RS Vwgh 2019/1/30 Ra 2016/04/0134

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Veröffentlicht am 30.01.2019
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Index

E3R E07201000
E3R E07202000
E6J
97 Öffentliches Auftragswesen

Norm

BVergG 2006 §25 Abs10
32007R1370 öffentliche Personenverkehrsdienste Schiene Strasse
62011CJ0226 Expedia VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2016/04/0136

Rechtssatz

Betreffend die Auslegungsrichtlinien der Europäischen Kommission zur Verordnung (EG) 1370/2007 ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach derartige Bekanntmachungen der Kommission für die Mitgliedstaaten nicht verbindlich sind (vgl. VwGH 31.1.2013, 2010/04/0070, mit Verweis auf EuGH 13.12.2012, Rs C-226/11, Expedia, zur sogenannten De-minimis-Bekanntmachung der Europäischen Kommission im Bereich des Europäischen Wettbewerbsrechts). Zur Auslegung der vom Unionsrecht vorgegebenen vergaberechtlichen Rahmenbedingungen für die Prüfung der Zulässigkeit von Direktvergaben ist alleine die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich. Wie vom VwGH schon ausgeführt (vgl. VwGH 1.2.2017, Ra 2016/04/0149), stellt in diesem Sinn die Kommission selbst in der genannten Mitteilung klar, dass sie in dieser Mitteilung ihr Verständnis einiger Bestimmungen der Verordnung erläutere, die Auslegung des EU-Rechts jedoch in jedem Fall Sache des Gerichtshofes der Europäischen Union bleibe (1. Einleitung).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62011CJ0226 Expedia VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2016040134.L01

Im RIS seit

18.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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