Norm
KSchG §6 Abs3Rechtssatz
1. Eine Klausel in den AGB einer Bank, die die „sonstige Haftung (gilt nicht für Zahlungsdienste)" regelt, ist intransparent, weil völlig unbestimmt und unklar ist, auf welche Leistungen die Bestimmung Anwendung finden soll.
2. Im Übrigen erweckt die Formulierung, dass „der Kunde bis zur Wirksamkeit der Sperre … alle Folgen und Nachteile infolge der missbräuchlichen Verwendung“ trägt, den unrichtigen Eindruck, der Kunde könne dem Kreditinstitut kein Mitverschulden bzw keine – in der Sphäre der Beklagten liegende – Verzögerung der Sperre entgegenhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133686Im RIS seit
20.08.2021Zuletzt aktualisiert am
09.09.2021