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E6JNorm
AVG §8Rechtssatz
Den Mitgliedstaaten steht es hinsichtlich der - entsprechend der Rechtsprechung des EuGH im Urteil "Gruber" - geforderten Anfechtungsmöglichkeit offen, entweder direkten Rechtsschutz zu ermöglichen oder den Rechtsschutz auf die Möglichkeit einer inzidenten Rüge im Zusammenhang mit einem Rechtsbehelf gegen eine Genehmigung zu beschränken. Da sich aus § 3 Abs. 7 und 7a UVPG 2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 95/2013 ergibt, dass Nachbarn im Feststellungsverfahren weder ein Antragsrecht, noch Parteistellung, noch ein Beschwerderecht eingeräumt wird, stellt die Möglichkeit, die UVP-Feststellungsentscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten, einen ungleich geringeren Eingriff in die innerstaatliche Rechtsordnung dar (vgl. VwGH 18.5.2016, Ro 2015/04/0026). Nach dem oben Gesagten, stand jenen Revisionswerbern, die als Parteien im Genehmigungsverfahren betreffend die Bau- und Betriebsbewilligung gemäß dem OÖ StarkstromwegeG 1970 zugezogen waren, in welchem der Einwand der UVP-Pflicht des Vorhabens erhoben wurde, die Möglichkeit offen, die Frage des Bestehens einer UVP-Pflicht zu relevieren. Im Rahmen ihrer Parteistellung steht nämlich den Nachbarn auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich normierten Zuständigkeiten zu und sie können mit dem Vorbringen, es sei keine UVP durchgeführt worden, die Frage der Zuständigkeit der vollziehenden Behörde aufwerfen (vgl. zu all dem VwGH 30.7.2015, 2015/04/0003 und VwGH 4.7.2016, Ro 2016/04/0004).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016040009.J01Im RIS seit
20.08.2021Zuletzt aktualisiert am
20.08.2021