TE Vwgh Erkenntnis 1997/2/24 97/17/0043

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Veröffentlicht am 24.02.1997
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §63 Abs5;
ParkometerG Wr 1974 §1a;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. November 1996, Zl. UVS-05/K/05/01235/96, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der hier zu entscheidende Sachverhalt gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zlen. 97/17/0019 bis 0021 (dieses betrifft den durch denselben Rechtsfreund vertretenen Beschwerdeführer), zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG kann daher auf dieses Erkenntnis verwiesen werden.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, bereits die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides sei nichtig gewesen, ist dieses Beschwerdevorbringen unschlüssig. Der Beschwerdeführer selbst behauptet nämlich vorerst, gegen das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz FRISTGERECHT Berufung erhoben zu haben. Ein Straferkenntnis erster Instanz kann es aber nur dann geben, wenn der betreffende Bescheid dem Beschuldigten - also dem Beschwerdeführer - gesetzmäßig zugestellt wurde. Nur in diesem Fall ist es auch sinnvoll, von der "fristgerechten" Erhebung der Berufung zu sprechen. Die angebliche Nichtigkeit des Zustellvorganges hinsichtlich des Straferkenntnisses wird in der Beschwerde vom Sachverhalt her nur durch die Behauptung zu konkretisieren versucht, am 13. Februar 1996 habe ein näher bezeichneter Dritter den dem Verfahren zugrunde liegenden Bescheid mit 46 gleichartigen Bescheiden in 11 Kuverts übernommen. Da das Straferkenntnis erster Instanz jedoch, wie in der mit der Beschwerde vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides - insofern durch das Beschwerdevorbringen unwidersprochen - festgestellt wird, erst vom 27. August 1996 stammt, ist ein Zusammenhang der Übernahme von Bescheiden durch einen Dritten am 13. Februar 1996 mit der Zustellung des erst viel später ergangenen Straferkenntnisses erster Instanz auszuschließen.

Sollte der Beschwerdeführer mit "erstinstanzlicher Bescheid" jedoch die Aufforderung zur Lenkerauskunft - die allerdings kein Bescheid ist - meinen, so verstößt sein Vorbringen, daß er "ZWISCHENZEITLICH FESTGESTELLT" habe, die Zustellung dieser Erledigung sei "nichtig" gewesen, gegen das Neuerungsverbot gemäß § 41 VwGG und ist deshalb unbeachtlich. Der Beschwerdeführer behauptet auch nicht, er habe diesen Sachverhalt im Verwaltungsverfahren der belangten Behörde vorgetragen oder dieser Sachverhalt sei zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde aus anderen Gründen bereits bekannt gewesen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997170043.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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