Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §115;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der J in R, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. August 1996, Zl. 17.274/51-I A 7/96, betreffend Feststellung einer Anlieferungs-Referenzmenge, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Spruchpunktes 2 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde (hinsichtlich des Spruchpunktes 1) als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin führte den milcherzeugenden Betrieb H in K. Für diesen Betrieb lieferte die Beschwerdeführerin seit 1984 aufgrund einer Neulieferantenerklärung vom 20. August 1984 unter Zugrundelegung einer Einzelrichtmenge von 18.804 kg Milch an der zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb. Die Abholung der Milch erfolgte von derselben Sammelstelle, von der auch die Milch aus dem Betrieb des Gatten der Beschwerdeführerin abgeholt wurde. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1991 erwarb die Beschwerdeführerin weiters eine Einzelrichtmenge von 5.004 kg im Wege der freien Handelbarkeit.
Mit Mitteilung der Agrarmarkt Austria vom 16. Oktober 1995 über die Anlieferungs-Referenzmenge aufgrund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, wurde für die Beschwerdeführerin für den in Rede stehenden Betrieb eine Referenzmenge von 23.808 kg festgestellt (die entsprechende Mitteilung befindet sich nicht im vorgelegten Verwaltungsakt, der lediglich ein entsprechendes "Datenblatt", welches die handschriftliche Datierung "16.10.1995" enthält und die angegebene Menge ausweist, enthält; in einer Reihe von Schriftstücken im Akt wird jedoch auf eine Mitteilung vom 16. Oktober 1995 bezug genommen).
Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 12. März 1996 wurde diese Mitteilung unter Berufung auf § 9 Abs. 2, 5 und 7 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 858/1995, aufgehoben. Begründet wurde diese Aufhebung im wesentlichen damit, daß die von der Agrarmarkt Austria zunächst zum relevanten Stichtag als bestehend angenommene Einzelrichtmenge der Beschwerdeführerin nur scheinbar entstanden wäre, da die Milchübernahme durch die Molkereigenossenschaft vom landwirtschaftlichen Betrieb des Gatten der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Mit dem genannten Bescheid wurde weiters ein Antrag der Beschwerdeführerin vom 18. April 1995 auf "Bekanntgabe ihrer Referenzmenge" wegen Verspätung zurückgewiesen.
Aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin erging zunächst der Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juli 1996, mit dem die Berufung abgewiesen wurde und gleichzeitig ausgesprochen wurde, daß die Referenzmenge der Beschwerdeführerin Null betrage. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin die zur hg. Zl. 96/17/0378 protokollierte Beschwerde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufungsbescheid vom 12. Juli 1996 mit Spruchpunkt 1 unter Berufung auf § 103 Abs. 1 MOG aufgehoben und unter Spruchpunkt 2 in Erledigung der Berufung ausgesprochen, daß der Bescheid der Behörde erster Instanz dahingehend abgeändert werde, daß neben der Aufhebung der Mitteilung über die Anlieferungs-Referenzmenge gemäß §§ 3, 4, 7 und 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung eine Anlieferungs-Referenzmenge der Beschwerdeführerin mit 31. März 1995 mit 5.004 kg festgestellt werde. Begründet wird diese Feststellung mit dem Erwerb dieser Richtmenge durch die Beschwerdeführerin im Rahmen der Handelbarkeit von Milchmengen. (Aufgrund der Aufhebung des Bescheides vom 12. Juli 1996 wurde das Beschwerdeverfahren zur hg. Zahl 96/17/0378 wegen Klaglosstellung eingestellt).
Zum Berufungsvorbringen im Zusammenhang mit der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, insbesondere auch hinsichtlich der Fremdmilcheinschüttungen, wird im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, daß es nicht Aufgabe der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung sei, die jeweils konkrete Höhe der Einzelrichtmenge vergangener Wirtschaftsjahre zu ermitteln, sondern die im Rahmen anderer Verfahren ermittelte oder mitgeteilte Einzelrichtmenge, soweit sie zum 31. Dezember 1994 dem einzelnen Betriebsinhaber jeweils zugestanden sei, als Anlieferungs-Referenzmenge (I bzw. II) dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über den Betrieb per 31. März 1995 mitzuteilen. Die Tatsachen, die zur Ermittlung der Einzelrichtmenge früherer Wirtschaftsjahre maßgeblich gewesen seien, seien insbesondere im Rahmen der dafür vorgesehenen und durchzuführenden (abgabenrechtlichen) Verfahren zu beurteilen. Diese Tatsachen könnten allenfalls Vorfrage bei der gegenständlichen Referenzmengenmitteilung sein, eine neuerliche Überprüfung und insbesondere Durchführung und Würdigung von Beweisen sei im gegenständlichen Verfahren weder geboten noch erforderlich. Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin seien im Rahmen der bescheidmäßigen Vorschreibung von zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag zu stellen. Im gegenständlichen Verfahren sei nicht näher darauf einzugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich sowohl gegen Spruchpunkt 1 als auch gegen Spruchpunkt 2 des Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Zuteilung der einzelbetrieblichen Referenzmengen im Rahmen von Garantiemengen im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung), BGBl. Nr. 226/1995, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 858/1995, lauten:
"§ 3. (1) Mit 31. März 1995 steht dem Verfügungsberechtigten über einen milcherzeugenden Betrieb (im folgenden: Milcherzeuger) eine einzelbetriebliche Anlieferungs-Referenzmenge zu, die im Sinne der nachstehenden Vorschriften zu ermitteln ist.
(2) Für die Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge sind folgende Mengen zugrunde zu legen:
1.
die im Wirtschaftsjahr 1992/93 zum 30. Juni 1993 dem Milcherzeuger zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des Abschnitts D des MOG oder
2.
bei den gemäß § 75e oder § 75f MOG mitgeteilten Einzelrichtmengen abweichend von Z 1 die dem Milcherzeuger zum 1. Juli 1993 zustehende Einzelrichtmenge im Sinne des Abschnitts D des MOG.
(3) Bei den gemäß Abs. 2 ermittelten Mengen sind folgende Mengen mit zu berücksichtigen:
1.
zuzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 übertragen erhaltene oder zugeteilte Einzelrichtmengen(-anteile) gemäß § 73 Abs. 2b, § 73 Abs. 3b, § 75, § 75a, § 75b, § 75c Abs. 3 oder Abs. 5 oder § 75g MOG,
2.
abzüglich allfällige nach dem 30. Juni 1993 an andere Betriebe abgegebene Einzelrichtmengen(-anteile) gemäß § 73 Abs. 2b, § 73 Abs. 3b, § 75, § 75a, § 75b oder § 75c Abs. 3 oder 5 MOG,
3.
zuzüglich allfällige ...
...
(4) In der Mitteilung sind vorübergehend übertragene Einzelrichtmengen(-anteile) gesondert auszuweisen.
...
§ 9. (1) Die Berechnung der dem Milcherzeuger zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge I und Anlieferungs-Referenzmenge II sowie des jeweiligen repräsentativen Fettgehalts und der Direktverkaufs-Referenzmenge erfolgt durch die AMA. Die Referenzmengen sind jeweils auf ganze Zahlen, der repräsentative Fettgehalt auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(2) Die AMA hat bis 30. März 1995 jedem Milcherzeuger
1.
eine Mitteilung über die ihm mit 31. März 1995 zustehende Anlieferungs-Referenzmenge I,
2.
eine Mitteilung samt Antragsformular über die gemäß § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 bis 4 und 6 ermittelte Anlieferungs-Referenzmenge II und
3.
eine Mitteilung über die ihm mit 31. März 1995 zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge zu machen.
(3) Die AMA hat bis 1. August 1995 den Milcherzeugern, die gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 Abs. 5 einen Antrag auf Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II gestellt haben, die Anlieferungs-Referenzmenge II mitzuteilen.
(4) Der Milcherzeuger kann binnen zwei Wochen ab Zustellung dieser Mitteilung schriftlich begründete Einwände gegen die Berechnung der Referenzmengen bei der AMA einbringen. Werden innerhalb dieser Frist keine Einwände eingebracht,
1.
ist die mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I endgültig,
2.
wird die mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge II dem gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder § 5 Abs. 5 Z 1 einzubringenden Antrag zugrunde gelegt und höchstens für die Dauer von zwei Jahren entsprechend der in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Regelung provisorisch zugeteilt und
3.
wird die Direktverkaufs-Referenzmenge für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölfmonatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Aufzeichnungen und Meldungen belegen, daß er im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Hat der Milcherzeuger auch nach Ablauf des zweiten Zwölf-Monatszeitraums nicht mindestens im Ausmaß von 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben, ist die Direktverkaufs-Referenzmenge mit dem mit 1. April 1997 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum an das Ausmaß der für den abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nachgewiesenen Mengen anzupassen.
(5) Milcherzeuger, die keine Mitteilung gemäß Abs. 2 erhalten haben, können bis 15. April 1995 bei der AMA die bescheidmäßige Bekanntgabe der zum 31. März 1995 zustehenden oder ermittelten Referenzmengen beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über die bisher zustehende Einzelrichtmenge sowie über die erfolgten Direktverkäufe anzuschließen.
(6) Über die vorgebrachten Einwände zur Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen hat die AMA mittels Bescheid zu entscheiden.
(7) Die Mitteilung oder der Bescheid kann innerhalb eines Jahres nach Zustellung der Mitteilung (des Bescheids) sowohl von der AMA als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft aufgehoben oder abgeändert werden,
1.
wenn der der Mitteilung (dem Bescheid) zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde,
2.
wenn Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung eine anders lautende Mitteilung (Bescheid) hätte erlassen werden können, oder
3.
wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts.
(8) Abweichend von Abs. 7 kann die Mitteilung oder der Bescheid bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von der AMA mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, wenn die Mitteilung (der Bescheid) zu Lasten des Milcherzeugers durch wissentlich unwahre Angaben oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden ist.
(9) Soweit sich auf Grund eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs Änderungen hinsichtlich der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmenge ergeben, kann abweichend von Abs. 7 die Aufhebung oder Abänderung der Mitteilung (des Bescheids) innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Entscheidung erfolgen."
2. Die Beschwerdeführerin hat sich im Verwaltungsverfahren vor allem gegen die Ermittlung der maßgebenden Sachverhaltsgrundlagen ausgesprochen. Die belangte Behörde hat dazu im angefochtenen Berufungsbescheid mit der oben wiedergegebenen Begründung die Auffassung vertreten, daß die von der Beschwerdeführerin beantragten Sachverhaltsfeststellungen im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen seien, da nach der Milch-Referenzmengen-Zuteilungs-Verordnung lediglich "die im Rahmen anderer Verfahren ermittelte oder mitgeteilte Einzelrichtmenge, soweit sie zum 31. Dezember 1994 dem einzelnen Betriebsinhaber jeweils zugestanden ist" als Anlieferungsreferenzmenge dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über den Betrieb per 31. März 1995 mitzuteilen sei. Die belangte Behörde wiederholt diese Rechtsauffassung in der Gegenschrift.
3. Zu Spruchpunkt 1:
Bevor auf die dargestellte Begründung des angefochtenen Bescheids (zu Spruchpunkt 2) eingegangen wird, ist zunächst die Frage zu untersuchen, ob die belangte Behörde berechtigt war, ihren Bescheid vom 12. Juli 1996 (mit Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides) von Amts wegen aufzuheben.
Die belangte Behörde stützte die Aufhebung auf § 103 Abs. 1 MOG (der im übrigen wörtlich dem oben wiedergegebenen § 9 Abs. 7 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung entspricht). Die belangte Behörde beruft sich in diesem Zusammenhang näherhin auf § 103 Abs. 1 Z 1 MOG, demzufolge die Aufhebung zulässig ist, wenn der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig festgestellt wurde. Die Ausführungen in der Beschwerde, die sich gegen die Vorgangsweise der belangten Behörde insoweit richten, als sie den Bescheid vom 12. Juli 1996 aufgehoben und nicht abgeändert habe, sind nicht geeignet, für sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Im Hinblick auf § 103 Abs. 1 MOG bleibt es der Behörde unbenommen, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 einen Bescheid aufzuheben und entsprechend dem ergänzend festgestellten Sachverhalt einen geänderten Spruch (neu) zu erlassen.
Unbedenklich erscheint im vorliegenden Zusammenhang auch die Inanspruchnahme der Kompetenz, aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Vorstands für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom 12. März 1996 bei der neuerlichen Sachentscheidung die nunmehr festgestellte Referenzmenge zu berücksichtigen, auch wenn die Behörde erster Instanz diese Menge nicht festgestellt hatte, da Sache des Berufungsverfahrens im vorliegenden Verfahren die Feststellung der zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge nach § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung ist. Die belangte Behörde war daher als Berufungsbehörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, alle Umstände, die bei der Festsetzung dieser Anlieferungs-Referenzmenge von Bedeutung sind, in Betracht zu ziehen und die Referenzmenge gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von Mengen, die von der Behörde erster Instanz - aus welchen Gründen immer - nicht berücksichtigt worden waren, festzustellen.
Soweit das Beschwerdevorbringen jedoch der Sache nach dahingehend zu verstehen ist, daß die Voraussetzungen des § 103 Abs. 1 Z 1 MOG nicht vorgelegen seien, weil der hinsichtlich der zugekauften Richtmenge gegebene Sachverhalt weder unrichtig festgestellt, noch aktenwidrig angenommen worden sei, ist dazu darauf hinzuweisen, daß auch ein "Außerachtlassen" eines Sachverhaltselements dazu führt, daß dieses in dem betreffenden Bescheid "nicht festgestellt" wurde. Insoweit kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie aufgrund der Feststellung, daß der Beschwerdeführerin entgegen den Annahmen im Bescheid vom 12. Juli 1996 (es sei überhaupt keine Einzelrichtmenge zum Stichtag zugestanden) aufgrund des Erwerbs der Menge von 5.004 kg diese Einzelrichtmenge zum Stichtag zugestanden sei, davon ausgegangen ist, daß damit der Sachverhalt im ersten Berufungsbescheid unrichtig festgestellt worden war. Die Bezugnahme in der Beschwerde auf § 299 BAO scheint auf einem Mißverständnis zu beruhen, da die belangte Behörde die Aufhebung nicht als Aufsichtsbehörde vorgenommen hat, sondern gemäß § 103 Abs. 1 MOG den von ihr selbst erlassenen Bescheid vom 12. Juli 1996 aufgehoben und durch die Erlassung eines neuen Berufungsbescheides abgeändert hat.
Es liegt daher im Beschwerdefall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dahingehend vor, daß die belangte Behörde zu Unrecht von den Befugnissen gemäß § 9 Abs. 7 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung bzw. des § 103 Abs. 1 MOG Gebrauch gemacht hätte. Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1 richtet, als unbegründet abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt 2:
Es ist daher in der Folge zu prüfen, ob die in der Beschwerde geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften hinsichtlich des Spruchpunktes 2 (der neuerlichen Sachentscheidung) vorliegen.
Bei der bescheidmäßigen Feststellung der Einzelrichtmenge gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung ist die Frage, welche Anlieferungs-Referenzmenge zusteht, nicht eine Vorfrage, sondern die Hauptfrage dieses Bescheidverfahrens. Soferne gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung eine bescheidmäßige Feststellung der mit 31. März 1995 zustehenden Anlieferungs-Referenzmenge erfolgt (wie dies im Beschwerdefall mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug der Fall war), entfaltet diese Entscheidung Rechtskraftwirkungen wie sonstige Feststellungsbescheide in Abgabensachen (vgl. § 185 BAO und auch § 295 BAO). Als Vorfrage können allenfalls jene Fragen bezeichnet werden, deren Klärung zur Ermittlung dieser Anlieferungs-Referenzmenge erforderlich ist, also insbesondere die Frage, welche Einzelrichtmenge der Beschwerdeführerin zum Stichtag zustand oder ob die von der belangten Behörde angenommene Fremdeinschüttung das Entstehen einer Einzelrichtmenge verhindert hat, soferne darüber von einer anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden wäre. Auch damit ist aber für den Standpunkt der belangten Behörde nichts gewonnen.
Gemäß § 116 Abs. 1 BAO, der nach § 105 Abs. 1 MOG im gegenständlichen Verfahren anzuwenden ist, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen.
Die belangte Behörde übersieht bei ihrer Argumentation den Unterschied zwischen der Bindungswirkung früher erlassener Bescheide und von Vorfragen, über die noch nicht (rechtskräftig) abgesprochen wurde. Wenn sie meint, daß im Rahmen der Feststellung nach § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung "die im Rahmen anderer Verfahren ermittelte oder mitgeteilte Einzelrichtmenge" mitzuteilen sei, so kann dem insoweit zugestimmt werden, als derartige bindende Entscheidungen bei der Feststellung zweifellos zu beachten wären. Die belangte Behörde hat jedoch im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt, welche derartigen Entscheidungen sie ihrer Sachverhaltsfeststellung zugrunde legt.
In Wahrheit hat die belangte Behörde vielmehr die Frage, welche Einzelrichtmenge zum Stichtag zustand (offenbar auf der Grundlage ihrer Sachverhaltsannahmen betreffend die Fremdmilcheinschüttung), ohne Bezugnahme auf frühere behördliche Entscheidungen aus eigenem vorgenommen. Die Begründung, die belangte Behörde hätte frühere Entscheidungen zu übernehmen gehabt, geht daher ins Leere.
Ungeachtet der Frage, ob über die für die Entscheidung maßgebenden Fragen tatsächlich in einem anderen Verfahren als Hauptfrage zu entscheiden wäre, sodaß eine Vorfrage iSd § 116 Abs. 1 BAO vorläge, oder ob die zu klärenden Fragen auch in anderen Verfahren lediglich einzelne Tatbestandselemente und Rechtsfragen für die von der Behörde zu treffende Entscheidung darstellen, war die belangte Behörde mangels rechtskräftiger Entscheidungen hinsichtlich der nach § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung maßgebenden Fragen nicht der Aufgabe enthoben, die für die Beurteilung dieser Fragen erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen in einem mängelfreien Verfahren zu treffen.
Völlig verfehlt ist daher die Aussage im angefochtenen Bescheid, daß eine "neuerliche Überprüfung und insbesondere Durchführung und Würdigung von Beweisen" weder geboten noch erforderlich sei.
Unverständlich ist auch der Hinweis der belangten Behörde, daß die Beweisanträge der Beschwerdeführerin im Rahmen der bescheidmäßigen Vorschreibung von zusätzlichen Absatzförderungsbeiträgen zu stellen sein würden. Im Hinblick auf die Rechtskraft des angefochtenen Bescheides käme eine neuerliche Prüfung, welche Anlieferungs-Referenzmenge der Beschwerdeführerin zusteht, in späteren Verfahren nicht mehr in Betracht. Soweit die belangte Behörde aber mit diesem Hinweis nur zum Ausdruck bringen wollte, daß die entsprechenden Fragen in Verfahren betreffend den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag für frühere Wirtschaftsjahre zu prüfen wären, ist damit noch nicht begründet, weshalb die belangte Behörde darauf verzichten konnte, diese - für ihre Entscheidung maßgebenden - Umstände festzustellen. Abgesehen davon, daß in Verfahren über die Festsetzung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags die Frage der zustehenden Einzelrichtmenge nur eine Vorfrage und nicht die Hauptfrage darstellt (und damit die Argumentation der belangten Behörde schon im Ansatz verfehlt ist), übersieht die belangte Behörde, daß sie nur dann von einer eigenen (auf ordnungsgemäßen Sachverhaltsfeststellungen beruhenden) begründeten Beurteilung absehen hätte können, wenn sie - wozu sie nach § 281 BAO berechtigt gewesen wäre - mit der Entscheidung bis zum Vorliegen einer (Hauptfragen-) Entscheidung über die von ihr beurteilten "Vorfrage" abgewartet hätte.
Die belangte Behörde hat dies jedoch nicht getan. Sie hat vielmehr ohne Bezugnahme auf konkrete andere Entscheidungen die Festsetzung der Anlieferungs-Referenzmenge vorgenommen.
Die den angefochtenen Bescheid tragende Feststellung, daß die "ursprüngliche Referenzmenge von 18.804 kg durch Fremdmilcheinschüttungen scheinbar entstanden" sei, stützt sich somit nicht auf ein ausreichendes Ermittlungsverfahren (vgl. insbesondere die §§ 166ff iVm § 183 BAO).
Der angefochtene Bescheid leidet insoweit an einem Verfahrensmangel, der im Beschwerdefall auch wesentlich ist, da je nach Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Fremdmilcheinschüttungen die Feststellung der Referenzmenge der Beschwerdeführerin anders ausfallen kann.
5. Soweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, daß der angefochtene Bescheid entgegen § 76 Abs. 2 MOG die zustehende Einzelrichtmenge rückwirkend auch über den in § 76 Abs. 2 MOG genannten Zeitraum von drei Jahren hinaus ändere, ist darauf hinzuweisen, daß der angefochtene Bescheid nicht die in der Beschwerde offenbar angenommene Wirkung hat. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung die der Beschwerdeführerin zum Stichtag zustehende Anlieferungs-Referenzmenge festgestellt. Eine rückwirkende Änderung der Einzelrichtmenge oder eine Nachforderung von zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag gemäß § 76 Abs. 2 MOG enthält der Bescheid nicht. Wenn die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch darin erblickt, die Behörden hätten den repräsentativen Fettgehalt gemäß § 9 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung nicht festgestellt, ist darauf hinzuweisen, daß § 9 Abs. 2 bis 9 der Verordnung lediglich die Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmenge bzw. deren bescheidmäßige Festsetzung regelt. Eine Verpflichtung zur Mitteilung des Fettgehaltes (oder zum bescheidmäßigen Abspruch über diesen) sieht die Verordnung nicht vor.
Es ist daher der belangten Behörde zuzustimmen, daß aufgrund der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem über die Anlieferungs-Referenzmenge entschieden wurde, nicht (gleichzeitig auch) über den Fettgehalt der Milch abzusprechen war. Der angefochtene Bescheid leidet daher insoweit an keiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit.
6. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich seines Spruchpunktes 2 aufgrund der unter 4. dargestellten Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben; im übrigen war die Beschwerde bezüglich des Spruchpunktes 1 im Hinblick auf die Überlegungen unter 3. als unbegründet abzuweisen.
7. Aufgrund der Entscheidung in der Sache erübrigt sich eine Entscheidung über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 50 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Stempelgebührenaufwand für die nicht erforderliche dritte Ausfertigung der Beschwerde und den zuviel angesprochenen Aufwandersatz für die Stempelgebühren für die vorgelegten Beilagen, welche ebenfalls nur in zweifacher Ausfertigung erforderlich waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170399.X00Im RIS seit
27.04.2001