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L37155 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AnliegerleistungsG Slbg §11 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der M in X, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 8. Juli 1994, Zlen. MD/00/81226/90/44 (BBK/56/90) und MD/00/63719/91/18 (BBK/21/91), betreffend Kanalherstellungsbeitrag nach dem Anliegerleistungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Landeshauptstadt Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf die hg. Erkenntnisse vom 1. Juli 1993, Zl. 91/17/0158, und vom 24. Februar 1997, Zl. 94/17/0344, verwiesen.
Im zweiten Rechtsgang faßte die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung der Berufungen vom 9. April 1991 bzw. 25. Juni 1990 gegen die Bescheide des Magistrates der Stadt Salzburg vom 15. März 1991 bzw. 21. Mai 1990 die Vorschreibungen des "Kanalherstellungsbeitrages" mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. Juli 1994 neu.
Spruchteil I dieses Bescheides lautet:
"Gemäß § 12 Abs. 1 iVm mit § 11 Abs. 1 bis 3 des Anliegerleistungsgesetzes - ALG, LGBl. Nr. 77/1976, sowie iVm Art. II erster Satz der ALG-Novelle LGBl. Nr. 61/1982, wird
(der Beschwerdeführerin)
anläßlich des im Jahre 1979 vor dem 23.8.1979 erfolgten Anschlusses des Bauplatzes gemäß den Bescheiden des Magistrates Salzburg vom 27.4.1973, Zahl V/1-2759/72 bzw. 840/72 betr. Bauplatzerklärung und vom 8.9.1975, Zahl V/1-2390/75, betr. Bauplatzerweiterung (ON. 20 und 51 des Parzellierungsaktes RdS 162 I), aus Gst.
.1765/21 Baufläche und Teilflächen aus Gst. 1765/22 und 1765/27 KG Stadt X, Abt. Y, dargestellt im Plan 1 zur Niederschrift vom 23.11.1993, bestehend und ein Ausmaß von
5.163 m2 aufweisend
an den Hauptkanal in der ...straße für diesen Bauplatz
ein Kanalherstellungsbeitrag VON S 147.292,50
zur Zahlung BIS LÄNGSTENS 30. SEPTEMBER 1994 vorgeschrieben."
Spruchteil II des angefochtenen Bescheides hat nachstehenden Inhalt:
"Gemäß § 12 Abs. 1 iVm mit § 11 Abs. 1 bis 3 des Anliegerleistungsgesetzes - ALG, LGBl. Nr. 77/1976 idF. LGBl. Nr. 76/1988, wird
(der Beschwerdeführerin)
anläßlich der Erweiterung des bestehenden Bauplatzes durch den Bauplatz(änderungs)bescheid vom 15.9.1988,
Zahl V/1-1232/88, um das ein Ausmaß von 43 m2 aufweisende, im Plan 2 zur Niederschrift vom 23.11.1993 als Teilfläche B bezeichnete Teilstück aus Gst. 1765/22 KG Stadt X, Abt. Y,
für diese Erweiterungsfläche betreffend Errichtung des Hauptkanales in der ...straße
ein Kanalherstellungsbeitrag von S 4.717,30
zur Zahlung bis längstens 30. September 1994 vorgeschrieben."
Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei im Hinblick auf die sich aus dem Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Zl. 91/17/0158, ergebende Bindungswirkung für das vorliegende fortgesetzte Verfahren einleitend festzustellen, daß nach dem Ergehen des genannten Erkenntnisses vom 1. Juli 1993 eine Berichtigung des Beitragsbescheides vom 13. April 1978 vorgenommen wurde, sodaß sich diese Abgabenvorschreibung auf die gesamte Baufläche 4557 und auf jene Teilflächen aus den Grundstücken 1765/27 und 1765/22 erstrecke, die Teil des Bauplatzerklärungsbescheides vom 14. Februar 1978 seien. Durch diesen Berichtigungsbescheid sei eine Änderung des Sachverhaltes eingetreten. Die sich aus § 63 Abs. 1 VwGG ergebende Bindungswirkung erweise sich daher insoweit nicht mehr gegeben. Die berichtigte Fassung des Bescheidspruches vom 13. April 1978 bewirke für die beiden neuerlich zur Entscheidung anstehenden Vorschreibungsfälle folgendes:
Beitragsvorschreibung betreffend Kanalanschluß 1979:
Für die durch den Kanalanschluß im Jahre 1979 bewirkte Beitragsfälligkeit bedeute dies, daß sich die diesbezügliche Beitragsvorschreibung somit dem Grunde nach als gesetzmäßig erweise. Dies deshalb, weil sich somit die (auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes) aus Anlaß des Kanalanschlusses 1979 bewirkte Beitragsvorschreibung bezüglich der Grundstücke 1765/22 und 1765/27 nicht mehr auf Grundstücksteile aus diesen beiden Grundstücken erstrecke, die bereits vorher durch eine nach dem Anliegerleistungsgesetz (ALG) bewirkte Beitragsvorschreibung erfaßt gewesen seien. Was die Höhe des Beitrages anlange, sei unter Hinweis auf die Begründung des ersten Berufungsbescheides vom 16. August 1991 festzustellen, daß der in erster Instanz erfolgten Beitragsvorschreibung eine Bauplatzgröße von 5.238 m2 zugrundegelegen sei. Diese Bauplatzgröße habe sich im Zuge einer wegen eines Einwandes in der Berufung vorgenommenen Neuermittlung aber nicht als exakt erwiesen. Die Bauplatzfläche sei durch Einschaltung des Vermessungsamtes nun mit 5.163 m2 festgestellt worden. Dieser Bauplatzgröße sei die Beschwerdeführerin nicht mehr entgegengetreten. Zu der in diesem Zusammenhang sich stellenden Frage der Anwendung der Einrechnungsbestimmung des § 16 Abs. 2 ALG in bezug auf die noch nach der Stadtbauordnung für die Stadt Salzburg, LGBl. für Salzburg Nr. 83/1968 - StBO 1968, (für den südlich angrenzenden Liegenschaftsbereich) erfolgten Beitragsvorschreibung gemäß Bescheid vom 20. November 1975 (bezüglich einer beitragspflichtigen Länge von 45 m) sei festzustellen, daß in diesem Bescheid (gemeint ist der Beitragsvorschreibungsbescheid vom 13. April 1978) die frühere Beitragsleistung der Beschwerdeführerin gegenüber in vollem Umfang rechtskräftig und somit in einer auch für weitere Verfahren bindenden Weise eingerechnet worden sei. Nicht nur wegen der gegenüber der Beschwerdeführerin eingetretenen Rechtskraft dieses Einrechnungsvorganges, sondern auch im Hinblick darauf, daß eine zweimalige Einrechnung auf Grund des Sachlichkeitsgebots nicht in Betracht komme, könne auch für dieses Berufungsverfahren die genaue Lage des nördlichen Endpunktes des 1975 errichteten Hauptkanales dahingestellt bleiben.
Beitragsvorschreibung (Bauplatzerweiterung) 1988:
Die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Zl. 91/17/0158, zum Ausdruck gebrachte bindende Rechtsanschauung, im Falle einer Bauplatzerweiterung sei nicht die Fläche des gesamten (neuen) Bauplatzes als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, sondern lediglich das Ausmaß der Erweiterungsfläche, bedeute für die vorliegende Berufungsentscheidung bezüglich des Bescheides vom 21. Mai 1990, daß aus dem Grundstück 1765/22 lediglich der im Plan 2 als Teilstück B bezeichnete Grundstücksteil im Ausmaß von 43 m2 der Beitragspflicht zu unterziehen sei. Auch insoweit erweise sich der Berichtigungsbescheid vom 14. April 1974 relevant, weil dadurch klargestellt sei, daß dieses Teilstück von 43 m2 der damaligen Beitragsvorschreibung vom 13. April 1978 nicht zugrundegelegen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Nichtfestsetzung überhöhter Kostenbeiträge für die Errichtung des Hauptkanales verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorschreibung betreffend Kanalanschluß im Jahre 1979 (Spruchteil I):
Mit Bescheid vom 27. April 1973 wurde der Beschwerdeführerin die Widmung der Grundparzellen 1765/21, 1765/32 und Teilflächen aus Gp. 1765/22 KG Stadt X ... zum Bauplatz nach Maßgabe der eingereichten und hiemit genehmigten Bauplatzerklärungspläne baubehördlich bewilligt. Mit Bescheid vom 8. September 1975 wurde die Erweiterung der Bauarea .1765/21 um die Grundparzelle 1765/27 KG Stadt X nach Maßgabe der eingereichten und hiemit genehmigten Pläne baubehördlich bewilligt. Die nunmehr ermittelte - nicht bestrittene - Fläche des mit den genannten Bescheiden bewilligten Bauplatzes beträgt insgesamt 5.163 m2.
Aufgrund dieser Bauplatzerklärungen erfolgte keine Vorschreibung des Anschlußbeitrages nach § 12 Abs. 1 des erst am 1. März 1977 in Kraft getretenen ALG. Aus der Einrechnung von bereits vorgeschriebenen Abgaben im Bescheid vom 13. April 1978 (siehe auch das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, Zl. 94/17/0344) ist zu ersehen, daß hinsichtlich des in Rede stehenden Bauplatzes mit Bescheid vom 20. November 1975 eine Vorschreibung nach der StBO 1968 im Ausmaß von 45 Längenmetern vorgenommen wurde. In der Beschwerde wird nun die Ansicht vertreten, daß die Einrechnung der nach früheren Rechtsvorschriften erfolgten Abgabenvorschreibung nicht rechtmäßig vorgenommen worden sei. Nach § 16 Abs. 2 ALG komme es nämlich darauf an, daß die nach § 11 Abs. 3 ALG zu berechnende Längenausdehnung eines Bauplatzes die dem auf Grund früherer Rechtsvorschriften geleisteten Beitrag zugrunde gelegte LÄNGENAUSDEHNUNG IM BEREICHE DES BETREFFENDEN BAUPLATZES überschreitet.
Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid hiezu aus, daß die Einrechnung bereits mit dem Beitragsvorschreibungsbescheid vom 13. April 1978 erfolgt sei und eine zweimalige Einrechnung nicht in Betracht komme.
Demgemäß ist die belangte Behörde der im Beschwerdefall nicht als rechtswidrig zu erkennenden Auffassung, daß im Falle eines Anschlusses der Grundstücke eines Bauplatzes an den Hauptkanal auf Grund der Bestimmung des § 16 Abs. 2 ALG nach früheren Rechtsvorschriften geleistete Kostenbeiträge miteinzubeziehen seien, vermeint aber, diese Einrechnung sei bereits mit Bescheid vom 14. Februar 1978 erfolgt.
Im Grunde des § 16 Abs. 2 ALG entsteht eine neuerliche Beitragspflicht nur insoweit, als die Längenausdehnung gemäß § 11 Abs. 3 die dem geleisteten Beitrag zugrunde gelegte Längenausdehnung im Bereich des betreffenden Bauplatzes überschreitet. Auf den konkreten Bauplatz bezogen ist somit zunächst zu prüfen, ob hinsichtlich bestimmter Teile des Bauplatzes Kostenbeiträge nach früheren Rechtsvorschriften bereits geleistet wurden. Bejahendenfalls ist die Gesamtlängenausdehnung des Bauplatzes um die dem bereits geleisteten Beitrag zugrunde gelegte Längenausdehnung bei der Vorschreibung der in Rede stehenden Abgabe zu vermindern.
Die mit Bescheid vom 20. November 1975 erfolgte Abgabenvorschreibung nach den §§ 57 und 57a StBO 1968 bezog sich, wie aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich ist, auf Grundstücke des Bauplatzes, die im Jahre 1979 an den Hauptkanal angeschlossen wurden und Gegenstand der Abgabenvorschreibung mit Bescheid vom 15. März 1991 sind. Wenn die belangte Behörde meint, eine Einrechnung der nach §§ 57 und 57a StBO 1968 geleisteten Kostenbeiträge sei bereits im Bescheid vom 14. Februar 1978 rechtskräftig erfolgt, dann übersieht sie dabei folgendes:
Es ist zwar richtig, daß eine Einrechnung der in Rede stehenden Kostenbeiträge mit Bescheid vom 14. Februar 1978 erfolgt ist, diese Einrechnung wurde aber mit einer Abgabenvorschreibung betreffend Bauplatzerklärung anderer Grundstücke, die nicht Teil der in den Jahren 1973 und 1975 zum Bauplatz erklärten und im Jahre 1979 an den Hauptkanal angeschlossenen Grundstücke waren, vorgenommen. Die Grundstücke der Bauplatzfläche vom 14. Februar 1978, die Gegenstand der Vorschreibung des Anschlußbeitrages nach dem ALG mit Bescheid vom 13. April 1978 waren, grenzen südlich an die im Jahre 1979 an den Hauptkanal angeschlossenen Grundstücke an (vgl. insofern auch die im Erkenntnis vom 1. Juli 1993, Zl. 91/17/0158, im ersten Rechtsgang wiedergegebenen Berufungsausführungen der belangten Behörde).
Die in Rede stehende Einrechnung der Längenausdehnung im Bescheid vom 13. April 1978 erweist sich somit als rechtswidrig, weil der mit Bescheid vom 20. November 1975 vorgeschriebene Kostenbeitrag sich nicht auf Grundstücke im Bereich des betreffenden Bauplatzes (Bauplatzerklärung vom 14. Februar 1978) bezogen hat. Die damals rechtswidrige Verminderung der Bemessungsgrundlage räumt jedoch der belangten Behörde kein Recht ein, in diesem Verfahren, in dem die nach den früheren Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Kostenbeiträge sich auf Grundstücke beziehen, die auch nunmehr Gegenstand der Abgabenvorschreibung sind, von der gesetzlich geforderten Einrechnung Abstand zu nehmen.
Der angefochtene Bescheid ist demnach in seinem Spruchteil I aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Soweit die Beschwerdeführerin allerdings vorbringt, im Falle des Anschlusses von Grundstücken eines bestehenden Bauplatzes an den Hauptkanal komme eine Vorschreibung des Anschlußbeitrages überhaupt nicht in Betracht, weil in den Übergangsbestimmungen des § 16 Abs. 2 zweiter Satz ALG Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht die Bauplatzerklärung sei, dann verkennt sie die Bestimmung des § 12 Abs. 1 ALG.
Nach § 12 Abs. 1 ALG, LGBl. für Salzburg Nr. 77/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 76/1988, haben die Eigentümer von zum Bauplatz erklärten Grundstücken, für welche nach den vorstehenden Bestimmungen keine Beitragspflicht besteht, anläßlich des Anschlusses ihrer Grundstücke an einen Hauptkanal, die Eigentümer nachträglich zum Bauplatz erklärter solcher Grundstücke aber mit dem Zeitpunkt der Bauplatzerklärung einen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist in sinngemäßer Anwendung der §§ 11 und 11a auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt festgestellten Kosten zu ermitteln.
Die Vorschrift normiert eine Beitragspflicht anläßlich des Anschlusses der Grundstücke eines Bauplatzes in allen Fällen, in denen nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 11 ALG (arg.: vorstehenden Bestimmungen) keine Beitragspflicht besteht. Wurden demnach auf Grund der §§ 57 und 57a StBO 1968 entstandene Kostenbeiträge vorgeschrieben, hindert dies nicht - abgesehen von der einzurechnenden Längenausdehnung im § 16 Abs. 2 ALG - das Entstehen der neuerlichen Beitragsschuld anläßlich des Anschlusses nach § 12 Abs. 1 ALG.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, daß die inhaltliche Änderung eines rechtskräftigen Bescheides (gemeint ist die Berichtigung des Bescheides vom 13. April 1978 mit Bescheid vom 14. April 1994) nur zu dem Zweck, die Bindungswirkung der Rechtskraft zu umgehen, auch den hier angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste, genügt es auf das Erkenntnis vom 24. Februar 1997, Zl. 94/17/0344, hinzuweisen. Mit diesem Erkenntnis wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der Bauberufungskommission betreffend Berichtigung des Bescheides vom 13. April 1978 als unbegründet abgewiesen. Eine Umgehung bzw. Verletzung der Bindungswirkung durch eine inhaltliche Änderung eines rechtskräftigen Bescheides und somit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde liegt nicht vor.
Ferner rügt die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe nicht geprüft, inwieweit ein "schmales Grundstück" vorgelegen sei, welches gemäß § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG bei der Abgabenvorschreibung unberücksichtigt zu bleiben habe.
Gemäß § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG bleiben schmale Grundstücke sowie Weg- und Bachparzellen bei der Ermittlung der Anliegerleistungen unberücksichtigt, wenn durch sie der durch die Einrichtung sich für Grundstücke ergebende Vorteil nicht ausgeschlossen wird.
Der mit Bescheid vom 27. April 1973 bewilligte Bauplatz wurde mit Bescheid vom 8. September 1975 erweitert. Der gesamte Bauplatz umfaßt eine Fläche von 5.163 m2 und besteht aus mehreren Grundstücken bzw. Grundstücksteilen. Dieser Bauplatz hat nach Maßgabe der eingereichten und genehmigten Pläne - nur um ungefähr die Größenordnung und den Umriß zu ersehen - in etwa die Form eines Rechteckes mit einer Länge von ca. 120 m und einer Breite von ca. 35 bis 45 m. Eine Breite dieses Bauplatzes grenzt unmittelbar an die Straße in der der Hauptkanal verlegt ist.
Ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG kann demnach nicht vorliegen. Wenn die Beschwerdeführerin aber meinen sollte, daß "schmale Grundstücke", die Teil eines aus mehreren Grundstücken bestehenden Bauplatzes sind, aus der Beitragspflicht nach § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG auszuscheiden wären, dann wäre es ihr aber auch oblegen, zumindest zu behaupten, daß "durch sie der durch die Einrichtung sich für die Grundstücke ergebene Vorteil nicht ausgeschlossen wird". Dies ist jedoch nicht erfolgt. Bei einem derart "kompakten", unmittelbar an die Straße mit dem Hauptkanal angrenzenden Bauplatz kann ein Anwendungsfall des § 1 Abs. 4 zweiter Satz ALG nicht vorliegen. Daß die belangte Behörde bei dieser Sach- und Rechtslage Feststellungen betreffend diese Regelung im angefochtenen Bescheid unterließ, führt zu keiner Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aus diesem Grund.
Die Beschwerdeführerin rügt auch, daß eine zweimalige Vorschreibung eines Beitrages nach dem ALG erfolgt sei. Bereits mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 15. September 1977 sei für das Grundstück 1765/22 ein Kanalbeitrag nach dem Anliegerleistungsgesetz vorgeschrieben worden. Soweit sich die nunmehrige Beitragsvorschreibung auf das Grundstück 1765/22 beziehe, liege wiederum eine Vorschreibung bezüglich identer Grundstücke vor, welche gesetzlich nicht gedeckt sei.
Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde aus, daß sich die Beitragsvorschreibung für den Kanalanschluß im Jahre 1979 dem Grunde nach als gesetzmäßig erweise, weil sich die Beitragsvorschreibung bezüglich der Grundstücke 1765/22 und 1765/27 nicht mehr auf Grundstücksteile beziehe, die bereits vorher nach dem ALG Gegenstand der Vorschreibung gewesen seien.
Mit Bescheid vom 15. September 1977 wurden der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der am Hauptkanal liegenden und zum Bauplatz erklärten Grundstücke 1765/22 und .1765/20 für die Errichtung des Hauptkanales sowie für die Errichtung des Hauskanalanschlusses Beiträge nach dem ALG in der Höhe von S 154.448 vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der im Spruch angeführte Betrag ergebe sich aus der im Sinne des Anliegerleistungsgesetzes zugrundezulegenden Längenausdehnung des Bauplatzes von 68,56 m (Bauplatzfläche beträgt 4.700 m2).
Demnach erfolgte die Beitragsvorschreibung für die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende, zum Bauplatz erklärte Grundstücksfläche im Ausmaß von 4.700 m2, bestehend aus den Grundstücken 1765/22 und .1765/20. Welche Bauplatzerklärung, die der Beitragsvorschreibung voranzugehen hat, im Bescheid vom 15. September 1977 angesprochen war, ist dem Bescheidspruch in Verbindung mit der im Bescheid angeführten Bauplatzfläche zu entnehmen. Daraus ergibt sich nach den dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Verfahren vorgelegten Akten zwingend, daß die Bauplatzerklärung vom 3. Juni 1977 das Entstehen der Beitragsschuld nach dem ALG ausgelöst hat. Für die zum Bauplatz erklärten Grundstücke, die durch die mit Bauplatzerklärung vom 3. Juni 1977 eingereichten und genehmigten Pläne von der Lage und den Umrissen her genau umschrieben sind, entstand die Beitragsschuld. Um den Bereich des Bauplatzes und den Gegenstand der Beitragsvorschreibung präzise darstellen zu können, wird insbesondere - wie im Beschwerdefall - bei Vorliegen von Teilflächen eines Grundstückes - auf Lagepläne zurückzugreifen sein. Für die Vertragsparteien konnte - nunmehr auf Grund der vollständig vorgelegten Akten für den Gerichtshof nachvollziehbar - bei verständiger Würdigung dem Bescheid vom 15. September 1977 in Verbindung mit dem Verwaltungsakt kein anderer Inhalt beigemessen werden, als der, daß die Beitragsvorschreibung mit diesem Bescheid sich nur auf die mit der Bauplatzerklärung vom 3. Juni 1977 genau umschriebenen Grundstücksteile und nicht auf das gesamte Grundstück 1765/22 bezogen hat. Diese Grundstücksteile sind nicht Gegenstand der Beitragsvorschreibung des angefochtenen Bescheides Spruchteil I. Eine Doppelvorschreibung nach dem ALG für ein und dasselbe Grundstück fand nicht statt.
Daraus folgt, daß die im Bescheid getroffene Feststellung, die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beitragsvorschreibung beziehe sich nicht auf Grundstücksteile, die bereits vorher nach dem ALG Gegenstand der Vorschreibung gewesen seien, sich nicht als rechtswidrig erweist. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erweist sich daher als nicht berechtigt.
Vorschreibung betreffend die am 15. September 1988 erfolgte Bauplatzerweiterung mit Bescheid vom 21. Mai 1990:
Die im Beschwerdefall vorgeschriebene Abgabe wurde für ein Teilstück aus dem Grundstück 1765/22 im Ausmaß von 43 m2 in der Höhe von S 4.717,30 vorgeschrieben. Nach den Feststellungen der belangten Behörde, die aus den in den Verwaltungsakten befindlichen Plänen nachvollziehbar ist, wurde für dieses Teilstück noch keine Beitragsvorschreibung nach dem ALG vorgenommen.
Soweit die Beschwerde der belangten Behörde die Verletzung der Bindungswirkung auch in bezug auf diesen Bescheid vorwirft, genügt es auf das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 1997, Zl. 94/17/0344, sowie auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Eine Rechtswidrigkeit wurde insofern nicht aufgezeigt.
Der Vorschreibung des Beitrages nach § 12 Abs. 1 ALG für ein Teilstück aus dem Grundstück 1765/22 steht die Beschwerdebehauptung gegenüber, es sei mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 15. September 1977 für das Grundstück 1765/22 bereits ein Kanalbeitrag nach dem Anliegerleistungsgesetz vorgeschrieben worden.
Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Daraus ergibt sich, daß eine Doppelvorschreibung nach dem ALG auch hinsichtlich dieses Spruchteiles II nicht stattfand und die Beschwerde sich insofern als nicht berechtigt erweist.
Aus den dagestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid in seinem Spruchteil I wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid betreffend Spruchteil II war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994170370.X00Im RIS seit
20.11.2000