RS Vwgh 2017/12/21 Ra 2017/21/0179

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2017
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

AsylG 2005 §12a Abs1 Z3
AVG §64
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art130 Abs2 Z1
EURallg
FrPolG 2005 §61 Abs2
VwGG §30
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §13
VwGVG 2014 §22
VwGVG 2014 §34 Abs1
12010E267 AEUV Art267

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/21/0180
Ra 2017/21/0181
Ra 2017/21/0182

Rechtssatz

Ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes nationales Gericht muss in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren gerichtlichen Entscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechte sicherzustellen (vgl. VwGH 23.10.2015, Fr 2015/21/0012). Dies gilt auch für eine Verwaltungsbehörde. Da die Fremden im Rahmen der Verfahren über ihre Asylfolgeanträge auf das Unionsrecht gegründete Anträge auf Erlassung einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel der Aussetzung ihrer Überstellung nach Kroatien bis zum Abschluss des beim EuGH zu C-490/16 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens gestellt haben, die im Zeitpunkt der Abschiebung vom BFA noch unerledigt waren, hätte das BFA diesen Anträgen (allenfalls auch in unionsrechtlich gebotener weiter Auslegung des § 12a Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 durch Gewährung von faktischem Abschiebeschutz) stattgeben oder ihnen zumindest tatsächlich entsprechen müssen, um einem Urteil des EuGH, aus dem sich ergeben hätte, dass Kroatien für die Prüfung der Anträge der Fremden auf internationalen Schutz nicht zuständig ist, volle Wirksamkeit zu verschaffen; andernfalls wäre nämlich die Umsetzung eines solchen Urteils des EuGH in Bezug auf die Fremden nicht mehr möglich gewesen. Dabei geht es nicht (nur) darum, ob die Fremden nach einem entsprechenden Urteil des EuGH in ihren Verfahren in Kroatien hätten geltend machen können, Österreich sei zur Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz zuständig, und ob sie dann nach Art. 29 Abs. 3 Dublin III-VO rückzuüberstellen gewesen wären, was allerdings, vorausgesetzt hätte, dass das Verfahren in Kroatien dann noch nicht endgültig beendet gewesen wäre. Maßgeblich ist vielmehr, dass die in die Rechte der Fremden eingreifende, mit Zwangsmitteln vorgenommene Abschiebung von Österreich nach Kroatien und der anschließende, gegen ihren Willen erfolgte Aufenthalt nicht mehr hätten rückgängig gemacht werden können, selbst wenn sie nach einem die Zuständigkeit Österreichs ergebenden Urteil des EuGH dorthin wieder rücküberstellt hätten werden müssen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht vorläufige Aussetzung der Vollziehung provisorischer Rechtsschutz EURallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017210179.L04

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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