RS Vwgh 2017/12/20 Ro 2016/04/0009

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Veröffentlicht am 20.12.2017
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Index

E3L E15101000
L78104 Starkstromwege Oberösterreich
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
StarkstromwegeG OÖ 1970
UVPG 2000 §3 Abs7
UVPG 2000 §3 Abs7a
32011L0092 UVP-RL Art11

Rechtssatz

Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind (§ 8 AVG), muss gemäß den Bestimmungen der direkt anwendbaren UVP-RL jedenfalls Parteistellung im Verfahren nach dem OÖ StarkstromwegeG 1970 (ungeachtet der dortigen Bestimmungen) eingeräumt werden, um vorbringen zu können, dass das gegenständliche Vorhaben einer UVP zu unterziehen wäre. Diese können sohin einen Antrag auf Zustellung des materienrechtlichen Genehmigungsbescheides stellen und im Rahmen einer Beschwerde ihre Argumente betreffend die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP nach der Richtlinie vorbringen (vgl. VwGH 5.11.2015, Ro 2014/06/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040009.J02

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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