzogen ist und die Beschwerde gemäß § 27 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. hierzu auch VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066; 30.06.2016, Ra 2016/11/0044, mwH).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung in der Frage der Zulässigkeit der Beschwerde auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützt (vgl. insbesondere VwGH vom 20.06.2016, Ra 2016/22/0044).

Schlagworte

Prüfumfang Sache des Verfahrens Vollmacht Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W254.2237669.1.00

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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