RS Vwgh 2018/1/23 Ra 2017/18/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2018
beobachten
merken

Index

E3L E19103010
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §6 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
32011L0095 Status-RL Art12

Rechtssatz

Die rechtskräftige Gewährung von subsidiärem Schutz an den Revisionswerber und damit die Bejahung der Voraussetzungen zur Zuerkennung dieses Schutzstatus durch das BFA sind auch vom BVwG im Beschwerdeverfahren betreffend den Status eines Asylberechtigten zu beachten. Sie stehen der Annahme, der Revisionswerber könne weiterhin den Schutz durch UNRWA genießen, entgegen (vgl. auch VfGH 22.9.2017, E 1965/2017). Eine Durchberechnung dieser Rechtskraftwirkung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach Erlassung der Entscheidung des BFA der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert hätten, also eine neue Sache vorgelegen wäre, für die die Rechtskraftwirkung der ursprünglichen Entscheidung nicht mehr gelten würde. Von einer nachträglichen Änderung der Sache ist aber der Fall zu unterscheiden, in dem der Sachverhalt anders rechtlich beurteilt wird oder neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorlagen, aber erst später bekannt wurden ("nova reperta"). Die schon vor Erlassung der Entscheidung bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides erfasst und bindet Gerichte und Behörden, solange diese Entscheidung dem Rechtsbestand angehört (vgl. zum Ganzen VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0293, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180274.L05

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten