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E3L E15101000Norm
AVG §8Rechtssatz
Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind (§ 8 AVG), muss gemäß den Bestimmungen der direkt anwendbaren UVP-RL jedenfalls Parteistellung im Verfahren nach dem OÖ StarkstromwegeG 1970 (ungeachtet der dortigen Bestimmungen) eingeräumt werden, um vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre. Diese können sohin einen Antrag auf Zustellung des materienrechtlichen Genehmigungsbescheides stellen und im Rahmen einer Beschwerde ihre Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach der Richtlinie vorbringen (vgl. VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040009.J02Im RIS seit
20.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021