TE Vwgh Beschluss 2021/8/9 Ro 2021/03/0007

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Veröffentlicht am 09.08.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051
EFZG §3 Abs3
EpidemieG 1950 §32
EpidemieG 1950 §7

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und den Hofrat Dr. Lehofer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck, 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 19. April 2021, Zl. LVwG-2021/14/0430-3, betreffend Ansprüche nach dem Epidemiegesetz 1950 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck; mitbeteiligte Partei: F M in T), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese besondere Zulässigkeitsvoraussetzung muss jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (noch) vorliegen (vgl. VwGH 28.8.2014, Ro 2014/21/0068, mwN).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Der revisionswerbende Bürgermeister macht in der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden ordentlichen Revision als zu lösende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geltend, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob Sonderzahlungen, die im Zeitraum der Absonderung nicht ausbezahlt wurden, gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) trotzdem zu vergüten seien. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, wonach bei der Berechnung des Vergütungsanspruchs nach § 32 EpiG Sonderzahlungen anteilsmäßig auch dann zu berücksichtigen seien, wenn diese nachweislich und tatsächlich im Entschädigungszeitraum, sprich im Monat der Absonderung, nicht an den Dienstnehmer ausbezahlt wurden,sei weder aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 EpiG iVm § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz zu entnehmen, noch sei eine solche Auslegung mit dem Sinn und Zweck der Regelungen zu vereinbaren.

5        Die Revision ist nicht zulässig.

6        Die Frage, ob die Voraussetzung des Art 133 Abs. 4 B-VG, also eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. auch VwGH 12.9.2016, Ro 2015/12/0024).

Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Juni 2021, Ra 2021/09/0094, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, klargestellt, dass bei der Bemessung der für jeden Tag der Absonderung nach § 7 EpiG zu leistenden Vergütung auch jenes Entgelt zu berücksichtigen ist, das aus kollektiv- oder einzelvertraglich eingeräumten Sonderzahlungen resultiert; dies gilt freilich nicht für Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer - nach den kollektiv- oder einzelvertraglichen Bestimmungen - vom Arbeitgeber für die Zeit der Absonderung bzw. des Entfalls der Pflicht zur Entgeltzahlung jedenfalls erhält und die daher bei ihm keinen Ausfall an Entgelt bewirken, der auf den Arbeitgeber übergehen könnte.

Dass dies aber hier der Fall wäre, wird vom Amtsrevisionswerber nicht behauptet. Entgegen der (im Ergebnis) vom Amtsrevisionswerber offenbar vertretenen Ansicht lässt sich dem EpiG eine Norm des Inhalts, dass derartige Sonderzahlungen nur dann zu vergüten seien, wenn die Absonderung in einen Monat (oder anderen Abrechnungszeitraum) fällt, in dem Sonderzahlungen ausbezahlt werden, nicht entnehmen.

7        Da die vom Amtsrevisionswerber im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Revision aufgeworfene Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 9. August 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021030007.J00

Im RIS seit

20.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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