TE Bvwg Erkenntnis 2021/8/12 W104 2216389-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2021
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Entscheidungsdatum

12.08.2021

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch


W104 2216389-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Mag. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , vom 28.2.2019, Zl. 1131191700-161363713, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.6.2021 zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.     Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III.    Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 12.8.2022 erteilt.

IV.      Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 3.10.2016 erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er sei am XXXX in der afghanischen Provinz Baghlan geboren, afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und hänge der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams an. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester seien nach wie vor in Afghanistan aufhältig. Zum Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, er habe das Land verlassen müssen, weil seine Schule sehr weit weg und der Schulweg sehr gefährlich gewesen sei. Außerdem habe ein Talibankommandant namens XXXX seine Leute zu ihm nach Hause geschickt, damit sich der Beschwerdeführer ihnen anschließe. Sein Vater habe ihn daraufhin weggeschickt, damit er nicht getötet werde. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte der Beschwerdeführer, dass man ihn entweder umbringen oder zwingen werde, in den Kampf zu ziehen.

3. Aufgrund von Zweifeln an der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters an, dem sich der Beschwerdeführer am 13.10.2016 unterzog. Laut Röntgenbefund seien sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Weiter holte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein rechtsmedizinisches Sachverständigengutachten zum Lebensalter des Beschwerdeführers ein, wonach das spätestmögliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers der XXXX sei.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 16.11.2016 stellte die belangte Behörde fest, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handle und als Geburtsdatum für das Mindestalter der XXXX festgesetzt werde. In einem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, zum festgestellten Geburtsdatum Stellung zu nehmen oder geeignete Beweismittel vorzulegen.

5. Am 9.1.2019 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Hier gab der Beschwerdeführer zunächst an, seine Eltern und ein Bruder würden nach wie vor im Heimatdorf leben. Seine Schwester sei verheiratet und lebe mit ihrem Gatten in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri. Sein zweiter Bruder sei zwei Monate, nachdem der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, von den Taliban mitgenommen und getötet worden. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, eines Abends seien ein paar Personen zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinem Vater mitgeteilt, der Beschwerdeführer solle die Schule der Ungläubigen verlassen und zukünftig die islamische Schule besuchen. Der Vater des Beschwerdeführers habe dies nicht so ernst genommen, weshalb der Beschwerdeführer nach zwei Tagen wieder zur Schule gegangen sei. Zwei Wochen später sei der Mullah des Dorfes zu ihnen nach Hause gekommen und habe den Vater gefragt, warum er den Beschwerdeführer noch nicht übergeben habe. Es handle sich um sehr gefährliche Menschen, weshalb der Vater des Beschwerdeführers zustimmen müsse. Daraufhin habe der Vater des Beschwerdeführers Angst bekommen und seinen Schwiegersohn angerufen, welche den Beschwerdeführer nach Pul-i-Khumri zu sich nach Hause mitgenommen habe. Dort habe er ihn drei Tage versteckt und die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert. Zwei Monate nach der Ausreise des Beschwerdeführers hätten die Taliban den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen und getötet. Der Beschwerdeführer habe erst davon erfahren, als er bereits ein Jahr in Österreich gewesen sei.

6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.2.2019, zugestellt am 5.3.2019, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers weise erhebliche Ungereimtheiten und Widersprüche auf, weshalb es in seiner Gesamtheit nicht glaubhaft sei. Der Beschwerdeführer habe seine Schilderungen außerdem äußerst allgemein und vage gehalten. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr habe nicht festgestellt werden können. Selbst bei Wahrunterstellung stehe dem Beschwerdeführer als jungem, gesunden und arbeitsfähigen Mann eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif offen. Durch seine nach wie vor in Afghanistan lebende Familie verfüge der Beschwerdeführer auch über die erforderlichen familiären Anknüpfungspunkte und Beziehungen. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif seinen Lebensunterhalt sichern könne.

7. Dagegen richtet sich die am 20.3.2019 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Nach einer Zusammenfassung des Sachverhaltes, des Fluchtvorbringens und des bisherigen Verfahrensganges führt die Beschwerde im Wesentlichen aus, die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte würden nicht hinreichend auf die komplexe Problematik der Rekrutierung junger Afghanen für den Aufstand der Taliban Bezug nehmen. Die belangte Behörde verkenne, dass der Beschwerdeführer zu einer besonders vulnerablen Personengruppe, nämlich zur Gruppe der (familienlosen) afghanischen Rückkehrer ohne notwendigen Rückhalt aus familiärem oder etwa sozialem Umfeld, zähle, welche in Afghanistan einer permanenten Gefährdung und Notlage ausgesetzt sei. Es könne daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan einer massiven und existenziellen Gefährdung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Sicherheitslage sei weiterhin angespannt und äußerst gefährlich. Damit stehe dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung. Die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und eine pauschalierte mit standardisierten Argumenten begründete Entscheidung getroffen. Insgesamt sei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seiner Ermittlungs- bzw. Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe dadurch das erstinstanzliche Verfahren mit substantieller Mangelhaftigkeit belastet.

8. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Entscheidung vorgelegt. In einem beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde.

9. Am 21.5.2019 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem erkennenden Gericht eine Mitteilung des AMS, wonach dem Beschwerdeführer im Zeitraum 21.5.2019 bis 20.11.2019 eine Beschäftigungsbewilligung für die XXXX ausgestellt worden sei.

10. Mit Schreiben vom 27.6.2019 übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Integrationsunterlagen.

11. Der Verein Menschenrechte Österreich informierte das Bundesverwaltungsgericht am 23.6.2020 über die Niederlegung der Vollmacht.

12. Am 25.6.2020 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem erkennenden Gericht eine Mitteilung des AMS, wonach dem Beschwerdeführer im 1.7.2020 bis 30.6.2021 eine Beschäftigungsbewilligung für die XXXX ausgestellt worden sei.

13. Am 26.6.2020 langte eine Vollmachtbekanntgabe von Mag. Manuel DIETRICH, Rechtsanwalt, für den Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht ein.

14. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.2.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der erkennenden Gerichtabteilung zugewiesen.

15. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit Schreiben vom 17.3.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 30.4.2021 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.

16. Mit Schreiben vom 6.4.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Stand 1.4.2021) zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme.

17. Der Beschwerdeführer legte mit Schriftsatz vom 21.4.2021 ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.

18. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 28.4.2021 mit, dass sie beabsichtige, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

19. Mit Schriftsatz vom 28.4.2021 übermittelte der Beschwerdeführer einen Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.4.2021 betreffend eine Absonderungsmaßnahme aufgrund eines Ansteckungsverdachts mit SARS-CoV-2. In einem teilte er mit, dass er aufgrund dieses Bescheides nicht zur Verhandlung am 30.4.2021 erscheinen könne. Es werde daher um Abberaumung der mündlichen Verhandlung ersucht.

20. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte die für 30.4.2021 angesetzte Verhandlung mit Schreiben vom 28.4.2021 ab.

21. Mit Schreiben vom 3.5.2021 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.6.2021 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.

22. Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts am 15.6.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer sein bevollmächtigter Rechtsvertreter und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der mündlichen Verhandlung fern. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat durch die Taliban wegen seiner Weigerung, sich ihnen anzuschließen, aufrecht. Ergänzend legte er eine Kopie einer Aussage vor der afghanischen Behörde zum Tod seines Bruders vor, welche zum Akt genommen wurde. Weiter legte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag und ein Zwischenzeugnis sowie ein Konvolut an Empfehlungsschreiben vor.

23. Mit Schreiben vom 17.6.2021 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Parteiengehör zur aktuellen Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand: 11.6.2021). Insbesondere wurde die belangte Behörde aufgefordert, vor dem Hintergrund der aktuellen Informationen zur Sicherheitslage, Ernährungssicherheit und zum Arbeitsmarkt zu begründen, ob die Rückkehrentscheidung im angefochtenen Bescheid unter Zugrundelegung einer belastbaren Prognose über den Weiterbestand der Regierungsgewalt in Afghanistan aufrechterhalten werden könne. Das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative im Lichte der Judikatur nur dann zur Verfügung stehe, wenn eine ausreichend sichere Prognose über das grundsätzliche stabile Weiterbestehen der staatlichen Ordnung in Mazar-e Sharif, Herat und unter Umständen auch in Kabul getroffen werden könne. Für das Einlangen der Stellungnahme wurde den Parteien eine Frist von 14 Tagen eingeräumt.

24. Am 30.6.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, die Sicherheitslage in Afghanistan sei volatil. Die Taliban hätten sich jüngst über einen bevorstehenden Sieg geäußert. Die Zahl an Selbstmordattentaten sei in den städtischen Gebieten stark angestiegen. Seit Beginn des Abzugs der internationalen Truppen im April komme es zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen. Seit Beginn des Truppenabzugs am 1.5.2021 bis Anfang Juni hätten die Taliban mindestens zwölf Distrikte erobert. Insgesamt sei eine sichere Rückkehr des Beschwerdeführers nicht gewährleistet.

25. Mit Urkundenvorlage von 2.7.2021 übermittelte der Beschwerdeführer einen Bescheid des AMS vom 28.6.2021 betreffend die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung.

26. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte auch nach Ablauf der gesetzten Frist keine Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Parteiengehör vom 17.6.2021 beim erkennenden Gericht ein.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

?        Kopie einer Aussage vor einer afghanischen Behörde betreffend den Tod des Bruders des Beschwerdeführers;

?        Bestätigung der Volkshochschule XXXX über Teilnahme am Kurs „Bildung für junge Flüchtlinge 3“ im Zeitraum 8.3.2017 bis 13.6.2017 vom 13.6.2017;

?        Bestätigung des Vereins XXXX über Teilnahme am Basisbildungskurs im Zeitraum 26.6.2017 bis 19.9.2017 vom 19.9.2017;

?        Bestätigung von XXXX über Teilnahme am Sprachkompetenztraining+ für Jugendliche im Zeitraum Februar 2018 bis April 2018 vom 20.4.2018;

?        Bestätigung der XXXX über Anmeldung und Teilnahme am Kurs „Pflichtschulabschluss“ vom 7.1.2019;

?        Bestätigung der XXXX über Vollständigkeit des Portfolios des Beschwerdeführers (undatiert);

?        Bestätigung der XXXX über erfolgreiche Absolvierung des Pflichtschulabschlusses vom 15.3.2019;

?        Zeugnis der Externistenprüfungskommission der Pflichtschulabschluss-Prüfung XXXX Privatschule über die bestandene Pflichtschulabschluss-Prüfung vom 21.3.2019;

?        Zeugnis zur Integrationsprüfung des ÖIF, Niveau B1 (bestanden) vom 16.5.2019;

?        Schnupperbestätigung des XXXX betreffend absolviertes Praktikum von 12.1.2019 bis 13.1.2019 samt Feedbackbogen;

?        Arbeitsvertrag vom 1.6.2019, abgeschlossen zwischen der XXXX als Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer (Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1.6.2019; Befristung bis 20.11.2019);

?        Lohnabrechnungen Juni 2019 und August 2019 bis Oktober 2019 (Arbeitgeber: XXXX );

?        Lohnabrechnung Februar 2020 (Arbeitgeber: XXXX );

?        Arbeitszeugnis vom 4.3.2020, ausgestellt von der XXXX ;

?        Bescheidausfertigung des AMS gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG vom 23.6.2020 (Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 1.7.2020 bis 30.6.2021);

?        Erste Seite eines Arbeitsvertrages, abgeschlossen zwischen der XXXX als Arbeitgeber und dem Beschwerdeführer als Arbeitnehmer (Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1.7.2020);

?        Zwischenzeugnis der XXXX vom 24.4.2021;

?        Bescheidausfertigung des AMS gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG vom 28.6.2021 (Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum 1.7.2021 bis 30.6.2022);

?        Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes über Teilnahme am Erste-Hilfe-Kurs am 18.12.2017 vom 18.12.2017;

?        Diverse Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben;

?        Absonderungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 27.4.2021 betreffend eine Absonderungsmaßnahme aufgrund eines Ansteckungsverdachts mit SARS-CoV-2.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

?        Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;

?        Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;

?        Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte:

-        Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021;

-        European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance: Afghanistan, Dezember 2020;

https://easo.europa.eu/sites/default/files/Country_Guidance_Afghanistan_2020_0.pdf;

-        European Asylum Support Office (EASO): Country of Origin Information Report: Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017;

https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports;

-        European Asylum Support Office (EASO): Bericht Afghanistan Netzwerke (Übersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), Stand Jänner 2018;

https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports

-        Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.5.2018;

-        ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Afghanistan: Covid-19, 5.6.2020;

https://www.ecoi.net/de/dokument/2031621.html

-        ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie, 30.4.2020;

https://www.ecoi.net/de/dokument/2030099.html

-        ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie, 23.4.2020;

https://www.ecoi.net/de/dokument/2030080.html;

-        Ecoi.net – European Country of Origin Information Network: Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen (Methoden; Netzwerke), 15.2.2013;

-        Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staaten-dokumentation), 23.8.2017; https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf;

-        European Asylum Support Office (EASO): Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan – Rekrutierung durch bewaffnete Gruppen, September 2016;

https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Afghanistan_Recruitment_German.pdf

-        Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Rekrutierung durch die Taliban (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), 29.6.2017;

https://landinfo.no/asset/3588/1/3588_1.pdf;

?        Einsichtnahme in folgende Berichte und Informationen zur aktuell maßgeblichen Sicherheitslage in Afghanistan nach dem Abzug der internationalen Truppen:

-        Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021;

-        Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 19.7.2021;

https://www.ecoi.net/en/file/local/2056250/2021-07-19_KI_Afghanistan.pdf;

-        Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 2.8.2021;

https://www.ecoi.net/en/file/local/2057229/2021_08_02_AFGH_KI.pdf;

-        United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA): United Nations Compound in Herat Attacked, 30.7.2021;

https://unama.unmissions.org/united-nations-compound-herat-attacked;

-        Human Rights Watch (HRW): Afghanistan: Mounting Taliban Revenge Killings;

https://www.hrw.org/news/2021/07/30/afghanistan-mounting-taliban-revenge-killings;

-        FDD’s Long War Journal (LWJ): Mapping Taliban Contested and Controlled Districts in Afghanistan;

https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan;

-        UNICEF: Afghanistan: Mindestens 27 Kinder getötet und 136 verletzt in den letzten 72 Stunden, 9.8.2021;

https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2021/afghanistan-gewalt-eskaliert/246258;

-        Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 19 – 25 July 2021;

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_28_july_2021-2.pdf;

-        Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 26 July – 1 August 2021;

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_3_aug.pdf;

-        Medienberichte und Zeitungsartikel:

?        orf.at 17.6.2021: Mehr als 20 Spezialkräfte in Afghanistan getötet;

https://orf.at/stories/3217730/;

?        orf.at 21.6.2021: Taliban setzen Eroberungszug fort;

https://orf.at/stories/3218260/;

?        ARD tagesschau 9.7.2021: Taliban nehmen wichtige Handelsorte ein;

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-155.html;

?        orf.at 13.7.2021: Afghanistans Sicherheitskräfte straucheln;

https://orf.at/stories/3220887/;

?        DerStandard.at 20.7.2021: Raketen stören Gebet in afghanischem Präsidentenpalast;

https://www.derstandard.at/story/2000128305692/raketen-nahe-praesidentenpalast-in-kabul-waehrend-gebet-eingeschlagen;

?        DerStandard.at 29.7.2021: Afghanistan steht laut USA vor „existentieller Krise“;

https://www.derstandard.at/story/2000128545193/afghanistan-steht-laut-usa-vor-existenzieller-krise;

?        TheGuardian.com 31.7.2021: Herat residents fear Taliban in their homes and workplaces as it masses outside city;

https://www.theguardian.com/world/2021/jul/31/herat-residents-fear-taliban-in-their-homes-and-workplaces-as-it-masses-outside-city;

?        DerStandard.at 31.7.2021: Taliban greifen afghanische Provinzhauptstädte an;

https://www.derstandard.at/story/2000128604362/taliban-greifenafghanische-provinzhauptstaedte-an;

?        TheGuardian.com 1.8.2021: Resurgent Taliban escalates nationwide offensive in Afghanistan;

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/01/resurgent-taliban-escalates-nationwide-offensive-in-afghanistan;

?        ToloNews.com 2.8.2021: Clashes Ongoing in Herat City for 6th Day;

https://tolonews.com/afghanistan-173927;

?        DerStandard.at 2.8.2021: Afghanistans Präsident macht raschen US-Abzug für Lage verantwortlich;

https://www.derstandard.at/story/2000128626333/afghanistan-praesident-macht-raschen-us-abzug-fuer-lage-verantwortlich;

?        CNN 2.8.2021: Taliban take over TV station in strategic city as US airstrikes pound key positions in Afghanistan;

https://edition.cnn.com/2021/08/02/asia/afghanistan-us-airstrikes-taliban-intl/index.html;

?        ToloNews.com 3.8.2021: Heratis March against Taliban, Support Afghan Forces;

https://tolonews.com/afghanistan-173936;

?        TheGuardian.com 3.8.2021: Taliban on brink of taking key Afghan city as residents told to flee;

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/03/fears-for-afghan-city-of-lashkar-gah-as-fierce-clashes-continue;

?        Salzburger Nachrichten SN.at 3.8.2021: US-Abzug aus Afghanistan zu 95 Prozent abgeschlossen;

https://www.sn.at/politik/weltpolitik/us-abzug-aus-afghanistan-zu-95-prozent-abgeschlossen-107511601;

?        DerStandard.at 3.8.2021: Autobombe erschütterte afghanische Hauptstadt Kabul;

https://www.derstandard.at/story/2000128666590/heftige-explosion-erschuetterte-afghanische-hauptstadt-kabul;

?        DerStandard.at 4.8.2021: Taliban reklamieren Autobombenanschlag mit 13 Toten in Afghanistan für sich;

https://www.derstandard.at/story/2000128677528/taliban-reklamieren-autobombenanschlag-mit-13-toten-in-afghanistan-fuer-sich;

?        ARD tagesschau 5.8.2021: EU wirft Taliban Kriegsverbrechen vor;

https://www.tagesschau.de/ausland/eu/eu-taliban-kriegsverbrechen-101.html;

?        DiePresse.com 6.8.2021: Taliban ermorden Sprecher der afghanischen Regierung;

https://www.diepresse.com/6017901/taliban-ermorden-sprecher-der-afghanischen-regierung;

?        orf.at 7.8.2021: Taliban erobern zweite afghanische Provinzhauptstadt;

https://orf.at/stories/3223979/;

?        orf.at 8.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstädte;

https://orf.at/stories/3224061/;

?        DerStandard.at 8.8.2021: Taliban erobern Kundus und zwei weitere afghanische Provinzhauptstädte;

https://www.derstandard.at/story/2000128769336/schwere-kaempfe-im-zentrum-von-nordafghanischer-stadt-kunduz;

?        FAZ.net 8.8.2021: Eine Provinzhauptstadt fällt nach der nächsten;

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-auf-vormarsch-in-afghanistan-kundus-eingenommen-17476107.html#void;

?        DerStandard.at 9.8.2021: Taliban eroberten sechste Provinzhauptstadt;

https://www.derstandard.at/story/2000128797930/taliban-eroberten-sechste-provinzhauptstadt-in-afghanistan;

?        orf.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul: Afghanistan-Abschiebungen aussetzen;

https://orf.at/stories/3224334/;

?        DerStandard.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul fordern Stopp der Abschiebungen nach Afghanistan;

https://www.derstandard.at/story/2000128824067/eu-botschafter-in-kabul-fordert-abschiebe-stopp-nach-afghanistan;

?        orf.at 10.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstadt in Afghanistan;

https://orf.at/stories/3224360/;

?        orf.at 11.8.2021: Kabul wird laut Geheimdiensten bald fallen;

https://orf.at/stories/3224411/

?        orf.at 11.8.2021: Deutschland stoppt vorerst Abschiebungen;

https://orf.at/stories/3224474/;

?        kurier.at 11.8.2021: Taliban haben Flughafen und große Militärbasis eingenommen;

https://kurier.at/politik/ausland/us-geheimdienste-rechnen-mit-baldigem-fall-von-kabul/401469196;

?        DerStandard.at 11.8.2021: Niederlande und Deutschland stoppen Abschiebungen nach Afghanistan wegen Taliban-Vormarschs;

https://www.derstandard.at/story/2000128854309/niederlande-und-deutschland-setzen-abschiebungen-nach-afghanistan-aus

?        DieZeit.de 11.8.2021: Hunderte afghanische Sicherheitskräfte ergeben sich den Taliban;

https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-08/afghanistan-taliban-soldaten-ergeben-sich-kundus;

?        Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.

2.       Feststellungen:

2.1.    Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX im Dorf XXXX im Distrikt XXXX in der afghanischen Provinz Baghlan geboren. Er ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari, in der er über Lese- und Schreibkenntnisse verfügt. Weiter spricht der Beschwerdeführer etwas Paschtu und Englisch und bereits gut Deutsch. Er ist ledig und kinderlos.

Der Beschwerdeführer wuchs in seinem Heimatdorf im afghanischen Familienverband mit seinen Eltern, zwei Brüdern und einer Schwester im familieneigenen Haus auf. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan im Nachbardorf XXXX neun Jahre lang die Grundschule. Er war in Afghanistan nicht erwerbstätig. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitete in der Landwirtschaft und sorgte so für den Lebensunterhalt der Familie.

Die Eltern des Beschwerdeführers und ein Bruder leben nach wie vor im familieneigenen Haus im Heimatdorf. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist zwischenzeitlich verstorben. Die Schwester des Beschwerdeführers ist verheiratet und lebte nach ihrer Heirat mit ihrem Gatten in der Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri. Im Jahr 2020 verließ die Schwester des Beschwerdeführers mit ihrem Gatten Afghanistan und lebt zwischenzeitlich in den USA. Die Onkel und Tanten des Beschwerdeführers sind bereits verstorben. Es leben keine weiteren – allenfalls entfernten – Verwandten des Beschwerdeführers in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers in der Lage wären, den Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein unterstützungsfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund sowie arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer stellte am 3.10.2016 seinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und hält sich seither durchgehend in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist erwerbstätig. Er lebt in Österreich in einer Unterkunft der XXXX in XXXX , für die er Miete bezahlt. Seit seiner Einreise nahm der Beschwerdeführer an mehreren Deutsch- und Integration- bzw. Basisbildungskursen teil. Er absolvierte unter anderem einen Erste-Hilfe-Kurs des Österreichischen Roten Kreuzes im Dezember 2017. Ab November 2017 besuchte der Beschwerdeführer einen Pflichtschulabschluss-Kurs der XXXX . Im Rahmen des Pflichtschulabschluss-Kurses absolvierte der Beschwerdeführer im Jänner 2019 ein Praktikum beim XXXX . Im März 2019 legte der Beschwerdeführer die Pflichtschulabschluss-Prüfung erfolgreich ab und bestand im Mai 2019 die Integrationsprüfung des ÖIF bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen und zu Werte- und Orientierungswissen. Bereits kurz nach seinem Pflichtschulabschluss begann der Beschwerdeführer im Juni 2019 als Frühstückskoch bei der XXXX zu arbeiten. Das Arbeitsverhältnis war befristet und endete mit 20.11.2019 durch Zeitablauf. Anschließend arbeitete der Beschwerdeführer von 19.12.2019 bis 29.2.2020 bei der XXXX als Küchenhilfe. Dieses Dienstverhältnis endete ebenfalls durch Zeitablauf. Seit 1.7.2020 ist der Beschwerdeführer bei der XXXX als Produktionsmitarbeiter bzw. Glaserhelfer beschäftigt und wird von seinem Arbeitgeber als gewissenhafter Mitarbeiter geschätzt. Zuletzt erteilte das AMS dem Arbeitsgeber des Beschwerdeführers die Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer bis 30.6.2021. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er hat in Österreich soziale Kontakte – auch zu österreichischen Staatsbürgern – geknüpft. In seiner Freizeit geht der Beschwerdeführer gerne wandern oder ins Fitnessstudio.

In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

2.2.    Zu den Fluchtgründen und der Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung persönlich bedroht oder verfolgt wurde oder eine Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.

Der Beschwerdeführer wurde nicht von den Taliban aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Die Taliban suchten den Vater des Beschwerdeführers insbesondere nicht auf, um ihn aufzufordern, den Beschwerdeführer künftig in die islamische Schule der Taliban zu schicken. Auch wurden der Beschwerdeführer und seine Familie nicht von einem Mullah vor den Taliban gewarnt. Der Bruder des Beschwerdeführers wurde nach der Ausreise des Beschwerdeführers auch nicht von den Taliban entführt und getötet. Die Taliban haben kein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers und wollten ihn nicht zwangsrekrutieren. Auch zukünftig droht dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban. Er ist daher im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan keinen Übergriffen bzw. Verfolgung durch die Taliban, etwa aufgrund einer ihm unterstellten politischen bzw. oppositionellen Gesinnung, ausgesetzt. Ein konkreter Anlass, aus dem der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat verlassen hat, kann nicht festgestellt werden.

Ebenso wenig drohen dem Beschwerdeführer als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan Übergriffe durch Privatpersonen, staatliche Stellen oder sonstige Akteure.

Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Seit Beginn des Abzuges der internationalen Truppen hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan drastisch verschlechtert. Es kommt zu verstärkten Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen in ganz Afghanistan. Mit Stand 11.8.2021 stehen neun Provinzhauptstädte unter der Kontrolle der Taliban. Die Zahl der konfliktbedingten Todesopfer in Afghanistan ist derzeit so hoch wie nie zuvor seit Beginn der Aufzeichnungen durch UNHCR.

Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Baghlan) zählt zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan. Es kommt immer wieder zu heftigen Kämpfen zwischen den Taliban und Regierungstruppen. Regierungstruppen führen Luftangriffe und Räumungsoperationen durch. Es kommt zu Detonationen von Sprengfallen am Straßenrand, zu (versuchten) Selbstmordanschlägen und gezielten Tötungen auch von Zivilisten. Die meisten Distrikte der Provinz befinden sich derzeit unter der Kontrolle der Taliban. Zuletzt wurde die Provinzhauptstadt Pul-i-Khumri von den Taliban erobert.

Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Baghlan droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Die Hauptstadt Kabul ist von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban und anderer militanter Gruppierungen betroffen. Kabul verzeichnet eine hohe Anzahl ziviler Opfer. Die Gewalt in Kabul stieg zuletzt weiter an. Es kommt regelmäßig zu Anschlägen mit sogenannten „sticky bombs“, welche an Autos angebracht werden, und zu Schusswechseln zwischen Aufständischen und Sicherheitskräften. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in der Hauptstadt durch.

Im Fall einer Niederlassung in Kabul droht dem Beschwerdeführer die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Die Provinz Balkh zählte zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Die Sicherheitslage in der Provinz hat sich jedoch in den letzten Jahren verschlechtert. Im Jahr 2020 zählte Balkh zu den konfliktreichsten Provinzen des Landes. Es wurden im Jahr 2020 712 zivile Opfer in der Provinz Balkh dokumentiert, was einer Steigerung von 157 % gegenüber 2019 entspricht. Ungeachtet der Friedensgespräche kam es weiterhin zu sicherheitsrelevanten Vorfällen in den Distrikten und in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. In Mazar-e Sharif finden wiederholt IED-Anschläge sowie Angriffe auf Sicherheitskräfte statt. Zudem wird von der Entführung und Ermordung von Zivilisten in der Provinz berichtet. Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 verschlechterte sich die Sicherheitslage zunehmend. Taliban-Kämpfer drangen zuletzt bis zum Rande der Stadt Mazar-e Sharif vor. Es finden sporadische Angriffe in der Nähe der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif statt. Die Sicherheitslage ist volatil und unvorhersehbar. Mazar-e Sharif befindet sich derzeit im Belagerungszustand. Zuletzt wurde von heftigen Kämpfen in Mazar-e Sharif berichtet. Die Distrikte Shortepa, Dawlat Abad, Chahar Bolak, Chimtal und Sholgara befinden sich mit Stand 10.8.2021 bereits unter Talibankontrolle, während Nahri Shahi, Balkh, Dihdadi und Chahar Kint umkämpft sind. Die Provinzhauptstädte der umliegenden Provinzen stehen bereits unter der Kontrolle der Taliban (Sheberghan, Provinz Jawzjan; Sar-e Pul, Provinz Sar-e Pul; Aybak, Provinz Samangan; Kunduz, Provinz Kunduz). Die Provinz Balkh ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban betroffen, im Zuge dessen es zu willkürlicher Gewalt – auch gegenüber Zivilisten – kommt.

Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Stadt Mazar-e Sharif droht ihm daher ebenfalls die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Die Provinz Herat ist stark vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban betroffen. Seit dem Beginn des Abzuges der internationalen Truppen mit 1.5.2021 hat sich die Sicherheitslage, insbesondere auch in der Provinzhauptstadt Herat (Stadt), rapide verschlechtert. Im Juli 2021 wurden wichtige Grenzübergänge zu Turkmenistan und den Iran durch die Taliban erobert. Sämtliche Distrikte Herats stehen entweder unter der Kontrolle der Taliban oder gelten mit Stand 10.8.2021 als umkämpft. Die Taliban versuchen gewaltsam, in das Zentrum von Herat (Stadt) vorzudringen. Es kam zuletzt zu tagelangen Kämpfen in der Stadt Herat zwischen Regierungstruppen und den Taliban. Am 30.7.2021 ereignete sich ein Anschlag auf einen Stützpunkt der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) in Herat (Stadt). Der Flughafen von Herat wurde zeitweilig wegen Kämpfen im Umkreis der Stadt geschlossen. Die Taliban betreiben am Rande der Stadt Herat einen Checkpoint, wodurch sich die Stadt Herat praktisch im Belagerungszustand befindet. Amerikanische Bomberflugzeuge flogen Luftangriffe. Es kam zu heftigen Schießereien. Am 3.8.2021 schlugen in Herat zwei Raketen in der Nähe der Flughafen-Rollbahn ein. Die Straße, welche Herat (Stadt) mit dem Flughafen verbindet, wird von den Taliban kontrolliert. Es ist derzeit nicht möglich, Herat (Stadt) – etwa über den internationalen Flughafen – sicher zu erreichen. Der Großteil der Distrikte in Herat steht unter der Kontrolle der Taliban. Aktuell befindet sich kein Distrikt der Provinz unter Regierungskontrolle. Es kommt zu willkürlicher Gewalt gegenüber Zivilisten.

Auch für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in der Stadt Herat droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund der prekären Sicherheitslage und der landesweiten Kampfhandlungen infolge des innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes nicht möglich, nach Afghanistan zurückzukehren und sich dort niederzulassen. Es kann nicht mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan landesweit dem realen Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist. In Hinblick auf den militärischen Vormarsch der Taliban in Afghanistan ist zu prognostizieren, dass es binnen kurzer Zeit im Zuge eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu willkürlicher Gewalt in ganz Afghanistan kommen wird.

2.3.    Zur Lage im Herkunftsstaat (Stand: 11.8.2021)

Die folgenden Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:

?        Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 11.6.2021 (im Folgenden: LIB);

?        Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 19.7.2021 (im Folgenden: KI 19.7.2021);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2056250/2021-07-19_KI_Afghanistan.pdf;

?        Kurzinformation der Staatendokumentation – Entwicklung der Sicherheitslage in Afghanistan, Stand 2.8.2021 (im Folgenden: KI 2.8.2021);

https://www.ecoi.net/en/file/local/2057229/2021_08_02_AFGH_KI.pdf;

?        United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA): United Nations Compound in Herat Attacked, 30.7.2021 (im Folgenden: UNAMA 30.7.2021);

https://unama.unmissions.org/united-nations-compound-herat-attacked;

?        Human Rights Watch (HRW): Afghanistan: Mounting Taliban Revenge Killings (im Folgenden: HRW 30.7.2021);

https://www.hrw.org/news/2021/07/30/afghanistan-mounting-taliban-revenge-killings;

?        FDD’s Long War Journal (LWJ): Mapping Taliban Contested and Controlled Districts in Afghanistan (im Folgenden: LWJ);

https://www.longwarjournal.org/mapping-taliban-control-in-afghanistan;

?        UNICEF: Afghanistan: Mindestens 27 Kinder getötet und 136 verletzt in den letzten 72 Stunden, 9.8.2021 (im Folgenden: UNICEF 9.8.2021);

https://www.unicef.de/informieren/aktuelles/presse/2021/afghanistan-gewalt-eskaliert/246258;

?        Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 19 – 25 July 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 19 – 25 Juli 2021);

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_28_july_2021-2.pdf;

?        Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN OCHA): Afghanistan – Weekly Humanitarian Update, 26 July – 1 August 2021 (im Folgenden: UN OCHA, Weekly Humanitarian Update 26. Juli – 1. August 2021);

https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/afghanistan_humanitarian_weekly_3_aug.pdf;

?        Medienberichte und Zeitungsartikel:

-        orf.at 17.6.2021: Mehr als 20 Spezialkräfte in Afghanistan getötet (im Folgenden: orf.at 17.6.2021);

https://orf.at/stories/3217730/;

-        orf.at 21.6.2021: Taliban setzen Eroberungszug fort (im Folgenden: orf.at 21.6.2021);

https://orf.at/stories/3218260/;

-        ARD tagesschau 9.7.2021: Taliban nehmen wichtige Handelsorte ein (im Folgenden: ARD tagesschau 9.7.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/asien/afghanistan-taliban-155.html;

-        orf.at 13.7.2021: Afghanistans Sicherheitskräfte straucheln (im Folgenden: orf.at 13.7.2021);

https://orf.at/stories/3220887/;

-        DerStandard.at 20.7.2021: Raketen stören Gebet in afghanischem Präsidentenpalast (im Folgenden: DerStandard.at 20.7.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128305692/raketen-nahe-praesidentenpalast-in-kabul-waehrend-gebet-eingeschlagen;

-        DerStandard.at 29.7.2021: Afghanistan steht laut USA vor „existentieller Krise“ (im Folgenden DerStandard.at 29.7.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128545193/afghanistan-steht-laut-usa-vor-existenzieller-krise;

-        TheGuardian.com 31.7.2021: Herat residents fear Taliban in their homes and workplaces as it masses outside city (im Folgenden: TheGuardian.com 31.7.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/jul/31/herat-residents-fear-taliban-in-their-homes-and-workplaces-as-it-masses-outside-city;

-        DerStandard.at 31.7.2021: Taliban greifen afghanische Provinzhauptstädte an (im Folgenden: DerStandard.at 31.7.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128604362/taliban-greifenafghanische-provinzhauptstaedte-an;

-        TheGuardian.com 1.8.2021: Resurgent Taliban escalates nationwide offensive in Afghanistan (im Folgenden: TheGuardian.com 1.8.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/01/resurgent-taliban-escalates-nationwide-offensive-in-afghanistan;

-        ToloNews.com 2.8.2021: Clashes Ongoing in Herat City for 6th Day (im Folgenden: ToloNews.com 2.8.2021);

https://tolonews.com/afghanistan-173927;

-        DerStandard.at 2.8.2021: Afghanistans Präsident macht raschen US-Abzug für Lage verwantwortlich (im Folgenden: DerStandard.at 2.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128626333/afghanistan-praesident-macht-raschen-us-abzug-fuer-lage-verantwortlich;

-        CNN 2.8.2021: Taliban take over TV station in strategic city as US airstrikes pound key positions in Afghanistan (im Folgenden: CNN 2.8.2021);

https://edition.cnn.com/2021/08/02/asia/afghanistan-us-airstrikes-taliban-intl/index.html;

-        ToloNews.com 3.8.2021: Heratis March against Taliban, Support Afghan Forces (im Folgenden: ToloNews.com 3.8.2021);

https://tolonews.com/afghanistan-173936;

-        TheGuardian.com 3.8.2021: Taliban on brink of taking key Afghan city as residents told to flee (im Folgenden: TheGuardian.com 3.8.2021);

https://www.theguardian.com/world/2021/aug/03/fears-for-afghan-city-of-lashkar-gah-as-fierce-clashes-continue;

-        Salzburger Nachrichten SN.at 3.8.2021: US-Abzug aus Afghanistan zu 95 Prozent abgeschlossen (im Folgenden: SN.at 3.8.2021);

https://www.sn.at/politik/weltpolitik/us-abzug-aus-afghanistan-zu-95-prozent-abgeschlossen-107511601;

-        DerStandard.at 3.8.2021: Autobombe erschütterte afghanische Hauptstadt Kabul (im Folgenden: DerStandard.at 3.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128666590/heftige-explosion-erschuetterte-afghanische-hauptstadt-kabul;

-        DerStandard.at 4.8.2021: Taliban reklamieren Autobombenanschlag mit 13 Toten in Afghanistan für sich (im Folgenden: DerStandard.at 4.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128677528/taliban-reklamieren-autobombenanschlag-mit-13-toten-in-afghanistan-fuer-sich;

-        ARD tagesschau 5.8.2021: EU wirft Taliban Kriegsverbrechen vor (im Folgenden: ARD tagesschau 5.8.2021);

https://www.tagesschau.de/ausland/eu/eu-taliban-kriegsverbrechen-101.html;

-        DiePresse.com 6.8.2021: Taliban ermorden Sprecher der afghanischen Regierung (im Folgenden: DiePresse.com 6.8.2021);

https://www.diepresse.com/6017901/taliban-ermorden-sprecher-der-afghanischen-regierung;

-        orf.at 7.8.2021: Taliban erobern zweite afghanische Provinzhauptstadt (im Folgenden: orf.at 7.8.2021);

https://orf.at/stories/3223979/;

-        orf.at 8.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstädte (im Folgenden: orf.at 8.8.2021);

https://orf.at/stories/3224061/;

-        DerStandard.at 8.8.2021: Taliban erobern Kundus und zwei weitere afghanische Provinzhauptstädte (im Folgenden DerStandard.at 8.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128769336/schwere-kaempfe-im-zentrum-von-nordafghanischer-stadt-kunduz;

-        FAZ.net 8.8.2021: Eine Provinzhauptstadt fällt nach der nächsten (im Folgenden FAZ.net 8.8.2021);

https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-auf-vormarsch-in-afghanistan-kundus-eingenommen-17476107.html#void;

-        DerStandard.at 9.8.2021: Taliban eroberten sechste Provinzhauptstadt (im Folgenden: DerStandard.at 9.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128797930/taliban-eroberten-sechste-provinzhauptstadt-in-afghanistan;

-        orf.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul: Afghanistan-Abschiebungen aussetzen (im Folgenden: orf.at 10.8.2021 Abschiebungen);

https://orf.at/stories/3224334/;

-        DerStandard.at 10.8.2021: EU-Botschafter in Kabul fordern Stopp der Abschiebungen nach Afghanistan (im Folgenden: DerStandard.at 10.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128824067/eu-botschafter-in-kabul-fordert-abschiebe-stopp-nach-afghanistan;

-        orf.at 10.8.2021: Taliban erobern weitere Provinzhauptstadt in Afghanistan (im Folgenden: orf.at 10.8.2021 Farah);

https://orf.at/stories/3224360/;

-        orf.at 11.8.2021: Kabul wird laut Geheimdiensten bald fallen (im Folgenden: orf.at 11.8.2021 Vormarsch);

https://orf.at/stories/3224411/;

-        orf.at 11.8.2021: Deutschland stoppt vorerst Abschiebungen (im Folgenden: orf.at 11.8.2021 Abschiebungen);

https://orf.at/stories/3224474/;

-        kurier.at 11.8.2021: Taliban haben Flughafen und große Militärbasis eingenommen (im Folgenden: kurier.at 11.8.2021);

https://kurier.at/politik/ausland/us-geheimdienste-rechnen-mit-baldigem-fall-von-kabul/401469196;

-        DerStandard.at 11.8.2021: Niederlande und Deutschland stoppen Abschiebungen nach Afghanistan wegen Taliban-Vormarschs (im Folgenden: DerStandard.at 11.8.2021);

https://www.derstandard.at/story/2000128854309/niederlande-und-deutschland-setzen-abschiebungen-nach-afghanistan-aus;

-        DieZeit.de 11.8.2021: Hunderte afghanische Sicherheitskräfte ergeben sich den Taliban (im Folgenden: DieZeit.de 11.8.2021);

https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-08/afghanistan-taliban-soldaten-ergeben-sich-kundus;

?        Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), 23.8.2017 (im Folgenden: Landinfo 1).

https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf

Allgemeine Sicherheitslage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel Politische Lage).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor vol

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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