TE Vwgh Beschluss 2021/7/28 Ra 2021/10/0088

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Veröffentlicht am 28.07.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1
VwGG §61

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Wurzer, über den Antrag des C Z in S, auf Aufhebung des hg. Beschlusses vom 14. Juni 2021, Ra 2021/10/0088-4, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juni 2021, Ra 2021/10/0088-4, wurde ein Antrag des Antragstellers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer näher bezeichneten Revision abgewiesen.

2        Dagegen richtet sich eine Eingabe des Antragstellers vom 29. Juni 2021, in welcher dieser „Beschwerde“ erhebt und die Aufhebung des genannten Beschlusses beantragt.

3        Dieser Antrag stellt sich nach seinem Inhalt als Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 14. Juni 2021 dar. Ein Rechtsmittel gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs sieht das Gesetz allerdings nicht vor (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/10/0100, sowie 1.3.2021, Ra 2021/10/0013, jeweils mwN).

4        Der gegenständliche Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

5        Abschließend wird der Antragsteller darauf hingewiesen, dass in Hinkunft allfällige vergleichbare Eingaben prinzipiell als rechtsmissbräuchlich eingebracht qualifiziert und ohne weitere Bearbeitung und ohne weitere Verständigung des Einschreiters zu den Akten genommen werden. Gegenüber dem Antragsteller ist nämlich klargestellt, dass für Eingaben wie die vorliegende kein gesetzlicher Raum besteht. Außerdem wird der Antragsteller darauf aufmerksam gemacht, dass vom Verwaltungsgerichtshof Mutwillensstrafen verhängt werden können, womit er rechtsmissbräuchlichen Behelligungen entgegentreten kann (vgl. etwa VwGH 27.2.2020, So 2020/10/0001, mwN).

Wien, am 28. Juli 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021100088.L00

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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