TE Vwgh Beschluss 2017/12/19 Ra 2017/06/0230

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Index

L85005 Straßen Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
LStG Slbg 1972 §40 Abs1
LStG Slbg 1972 §40 Abs1 lita
LStG Slbg 1972 §40 Abs1 litb
LStG Slbg 1972 §40 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revision des J K in G, vertreten durch Eberl, Hubner, Krivanec, Ramsauer & Partner, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 22. September 2017, 405-2/65/1/31-2017, betreffend Feststellungsverfahren nach § 40 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Marktgemeinde Großarl; mitbeteiligte Partei: T W, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2012 beantragte der Mitbeteiligte als grundbücherlicher Eigentümer des Straßengrundstückes Nr. X/11, KG G, die Feststellung gemäß § 40 Abs. 2 Salzburger Landesstraßengesetz 1972 (LStG), dass der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs auf dieser Privatstraße zulässig sei. Der Mitbeteiligte erwarb dieses Grundstück 2011 von R.K., einem Rechtsnachfolger des A.K.

5        Der Revisionswerber ist Miteigentümer der Grundstücke Nr. X/10 und Nr. Y, auf denen sich das Hotel H befindet; die Zufahrt zum Hotel erfolgt über die Gemeindestraße. Bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann ist ein Antrag betreffend eine bau- und gewerberechtliche Bewilligung für die Errichtung von Kfz-Abstellplätzen auf den Grundstücken Nr. X/9 und Nr. X/10, die ebenfalls im (Mit)Eigentum des Revisionswerbers stehen, anhängig; die Zufahrt zu diesen Stellplätzen soll über das verfahrensgegenständliche Straßengrundstück Nr. X/11 erfolgen.

6        Nachdem der Feststellungsantrag des Mitbeteiligten mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Großarl vom 9. November 2016 im zweiten Rechtsgang neuerlich abgewiesen worden war, gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) seiner dagegen eingebrachten Beschwerde mit dem angefochtenen Erkenntnis statt und stellte fest, dass für die im Privateigentum des Mitbeteiligten stehende Zufahrtstraße auf dem Grundstück Nr. X/11 der Ausschluss des öffentlichen Verkehrs gemäß § 40 Abs. 1 LStG im vollen Umfang zulässig sei, weil es sich weder um eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Privatstraße nach § 40 Abs. 1 lit. a LStG noch nach § 40 Abs. 1 lit. b leg. cit. handle.

Eine ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

7        Begründend führte das LVwG zu § 40 Abs. 1 lit. a LStG im Wesentlichen aus, eine schriftliche Widmungserklärung liege unbestritten nicht vor. In keiner der relevanten Verhandlungen in Bauplatzerklärungsverfahren sei eine von A.K., dem damaligen Eigentümer des Grundstückes Nr. X/11, allenfalls mündlich abgegebene Widmungserklärung protokolliert worden. In den Bauplatzerklärungsverfahren in den Jahren 1976 und 1981 sei A.K. gar nicht anwesend gewesen. Trotz Einvernahme des damaligen Verhandlungsleiters habe nicht festgestellt werden können, ob A.K. in der Verhandlung betreffend die Bauplatzerklärung des Grundstückes Nr. X/7 am 3. Juli 1974 gegenüber dem Bürgermeister tatsächlich eine mündliche Widmungserklärung abgegeben habe. Die in der Verhandlungsschrift dokumentierte, auf die bautechnischen Festsetzungen und Bedingungen eingeschränkte Zustimmung zum Verhandlungsergebnis stelle ihrem Wortlaut nach keine entsprechend klare und deutliche Erklärung dar (Hinweis auf VwGH 20.9.2001, 2000/06/0140, sowie 22.10.2008, 2008/06/0071). Die „Ergänzende Erklärung zur Verhandlungsschrift vom 3. Juli 1974“ des A.K. vom 14. August 2012, wonach er am 3. Juli 1974 gegenüber dem Bürgermeister mündlich eine Öffentlichkeitserklärung der Straße auf (nunmehr) Grundstück Nr. X/11 abgegeben habe, könne auch nicht als (erstmalige) Widmungserklärung angesehen werden, weil A.K. 2012 nicht mehr Eigentümer des Weggrundstückes gewesen sei.

Schließlich begründete das LVwG näher, dass auch die Kriterien des § 40 Abs. 1 lit. b LStG fallbezogen nicht vorlägen.

8        In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision vor, das LVwG sei von der Judikatur des VwGH abgewichen (Hinweis auf VwGH 22.10.2008, 2008/06/0071, VwGH 31.3.2004, 2003/06/0054, VwGH 20.9.2001, 2000/06/0140, sowie VwGH 25.6.1999, 98/06/0039, betreffend einzelne Fälle von Widmungserklärungen).

9        Der fallbezogen zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich wesentlich von jenen, die den in der Zulässigkeitsbegründung angeführten hg. Erkenntnissen 2008/06/0071, 2003/06/0054, 2000/06/0140 und 98/06/0039 zugrunde lagen. Im erstgenannten Fall erklärte der Nachbar, er nehme zur Kenntnis, dass im Zuge der Baubewilligung für die eingereichte Bebauung „die Öffentlichkeitserklärung der Aufschließungsstraße“ festgelegt werde. Vorliegend erklärte A.K. lediglich, er stimme dem Verhandlungsergebnis (der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 1974 betreffend die Baureiferklärung des Grundstückes Nr. X/7) mit den bautechnischen Festsetzungen bzw. Bedingungen zu. Dem Wortlaut dieser Erklärung ist nicht zu entnehmen, dass A.K. das Straßengrundstück Nr. X/11 im Sinn des § 40 Abs. 1 lit. a LStG dauernd dem öffentlichen Verkehr widmete (vgl. VwGH 31.3.2004, 2003/06/0054, und VwGH 20.9.2001, 2000/06/0140, die beide das Vorliegen einer Widmungserklärung verneinen). Inwiefern aus der in VwGH 98/06/0039 getroffenen Unterscheidung zwischen der Widmung einer Straße zum „dauernden, öffentlichen Privatverkehr“ und „für den allgemeinen Verkehr“ fallbezogen für den Revisionswerber etwas gewonnen werden könnte, wurde nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

10       In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme; sie war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017060230.L00

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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